Kategorie: <span>Kollektivarbeitsrecht</span>

Wozu? Zum Geburtstag? Zum Essen? Zum…? Was auch immer. All dies ist hier nicht gemeint. Vielmehr geht es um § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Dort steht, dass der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden hat. Und in Satz 6 steht dann noch, dass der Vorsitzende für verhinderte Mitglieder ein Ersatzmitglied zu laden hat. Um die Frage der Verhinderung soll es hier nicht mehr gehen. Das hatten wir an anderer Stelle. Wir wollen uns nur ganz kurz mit der Ladung befassen. Jeder Betriebsratsvorsitzende denkt jetzt vermutlich, dass ich nicht alle Tassen im Schrank habe. Das stimmt! Habe ich auch nicht. Aber so’n paar stehen noch drin. Was für jeden Betriebsratsvorsitzenden selbstverständlich ist, birgt in der Praxis doch die ein oder andere Tücke. Warum? Nun, die Erfahrung zeigt, dass mit der Ladung doch manchmal etwas locker umgegangen wird. Gerne wird auf die Ladung des/der ein oder anderen Kollegen/Kollegin verzichtet. Die Gründe hierfür können vielfältig sein.

Hier ein paar Beispiele:

  • Der Meier hat doch eh keine Ahnung.
  • Auf den kann ich gerne verzichten.
  • Unser Büro ist eh zu klein.
  • Wenn die dabei ist, dauert es wieder ewig.
  • Ersatzmitglieder lade ich generell nicht.
  • Ich lade nur die, die meiner Meinung sind.
  • Der riecht.

Die Liste ließe sich beliebig erweitern. Konsequenz eines solchen Handelns? Unwirksamkeit des Beschlusses. Dies hat auch das LAG Hamm mit Beschluss vom 24.10.2014 Az. 13 TaBV 94/13 nochmal klargestellt.

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (15.04.2014 – 1 ABR 2/13 (B) – NZA 2014, 551 m.w.N.) ist die in § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG unter anderem ausdrücklich angeordnete Ladung der Betriebsratsmitglieder zu Gremiumssitzungen als wesentlich für die Wirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses anzusehen. Denn nur so ist eine den demokratischen Grundprinzipien gerecht werdende Willensbildung innerhalb des Betriebsrates, die möglichst immer unter Teilnahme aller gewählten Betriebsratsmitglieder stattfinden soll, gewährleistet.“

Daher: Wenn es mal wieder riecht oder das Büro zu klein ist, besser lüften und dicht zusammenrücken. So bleiben auch die Beschlüsse wirksam.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

BetriebsübergangKeiner! Nun, das kann nicht sein. Der Betriebsrat auf jeden Fall nicht. Insbesondere dann nicht, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts (hier in einem Beschlussverfahren) erforderlich war und der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Das alles stellt hier vorliegend kein Problem dar. Problem ist hier vielmehr der Arbeitgeber, bzw. die Arbeitgeber. Die wollen nämlich nicht zahlen. Wen? Den Anwalt? Wie kann man nur…

Jetzt zum Sachverhalt in sehr stark vereinfachter, gekürzter und gewohnt unjuristischer Darstellung. Unser Arbeitgeber Nr. 1 ist ein Seniorenwohnheim und unser Betriebsrat halt eben der fünfköpfige Betriebsrat dieses Seniorenwohnheims. Ach nee…! 😉 Nr. 1 (nicht Nr. 5 🙂 ) und Betriebsrat streiten sich vor Gericht. Das kostet Geld. Rund 3000 EUR für den Anwalt des Betriebsrats sind fällig. Dies hat gem. § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber Nr. 1 zu zahlen. Nr. 1 zahlt nicht. Es gibt in diesem Verfahren noch einen Arbeitgeber Nr. 2, der zahlt aber auch nicht. Doch den lassen wir mal weg. Der Anwalt will sein Geld nun vom BR und dieser beantragt daraufhin beim Arbeitsgericht den Arbeitgeber Nr. 1 ihn von den Kosten des Anwalts freizustellen. Es geht hin und her, auch wegen Arbeitgeber Nr. 2. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens übernimmt Arbeitgeber Nr. 3 das Seniorenwohnheim. Gezahlt hat zwischendurch noch keiner. Pfui!! Unser Betriebsrat verlangt nun von Arbeitgeber Nr. 3 die Freistellung von den Anwaltskosten. Zu Recht? Es geht hier um einen Betriebsübergang iSd. § 613a BGB. Die Frage lautet also, ob bei einem Betriebsübergang auch die Verpflichtung nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf den Erwerber übergeht.

