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Löst das Problem. Vielleicht. Das Thema ist schon ein paar Tage alt, machte aber wieder ordentlich Schlagzeilen. Thorsten Blaufelder sieht Folgen für künftige Bewerberinnen, zumindest dann, wenn sie unter 1,65 m groß sind. Wie oft das vorkommt, vermag ich nicht zu sagen. Es geht um eine Bewerberin für die Piloten(innen)ausbildung bei der Lufthansa. Diese wurde aufgrund ihrer Körpergröße von nur 1,61 m abgelehnt. Was folgt ist klar. Verstoß gegen AGG, weil Frauen in der Regel kleiner sind als Männer. Ergebnis: Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Das Merkmal Größe finden wir in § 1 AGG nämlich nicht. Deshalb der Umweg.

Mir stellt sich aber eine ganz andere Frage. Wo ist eigentlich die Grenze? Bei 1,65 m? Bei 1,60 m? Oder nur bei 1,20 m? Oder ist entscheidend, ab wann ein Pilot oder Pilotin noch im Sitzen (ohne Kissen) aus dem Cockpitfenster schauen kann. Oder ist der Steuerknüppel das „Schwertmaß“? Oder muss ich im Stehen noch die Landebahn sehen können, wie ein Kommentar in der FAZ meint. Schwierig. Übrigens sind die Kommentare sehr lesenswert.
Behauptet wird auch, dass die Bewerberin bei der Angabe ihrer Körpergröße ein wenig geschummelt haben soll und deshalb zum Test zugelassen wurde. Davon weiß ich nichts und übe mich auch nicht in Vermutungen.

Eine ernsthafte Frage möchte ich mir zum Schluss aber doch erlauben. Was passiert, wenn alle elektronischen Instrumente ausfallen und der Pilot das Flugzeug manuell auf Sicht steuern muss. Ist die Körpergröße dann nicht vielleicht doch entscheidend? Im Interesse der Sicherheit aller Passagiere.

Allgemein Kuriositäten

Gut, diese Frage stelle ich mir immer wieder. Es gab wohl mehrere Gründe. Ich kann kein Blut sehen. Stimmt nicht. Ich hab mit Blut keine Probleme. Trinke es aber nicht. Wäre dem so, könnte ich Sonnenlicht nicht ertragen und hätte lange Eckzähne. Ich mag keine weiße Kleidung. Stimmt. Aber war nicht der Grund. Der Numerus Clausus… Lassen wir das. Zumindest weiß ich jetzt, dass ein berufserfahrener Arzt mit einem Durchschnittsgehalt von 89.000 EUR zu den Topverdienern in Deutschland gehört. Dies ergab eine Gehaltsumfrage der Jobbörse Stepstone, wie Die Welt in ihrer Onlineausgabe berichtet. Stepstone befragte im Internet rund 50.000 Fach- und Führungskräfte und kam u. a. zu dem Ergebnis, dass sich Studieren wieder (oder schon immer) lohnt. Mmmmhhh… Irgendwie hatte ich das anders in Erinnerung. Aber gut, ich habe auch keine 50.000 Personen befragt.
Wer Rechtswissenschaften studiert hat, verdient durchschnittlich 57.000 EUR im Jahr. Brutto natürlich. Gehälter werden immer in Brutto angegeben. Ein Umstand den nicht jeder berücksichtigt. Egal. Aber dennoch: 57.000 EUR ist doch ein ordentlicher Wert. Da kann der Jurist doch nicht klagen. Auch wenn er es oft tut. Trotzdem frage ich mich, wen die befragt haben. Auch diese Zahlen hatte ich anders in Erinnerung.
Wer Ingenieurswissenschaften studiert hat, verdient durchschnittlich 59.000 EUR im Jahr. An der unangefochtenen Spitze stehen aber diejenigen, die Medizin oder Zahnmedizin studiert haben und zwar mit einem Schnitt von 70.000 EUR im Jahr.

