Kategorie: <span>Allgemein</span>

Geht das eigentlich, werden sie sich fragen. Jau, das geht. Und kann sogar ganz schon teuer werden und zwar für den ausbildenden Betrieb. Zumindest nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hamm 4 Ca 2365/12 vom 18.07.2013. Passiert ist das Ganze einer Auszubildenden zur „Fachfrau für Systemgastronomie“. Sie wurde entgegen der Angaben im Ausbildungsvertrag in einer Filiale in Hamm ausgebildet, obwohl es dort niemanden gab, der die Eignung als Ausbilder entsprechend der Ausbildereignungsverordnung hat. Es gab zwar eine geeignete Person in Bochum, aber dort wurde die Klägerin (die „Auszubildende“) nicht ausgebildet. Die „Ausbildung“ dauerte über ein Jahr. Erst dann, nachdem die Ausbilderin in Bochum den Betrieb verlassen hatte, kündigte die Beklagte (der Ausbildungsbetrieb) das Ausbildungsverhältnis. Interessant. Die Klägerin wurde vorher zwar auch nicht ausgebildet, aber scheinbar sah man sich genötigt, jetzt doch mal tätig zu werden. Die Klägerin verlangte nun Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, § 23 BBiG, sowie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen Schäden wegen der vorzeitigen Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen. Na, das kann teuer werden. Wurde es auch. Das Arbeitsgericht Hamm verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 15.407,56 € nebst Zinsen.

Zur Begründung führte es u. a.:

„…ist davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung der Klägerin nicht stattgefunden hat. Die Durchführung der Ausbildung ist allerdings die wesentliche Verpflichtung des Ausbilders aus dem Ausbildungsvertrag, da der Schwerpunkt des Ausbildungsverhältnisse nicht in der Arbeitsleistung des Auszubildenden und der entsprechenden Vergütungszahlung, sondern in der Gewährung der fachbezogenen Berufsausbildung zu sehen ist.“

„Der Schaden der Klägerin besteht letztlich darin, dass sie ihre Arbeitskraft zu einem nicht marktgerechten Preis zur Verfügung gestellt hat. Die geringfügige Ausbildungsvergütung stellt nur dann einen angemessenen Gegenwert zur erbrachten Arbeitsleistung des Auszubildenden im Betrieb dar, wenn darüber hinaus die geschuldete Ausbildung gewährt wird. Unterbleibt dies, entsteht dem Auszubildenden ein Schaden in der Höhe der Differenz der gewährten Ausbildungsvergütung und einer angemessenen für die Tätigkeit üblicherweise geschuldeten Vergütung. Dies ist nach den Berechnungen der Klägerin, die von der Beklagten nicht im Einzelnen bestritten worden sind, die Vergütung einer ungelernten Arbeitskraft in der entsprechenden Branche und damit der von der Klägerin im Einzelnen zu Ziffer 1 der Klage errechnete Schadensersatzbetrag.“

Kurz gesagt: statt Ausbildung gearbeitet, dann auch Bezahlung wie Arbeit. 🙂

Allgemein Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

…hier wird gearbeitet! Oder auch die Variante: Ruhe sonst kann ich nicht denken. In diesem Fall sollte man überlegen, ob man nicht doch laut ist. Und dann gibt es da noch die Arbeitgebervariante. Wer lacht hat Reserven! Und wer viel lacht, hat nichts zu tun. So oder so ähnlich kennen wir das alle und so ernst nehmen muss man es auch nicht. Doch wie komme ich darauf. Nun, durch einen nahezu „steinalten“ Artikel dessen Inhalt ich zwar kenne, den ich aber nie gelesen habe. Beeindruckt? Ich kenne den Inhalt eines Artikels, den ich nie gelesen habe…
Doch zur Sache. Es geht um einen Artikel in der Welt vom 21.05.2013. Dort wird berichtet, dass der Softwarekonzern SAP Hunderte Autisten einstellen will. Ich wusste das schon. Daher kannte ich auch den Inhalt des Artikels, ohne ihn gelesen zu haben. Eine gute Sache. Einerseits für die Autisten und andererseits auch für SAP, die von den besonderen Fähigkeiten der Autisten sicherlich profitieren.