Dazu das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss v. 20.08.2014 Az. 7 ABR 60/12.

„Bei einem Betriebsübergang iSd. § 613a BGB geht diese Verpflichtung auf den Betriebserwerber über. Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 613a Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift regelt nur die individualrechtlichen Folgen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs und bestimmt, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Über betriebsverfassungsrechtliche Pflichten besagt die Vorschrift nichts. Im Falle eines Betriebsübergangs tritt jedoch der neue Inhaber des Betriebs materiellrechtlich in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein. Der Betriebserwerber haftet daher grundsätzlich als neuer Betriebsinhaber für noch nicht erfüllte Freistellungsansprüche des Betriebsrats.“

Na, zahlt ja doch jemand den Anwalt… Gehört sich auch so! Smile…

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Wann bin ich verhindert? Besser: Wann liegt der Fall einer echten Verhinderung vor? Der erfahrene (auch der unerfahrene) Betriebsrat weiß, was damit gemeint ist. Es geht schlicht um die Frage, wann ich als Betriebsratsvorsitzender ein Ersatzmitglied zu laden habe, oder eben nicht. Wir merken uns, dass im Falle einer echten Verhinderung ein Ersatzmitglied zu laden ist. Liegt kein Fall einer echten Verhinderung vor, ist auch kein Ersatzmitglied zu laden. Doch wann liegt eine echte Verhinderung vor? Sie liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist, an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, so in etwa der Fitting. Jetzt schließt sich natürlich die nächste Frage an. Wann ist ein Betriebsratsmitglied tatsächlich verhindert? Fälle einer tatsächlichen Verhinderung sind z. B. Krankheit und Urlaub oder auch eine Dienstreise (so Fitting). Das ist bekannt. Doch was ist mit den Fällen, bei denen eine Teilzeitkraft, mit einer täglichen Arbeitszeit von 8 bis 13 Uhr nicht an einer Betriebsratssitzung teilnehmen kann, die z. B. gegen 15 Uhr stattfindet. Ist dieses Betriebsratsmitglied tatsächlich verhindert. Hierzu das BAG mit Beschluss v. 16.01.2008 Az. 7 ABR 71/06.

„Dies gilt auch dann, wenn die Sitzungen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfinden. Das Betriebsratsmitglied ist nicht gehalten, sich durch ein zu dieser Zeit im Betrieb anwesendes Ersatzmitglied vertreten zu lassen. Die Tatsache, dass das Betriebsratsmitglied von seinem Wohnort zum Betrieb fahren muss, um an den Sitzungen teilzunehmen, ist kein Grund zur Annahme eines Verhinderungsfalls iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.“

Also! Kein Fall einer echten Verhinderung.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Nicht jeder ist mit einer neuen Betriebsvereinbarung einverstanden. Als Betriebsrat kann ich nicht alle glücklich machen. Auf Einzelschicksale nehmen wir keine Rücksicht, heißt es da gerne mal. Geht in der Praxis auch häufig nicht, denn der Betriebsrat hat die Interessen der Belegschaft zu berücksichtigen. Besonders kritisch wird es, wenn der Betriebsrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine neue BV „Schichtarbeit“ abschließt. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Hier kann es den einzelnen Mitarbeiter „erwischen“. So auch im vorliegenden Fall, entschieden vom LAG Schleswig-Holstein Urteil v. 17.06.2014 Az. 2 Sa 95/14. Was ist passiert? Nun, der BR hat gemeinsam mit dem Arbeitgeber die bereits genannte neue BV „Schichtarbeit“ abgeschlossen. Alle waren zufrieden (so behaupte ich mal), nur einer nicht. Und der zog vor das Arbeitsgericht, erlitt in der ersten Instanz Schiffbruch (Arbeitsgericht Lübeck) und auch die zweite Instanz beglückte ihn nicht. Nun, warum? Was könnte der Kläger hier vorbringen, um nicht unter die BV zu fallen?