Der Numerus Clausus halt…

Allgemein Kuriositäten

Langzeit-LeiharbeiterKlingt gut. Gibt es auch Kurzzeit-Leiharbeiter? Bestimmt. Muss es ja. Langzeit-Leiharbeiter sind solche Leiharbeiter die schon sehr lange -seit vielen Jahren- im gleichen Betrieb arbeiten (vermute ich, lässt sich auch nicht anders erklären). Das kommt einem doch schon irgendwie verdächtig vor. Nun, die Deutsche Telekom will sich jetzt ihrer Langzeit-Leiharbeiter entledigen. So berichtet die Tageszeitung Die Welt. Bei T-Systems sollen beispielweise 1000 hochqualifizierte und spezialisierte Kräfte wie Systemadministratoren als Leiharbeiter beschäftigt sein. Die Telekom plant mindestens 500 von ihnen durch interne Kräfte zu ersetzen. Diese müssen allerdings erst noch für ihre neuen Aufgaben geschult werden. Ok. Soweit der Sachverhalt in der gebotenen Kürze. Mir stellen sich aber doch einige Fragen. Wie kann es überhaupt Langzeit-Leiharbeiter geben, wo doch § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nur von vorübergehender Überlassung spricht. Wieso hat man diesen Leiharbeitnehmern nicht längst einen Arbeitsvertrag angeboten. Denn offensichtlich muss es sich ja um Dauerarbeitsplätze handeln. Ansonsten wären die Leiharbeiter ja nicht schon seit Jahren im Betrieb. Und eine letzte Frage drängt sich mir auch noch auf. Wo kommen denn jetzt plötzlich die 500 internen Mitarbeiter her, die man entsprechend schulen will. Gab es Personalüberhang?

Na, auf jeden Fall müssen wir uns um die IT-Leiharbeiter keine Sorgen machen. Wie heise online berichtet, suchen viele mittelständische Unternehmen IT-Experten.

Als Leiharbeiter?

Allgemein Kuriositäten

…naja, zumindest führt das nicht zwangsläufig zur Kündigung. Und schon gar nicht, wenn ich Betriebsrat bin. So entschied das LAG Düsseldorf mit Beschluss vom 04.09.2013 Az. 4 TaBV 15/13. Daran, dass das LAG Düsseldorf im Wege des Urteil entschieden hat, erkennt man auch, worum es ging. Nämlich um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats gem. § 103 Abs. 1 BetrVG. Und diese Zustimmung kann die Arbeitgeberin vom Arbeitsgericht nur dann verlangen, wenn die beabsichtigte Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist, § 103 Abs. 2 Satz 1BetrVG i.V.m. § 15 Abs. KSchG. So, und nun schauen wir einmal, ob im nachfolgenden Fall die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre. Es geht um eine Betriebsrätin, die als Kundenbetreuerin bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt ist. Dort betreute sie bis zum 30.04.2011 das Objekt X oder A oder B. Ganz wie sie möchten. Darauf kommt es nicht an. Zumindest darauf nicht. Viel wichtiger ist, dass die Arbeitgeberin das Objekt zum 01.05.2011 an einen Mitwettbewerber verlor, bei der auch der Ehemann der Betriebsrätin als Reinigungskraft beschäftigt ist oder war. Seit dem 01.03.2012 war unsere Betriebsrätin freigestellt. Das soll noch erwähnt werden. Doch nun kommt es, wie es denn kommen soll. Seit August 2011 putzte unsere Betriebsrätin in dem oben erwähnten Objekt für die Konkurrenz. Zwar nur 19 Stunden in der Woche, aber sie tat es. Die Arbeitgeberin erfuhr davon im Herbst 2012 und war nicht begeistert. Kündigung wegen Nebentätigkeit bei der Konkurrenz. Doch weil es sich um eine Betriebsrätin handelt, braucht man eben die Zustimmung des Betriebsrats und die wollte der nicht geben. Also beantrage ich die Ersetzung der Zustimmung beim Amtsgericht. Das LAG Düsseldorf hob den Beschluss des ArbG Duisburg auf und wies den Antrag der Arbeitgeberin zurück. Zwar stellte das LAG einen Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot fest, hielt diesen Verstoß aber unter Berücksichtigung aller Umstände für nicht gravierend. Erstaunlich soll man meinen.