Wirklich interessant fand ich aber die Aussage, dass der Einsatz von Autisten im Unternehmen besondere Voraussetzungen erfordert. „Sie brauchen eine genaue Tagesstruktur, klare Abläufe und klare sprachliche Vorgaben.“ Zudem reagieren manche Autisten sensibel auf eine zu laute Geräuschkulisse.

Ok!? Und wo ist jetzt der Unterschied zu…?  😉

Allgemein Kuriositäten

Das Playbook ist ein Tablet des kanadischen Unternehmens Blackberry (vormals RIM). Ein Verkaufserfolg war und ist es bis heute nicht. Es gibt Gründe dafür, auf die ich hier nicht näher eingehen möchte, u. a. fehlt es an guten Apps, obwohl das Gerät ansonsten wirklich sehr gut ist. Blackberry präsentierte im letzten Jahr sein neues Betriebssystem OS 10 mitsamt einem neuen Handy dem Z10. Der große Hoffnungsträger. Das alles ist nicht wirklich spannend. Spannend war aber die Aussage von Thorsten Heins, dem Blackberry-Chef. Denn dieser verkündete bereits Anfang 2012, dass das Playbook ebenfalls mit dem neuen OS 10 „nachgerüstet“ werden soll. Was für viele glaubhaft und nachvollziehbar war, da  OS 10 eine Weiterentwicklung vom OS 2.0 des Playbooks ist. Die Verkäufe des Playbooks zogen daraufhin an, da viele Käufer die Hoffnung hatten, dass mit dem neuen Betriebssystem auch viele neue und gute Apps hinzukommen. Mit dieser Aussage machte man dem „alten“ Playbook wieder „Beine“. Weit über ein Jahr ließ man die Playbook-Besitzer in ihrem Glauben und schürte die Verkäufe mit immer neuen Terminen zum OS 10 Update an. Bis heute. Blackberry verkündet, dass das Playbook nun doch kein Update auf OS 10 bekommt. Man sei mit der Performance nicht zufrieden heißt es lapidar. Da fühlt sich der ein oder andere Kunde doch verschaukelt. Was soll´s. Ein bisschen kann ich den guten Thorsten ja verstehen. Aus gesicherten Quellen habe ich erfahren, dass es in Deutschland nur zwei Blackberry Playbook Besitzer gibt. Beide haben sich hier geoutet. Der eine ist seinem Gerät treu geblieben (das bin ich), während der andere auf die dunkle Seite der Macht wechselte. Ins Android-Lager! Welch harter Schlag! Aber nun gut.

Ach ja. Ich habe übrigens aus diesem Blog eine kleine App basteln lassen. Wer sie sucht, wird sie finden. Läuft auf allen Blackberry-Geräten. Und nur auf diesen!! 🙂

Einen schönen Abend noch!

Allgemein

Ein Blick in den Himmel verrät vieles. Es regnet. Gut, das ist in Münster nicht unbedingt eine Seltenheit. Aber es regnet ja nicht nur in Münster. Vermutlich regnet es überall. Und ich wollte grillen. Gut, ich könnte meinen Gasgrill (Weichei, ich weiß) auf die Terrasse stellen (überdacht). Aber so richtig beglückt mich der Gedanke nicht. Das ist nicht das, was ich will. Nächste Woche soll das Wetter besser werden. Ich bin beruflich einige Tage in Berlin und freue mich auf Vorträge zum Thema Außendienst. Doch erst die Arbeit, dann das Vergnügen. Und Arbeit bedeutet in diesem Zusammenhang PowerPoints anschauen. Und zwar etliche. Und zwar von Juristen. Und somit sind wir beim Thema. Der Jurist hat seine Probleme mit PowerPoint. Nicht alle, aber viele. Warum ist das so. Wer sich einmal PP´s eines Wirtschaftswissenschaftlers anschaut, der findet übersichtliche Schaubilder, wenig Text und geschmackvolle Farben. Wer sich dann PP´s von Juristen anschaut, der findet auch „schöne“ Farben, bevorzugt schwarz und weiß. Schwarz die Schrift und weiß der Hintergrund. Die ganz mutigen Juristen nehmen auch mal gerne scharzen Hintergrund und weiße Schrift. Das erfreut die Teilnehmer besonders. Schaubilder? Eher selten. Text? Ja, gerne und möglichst so viel nur eben geht. Nur leider stellt man dann ganz schnell fest, dass PP nicht wirklich für viel Text geeignet ist. Doch der Drang, die aktuelle 18 seitige LAG Entscheidung auf eine PP-Seite zu quetschen ist groß. Da hilft nur Schriftgröße sechs, dann klappt es. Warum ist das so? Ich glaube, dass es einfach schwierig ist, komplexe juristische Sachverhalte anhand von Schaubildern darzustellen. Das Handwerkszeug des Juristen ist die Sprache, das Wort und somit Text, und nicht Grafik. In der Regel brauchen Juristen für ihre tägliche Arbeit kein PowerPoint. Ich stelle mir gerade eine mehrseitige Klageschrift in Form einer Powerpoint und anhand von Schaubildern vor. Kaum möglich.
Man möge es den Juristen nachsehen. Aber, es gibt welche, die können es. Und das sogar ziemlich gut.