  1. Die BV ist nicht wirksam zustande gekommen. (-)
  2. Die BV verstößt gegen ein Gesetz. Z. B. ArbZG. (-)
  3. Die BV verstößt gegen einen geltenden Tarifvertrag. (-)
  4. Die BV berührt ihn in seinen erworbenen Rechten. (-) Welche?
  5. Die BV verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. (-)

Im vorliegenden Fall griff keiner diese Punkte. Aber als Arbeitnehmer können wir uns ggf. hieran orientieren. Da hilft nur eins: Zähne zusammenbeißen und bei der nächsten BR-Wahl jemand anderes wählen. An der wirksamkeit der BV ändert das aber auch nichts.

Der Betrieb stellt übrigens Bremsbeläge her.

Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Vorschuss kennt der Anwalt. Nicht unbedingt jeder, aber vielleicht der ein oder andere. Ich kannte ihn zumindest. Aber egal. Diesmal soll es um die Frage gehen, ob ein Betriebsrat Anspruch auf Kostenübernahme (Vorschuss) für eine Schulung im Wege der einstweiligen Verfügung hat.

Dazu hat das LAG Hessen Beschluss v. 04.11.2013 Az. 16/TaBVGa 179/13.

Ich zitiere ähh kopiere, na, wie auch immer…

„Der Anspruch auf Teilnahme an einer Betriebsratsschulung kann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn die gewünschte Schulungsveranstaltung unmittelbar bevorsteht.

Eine einstweilige Verfügung auf Kostenübernahme (Vorschuss) ist nur möglich, wenn das Betriebsratsmitglied glaubhaft macht, dass es die Schulungskosten nicht selbst verauslagen kann.

Der Betriebsrat darf bei der Auswahl einer Schulungsveranstaltung Kostengesichtspunkte nicht völlig außer Acht lassen. Eine erhebliche Preisdifferenz zwischen mehreren Angeboten muss er mit sachlichen Argumenten begründen können. Bei der Auswahlentscheidung kann von Bedeutung sein, dass ein anderer als der vom Betriebsrat ausgewählte Veranstalter eine vergleichbare Schulung an einem Ort anbietet, für den weder Kosten für die Bahnfahrt, noch Übernachtungskosten anfallen. Ferner kann zu berücksichtigen sein, dass ein anderer Anbieter eine um einen Tag kürzere Fortbildung mit vergleichbaren Inhalten anbietet.

Ein Verfügungsanspruch auf Zahlung eines Reisekostenvorschusses besteht nur, wenn im Betrieb des Arbeitgebers eine Reisekostenordnung angewendet wird, aus der sich ein derartiger Anspruch ergibt.“

Interessant? Sicher doch!!

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

TrinkgeldWas im ersten Moment etwas sonderbar klingt, hat durchaus einen ernsten Hintergrund. Blicken wir ins Gesetz, was man gelegentlich tun sollte, so finden wir § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dort sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats geregelt, wenn es um Fragen der betrieblichen Lohngestaltung geht. Und wenn der Betriebsrat hier ein Mitbestimmungsrecht hat und eine Einigung mit dem Arbeitgeber nicht zustande kommt, so kann er sich an die Einigungsstelle wenden. Dies sagt § 87 Abs. 2 BetrVG. Fragen wir uns also, ob die Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Verteilung von Trinkgeldern“ zuständig wäre. Mit dieser Frage musste sich das LAG Hamm Beschluss v. 14.05.2014 Az. 7 TaBV 31/14 auseinandersetzen. Dabei schaute sich das LAG Hamm erstmal an, um was es sich bei den Zuwendungen der Kunden in den Toilettenanlagen (Sie kennen den Fall?) eigentlich handelt. Handelt es sich dabei um Trinkgelder im Rechtssinne, so stehen diese dem Arbeitnehmer zu, der das Trinkgeld vom Kunden bekommen hat. So hat auch das LAG Rheinland-Pfalz entschieden. Somit fehlt dem Arbeitgeber jegliche Berechtigung darüber zu bestimmen, das Trinkgeld unter den übrigen Arbeitnehmern aufzuteilen.Fehlt aber diese Berechtigung, so gibt es auch keine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats. Ergebnis: Ohne Mitbestimmung auch keine Einigungsstelle.
Möglich wäre auch, dass die Zuwendungen dem Arbeitgeber gehören. Auch dann hätte der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Ein solches bestünde nur dann, wenn der Arbeitgeber die Zuwendungen nach bestimmten Kriterien an das Personal verteilen würde, was vorliegend aber nicht der Fall war. Ergebnis: Auch in diesem Fall keine Mitbestimmung des BR und somit keine Einigungsstelle.