Erstes Argument des LAG: Putzen wird häufig als Nebentätigkeit toleriert

Zweites Argument: Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin hat selbst in der mündlichen Anhörung angegeben, dass eine „irgendwo ausgeübte Reinigungstätigkeit noch hinnehmbar gewesen wäre“. Nur halt nicht bei dem Objekt, das man an den Wettbewerber verloren hat.

Ergebnis des LAG: Abmahnung hätte ausgereicht, daher keine Zustimmung.

Was lernen wir daraus? Einzelfallentscheidung. Es kommt halt darauf an. Bei Kündigungen nicht selten.

Allgemein Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Natürlich nicht was sie denken. Ich darf ja wohl bitten. 🙂 Nein, es geht um Betriebsratswahlen. Dürfte klar sein. Oder nicht? Konkret geht es darum, was passiert, wenn ich in meinem Betrieb nicht genug wahlberechtigte Arbeitnehmer habe. Ich brauche sieben, habe aber nur fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer. Dann habe ich zwei Möglichkeiten. Ich vergesse die Betriebsratswahlen. Das freut den Arbeitgeber, ist aber nicht empfehlenswert und muss auch nicht sein. Zweite Möglichkeit ist, ich schaue ins Gesetz und finde § 11 BetrVG. Danach wird der Betriebsrat nach der nächstniedrigeren Stufe der Staffel aus § 9 BetrVG gebildet. Aha! Also statt eines 7-köpfigen Betriebsrats, kann ich auch einen 5-köpfigen bilden. Und wie sieht es aus, wenn ich zwar genug wahlberechtigte Arbeitnehmer habe, die aber nicht wollen bzw. nicht genug wollen. Dann wende ich § 11 BetrVG analog an. Das machen Juristen immer gerne. Wenn irgendetwas nicht so richtig passt, wenden wir es analog an. Habe ich im obigen Beispiel nicht einmal fünf willige Arbeitnehmer, die sich zur BR-Wahl aufstellen, kann ich nach der Rechtsprechung sogar auf die übernächste Stufe springen und einen  3-köpfigen Betriebsrat wählen.

 

 

Allgemein Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

…war es nicht, sondern offensichtlich wilder, leidenschaftlicher oder hemmungsloser Sex auf der Dienstreise. So geschehen… …nicht bei uns, sondern in Australien. Wir machen so was nicht, denke ich. Warum wild, leidenschaftlich und hemmungslos? Dazu muss man sich die Art der Verletzung und deren Hergang ansehen. Eine Beamtin Ende 30 traf auf einer Dienstreise einen alten Bekannten und im Hotelzimmer ging es dann hoch her. So hoch, dass die Beamtin dabei eine Glaslampe aus der Wand hinter dem Bett riss und sich dadurch an Mund und Nase verletzte. Donnerwetter! Respekt! Mir fehlen die Worte… Problem war nur, dass die Verletzungen nicht folgenlos blieben, sondern die Beamtin noch lange Zeit später an einem posttraumatischen Stress-Syndrom litt und nicht arbeiten konnte. Behauptete sie zumindest. Nun gut. Sie wollte Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber. Sie reiben sich die Augen? Ich auch! Vom Arbeitgeber? Warum denn? Nun, scheinbar war die Dame der Auffassung, dass der Arbeitgeber die Verletzung oder zumindest wenigstens den Sex direkt oder indirekt veranlasst habe und es deshalb zu diesen Folgen kam. Riecht so ein bisschen nach Kausalität. In der Form: Wenn ich nicht auf Dienstreise gewesen wäre, dann wäre das alles nicht passiert. Überzeugt mich nicht. Die australischen Richter auch nicht. Nach sechs Jahren kamen sie zu dem Ergebnis, dass Sex nicht zu den normalen Vorkommnissen einer Dienstreise gehört. Wer da anderer Ansicht ist, möge doch einen Kommentar hinterlassen. Gerne auch anonym. 🙂

Fundstück aus der FAZ.