Ich schaue aus dem Fenster. Es wird heller. Der Regen hat aufgehört. Vielleicht wird es noch was. Mit dem Grillen. Nicht PowerPoint.

Schönes Wochenende!

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ArbeitnehmerDie erste Hitzewelle ist überstanden, ob eine weitere kommt, glaube ich nicht. Der Sommer ist gelaufen, lautet meine gewagte Prognose. Doch darum soll es hier nicht gehen. Die Zeit (und wahrscheinlich nicht nur diese) hat in ihrer Onlineausgabe die Hitzewelle zum Anlass genommen, sich mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz auseinanderzusetzen. Dort liest man, dass die Hitze besonders Älteren, Schwangeren, chronisch Kranken und kleinen Kinder zu schaffen macht. Was ich wirklich nicht gedacht hätte. Erstaunlich ist auch die Aussage, dass der Körper bei der Hitze mehr schwitzt. Hätte ich nicht gedacht. Über etwaig entstehende Gerüche stand dort aber nichts. Schade. Verstärkte Schweißproduktion im Sommer dürfte auch kein Kündigungsgrund sein. Interessant ist aber die Frage, ob der Arbeitgeber bei außergewöhnlich großer Hitze verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer kostenlos Getränke zur Verfügung zu stellen. Ob es hierzu Rechtsprechung gibt, weiß ich nicht. Ich habe nicht recherchiert. Voraus könnte ich also mein Recht auf kostenloses Wasser herleiten? Übrigens, nicht Bier! Auch Juristen vergessen manchmal, dass ich immer eine Anspruchsgrundlage brauche. Wenn ich also von meinem Arbeitgeber Wasser haben möchte, so brauche ich eine Anspruchsgrundlage. Mir ist heiß, ist keine Anspruchsgrundlage. Auch der Satz: „Das ist halt so.“, ist keine Anspruchsgrundlage. Eine Anspruchsgrundlage könnte der Arbeitsvertrag sein. Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber ist demgegenüber verpflichtet den Lohn zu zahlen. Dies sind die Hauptleistungspflichten. Es gibt aber auch Nebenleistungspflichten. Eine Nebenleistungspflicht des Arbeitgebers ist der Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Jetzt ist die Frage, ob wir hieraus einen Anspruch auf kostenloses Wasser vom Chef ableiten können. Demgegenüber lässt sich anführen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeitskraft so gut wie möglich zur Verfügung zu stellen und dafür auch selbst verantwortlich ist. Und so sehen wir betroffen den Vorhang zu und alle Fragen offen.

Ach ja. Hitzefrei gibt es im Arbeitsrecht nicht. Donnerwetter! Wer hätte das gedacht.

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Meldung auf heise online

Auch wenn es sich hier nicht um ein juristisches -und schon gar kein arbeitsrechtliches- Thema handelt, möchte ich an dieser Stelle doch kurz auf den soeben gefunden Artikel des Heise Verlages hinweisen. Wie dort gemeldet wird, versucht ein Botnet mit über 90.000 Rechnern das Administrations-Passwort von WordPress-Installationen weltweit zu knacken. Ausgehend davon, dass sicherlich etliche WordPress benutzen, scheint hier doch erstmals gewisse Vorsicht geboten. Vielleicht sollte der ein oder andere dann doch mal sein Passwort überdenken. Die so gerne benutzten Passwörter Heidi, Sonne, Mond und Sterne, sind unter Umständen doch nicht so ganz sicher. 🙂 Ich gehöre aber grundsätzlich nicht zu den Menschen, die bei solchen Nachrichten gleich nervös werden.

P.S. Habe soeben mein Passwort verschärft!!

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