Allgemein Kuriositäten

…welches der Kläger während einer Kopierpause zu sich nahm? Nach dem Ergebnis zu urteilen, scheinbar eher nicht. Zumindest erstaunt es mich. Das Bier (auch alkoholfreies) nach dem Öffnen der Flasche schäumt, ist bekannt, auf jeden Fall nicht selten. Seltener ist es aber sicherlich, dass man sich beim Abtrinken des Schaumes die Zahnspitzen wegsäbelt. Das kann passieren, so wie im vorliegenden Fall durch (vermutlich) Unachtsamkeit, bedingt durch Stress (vom Kopieren) oder großen Durst (auf alkoholfreies Bier). Einen Arbeitsunfall sah das SG Dresden Urteil vom 01.10.2013 Az. S 5 U 113/13 darin aber nicht. Die Nahrungsaufnahme (Bier also gleich Brot! Korrekt!) sei grundsätzlich nicht unfallversichert, sondern ein menschliches Grundbedürfnis (ähnlich wie telefonieren mit flotter Kollegin), das regelmäßig hinter betrieblichen Belangen zurücktrete. Der Kläger habe seine versicherte Tätigkeit (Kopieren?) unterbrochen. Das SG Dresden ist ferner der Ansicht, dass Kopieren kein besonderes Durst- und Hungergefühl hervorrufe, was ich allerdings vehement bestreite. Stehen sie mal mehrere Stunden am Kopierer, legen Blätter ein, sortieren Bläter und drücken verschiedene Knöpfe. Das bekommen sie nicht nur Hunger, sondern auch Durst. Und zwar nach richtigem Bier (das mit Alkohol 🙂 ) Und wenn man dann auf die Schnelle in der Kopierpause ein paar Bier trinkt, müssen vielleicht auch mal die Schneidezähne daran glauben. Ein Arbeitsunfall ist das dann aber trotzdem nicht. Wie sieht es aber aus, wenn ich während des Kopierens Bier trinke, also beim Blattwechsel zum Beispiel.

Arbeitsunfall oder nicht?

Nachzulesen auch in der Legal Tribune ONLINE.

Allgemein Kuriositäten

…gibt es vermutlich bei Aldi-Süd. So zumindest berichtet der Stern in seiner Onlineausgabe vom 23.09.2013. Danach soll man den verantwortlichen Fesselkünstlern statt einer fristlosen Kündigung, Aufhebungsverträge samt Abfindung angeboten haben. Hintergrund: Missliebige Auszubildende wurden bei Aldi gefesselt und ihr Gesicht mit Filzstiften beschmiert, so zumindest hat es die Aldi-Zentrale in Mülheim an der Ruhr im Kern bestätigt. Nicht gerade die feine Art. Dass es dafür dann aber scheinbar auch noch Geld gibt, ist umso erstaunlicher. Nun denn… Aldi wird seine Gründe haben… Man wollte die Sache bestimmt nicht mehr so breit treten und sich schnellstmöglich der Fesselkünstler entledigen. Verständlich, aber doch irgendwie seltsam. Nun denn…

Auszubildende sind keine Houdinis.

Allgemein Kuriositäten

Geht das eigentlich, werden sie sich fragen. Jau, das geht. Und kann sogar ganz schon teuer werden und zwar für den ausbildenden Betrieb. Zumindest nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hamm 4 Ca 2365/12 vom 18.07.2013. Passiert ist das Ganze einer Auszubildenden zur „Fachfrau für Systemgastronomie“. Sie wurde entgegen der Angaben im Ausbildungsvertrag in einer Filiale in Hamm ausgebildet, obwohl es dort niemanden gab, der die Eignung als Ausbilder entsprechend der Ausbildereignungsverordnung hat. Es gab zwar eine geeignete Person in Bochum, aber dort wurde die Klägerin (die „Auszubildende“) nicht ausgebildet. Die „Ausbildung“ dauerte über ein Jahr. Erst dann, nachdem die Ausbilderin in Bochum den Betrieb verlassen hatte, kündigte die Beklagte (der Ausbildungsbetrieb) das Ausbildungsverhältnis. Interessant. Die Klägerin wurde vorher zwar auch nicht ausgebildet, aber scheinbar sah man sich genötigt, jetzt doch mal tätig zu werden. Die Klägerin verlangte nun Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, § 23 BBiG, sowie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen Schäden wegen der vorzeitigen Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen. Na, das kann teuer werden. Wurde es auch. Das Arbeitsgericht Hamm verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 15.407,56 € nebst Zinsen.

Zur Begründung führte es u. a.:

„…ist davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung der Klägerin nicht stattgefunden hat. Die Durchführung der Ausbildung ist allerdings die wesentliche Verpflichtung des Ausbilders aus dem Ausbildungsvertrag, da der Schwerpunkt des Ausbildungsverhältnisse nicht in der Arbeitsleistung des Auszubildenden und der entsprechenden Vergütungszahlung, sondern in der Gewährung der fachbezogenen Berufsausbildung zu sehen ist.“

„Der Schaden der Klägerin besteht letztlich darin, dass sie ihre Arbeitskraft zu einem nicht marktgerechten Preis zur Verfügung gestellt hat. Die geringfügige Ausbildungsvergütung stellt nur dann einen angemessenen Gegenwert zur erbrachten Arbeitsleistung des Auszubildenden im Betrieb dar, wenn darüber hinaus die geschuldete Ausbildung gewährt wird. Unterbleibt dies, entsteht dem Auszubildenden ein Schaden in der Höhe der Differenz der gewährten Ausbildungsvergütung und einer angemessenen für die Tätigkeit üblicherweise geschuldeten Vergütung. Dies ist nach den Berechnungen der Klägerin, die von der Beklagten nicht im Einzelnen bestritten worden sind, die Vergütung einer ungelernten Arbeitskraft in der entsprechenden Branche und damit der von der Klägerin im Einzelnen zu Ziffer 1 der Klage errechnete Schadensersatzbetrag.“

Kurz gesagt: statt Ausbildung gearbeitet, dann auch Bezahlung wie Arbeit. 🙂

Allgemein Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

…hier wird gearbeitet! Oder auch die Variante: Ruhe sonst kann ich nicht denken. In diesem Fall sollte man überlegen, ob man nicht doch laut ist. Und dann gibt es da noch die Arbeitgebervariante. Wer lacht hat Reserven! Und wer viel lacht, hat nichts zu tun. So oder so ähnlich kennen wir das alle und so ernst nehmen muss man es auch nicht. Doch wie komme ich darauf. Nun, durch einen nahezu „steinalten“ Artikel dessen Inhalt ich zwar kenne, den ich aber nie gelesen habe. Beeindruckt? Ich kenne den Inhalt eines Artikels, den ich nie gelesen habe…
Doch zur Sache. Es geht um einen Artikel in der Welt vom 21.05.2013. Dort wird berichtet, dass der Softwarekonzern SAP Hunderte Autisten einstellen will. Ich wusste das schon. Daher kannte ich auch den Inhalt des Artikels, ohne ihn gelesen zu haben. Eine gute Sache. Einerseits für die Autisten und andererseits auch für SAP, die von den besonderen Fähigkeiten der Autisten sicherlich profitieren.

Wirklich interessant fand ich aber die Aussage, dass der Einsatz von Autisten im Unternehmen besondere Voraussetzungen erfordert. „Sie brauchen eine genaue Tagesstruktur, klare Abläufe und klare sprachliche Vorgaben.“ Zudem reagieren manche Autisten sensibel auf eine zu laute Geräuschkulisse.

Ok!? Und wo ist jetzt der Unterschied zu…?  😉

Allgemein Kuriositäten