Was merken wir uns: Keine Mitbestimmung beim Pipi machen 🙂 und beim Trinkgeld.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

…auf’s Klo. So sagt man. Ich weiß es aber nicht. Hängt vermutlich davon ab, was oder wie viel man trinkt. Kaffee und Bier sind da kritisch. Da es sich nachfolgend aber um das Thema Betriebsratsarbeit handelt, schließe ich Bier als Ursache für Klogänge aus. Bleibt Kaffee und die Frage wie weit ist der Weg zum Klo. Und kann ein zu weiter Weg zum Klo ggf. die Betriebsratsarbeit behindern? Und ist der Betriebsrat mitbestimmungspflichtig, wenn bauliche Veränderungen dazu führen, dass der Weg zum Klo länger wird? Mit diesen Fragen musste sich nicht nur das Arbeitsgericht Frankfurt beschäftigen, sondern auch noch das Landesarbeitsgericht Frankfurt mit Beschluss v. 03.03.2014 Az. 16 TaBVGa 214/13. Doch zur Sache. Unser Arbeitgeber nahm in seinem Betrieb einige Umbauarbeiten vor, mit dem Ergebnis, dass sich der Weg zur Damentoilette verlängerte. Der Betriebsrat spricht von 200 m, der Arbeitgeber von 20m. Wir sehen, schon hier herrscht Uneinigkeit. Dieses Problem ließe sich ggf. noch durch genaues Nachmessen lösen. Aber gut. Kommen wir zu den juristischen Fragen. Die basieren darauf, dass das weibliche Ersatzmitglied des Betriebsrats nunmehr einen längeren Weg zum Klo hat.

Ist die Änderung des Zugangs zur Damentoilette mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Handelt es sich also um eine Frage der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb? Nein, sagt das LAG Frankfurt. Der Arbeitgeber stellt hier keine neuen Regeln auf, sondern ändert lediglich den Zugang zum Betriebsratsbüro und damit mittelbar den Weg zur Damentoilette.

Aber es geht noch weiter. Könnte der lange Weg zur Damentoilette die Betriebsratsarbeit i. S. d. § 78 BetrVG behindern? Der Begriff der Behinderung ist dabei weit zu verstehen. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung  der Betriebsratstätigkeit. Auch hier bleibt das LAG Frankfurt auf seiner Linie. Keine Behinderung der Betriebsratsarbeit durch lange Wege zum Klo.

War abzusehen!

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Nicht JVA. Das ist was anderes. Ich habe tatsächlich nach langer Zeit mal wieder was zum Thema JAV gefunden. Und wer es nicht weiß, JAV ist die Jugend- und Auszubildenvertretung. Geregelt in den §§ 60 ff. BetrVG. Die Entscheidung des LAG Hamm v. 04.04.2014 Az. 13 Sa 40/14 befasst sich mit dem Übernahmeanspruch eines Mitglieds der JAV nach § 78a Abs. 3 BetrVG. Und ohne uns in den Tiefen des Sachverhalts zu verirren geht es kurz gesagt darum, ob ein Ersatzmitglied der JAV, welches vorübergehend zum Vollmitglied aufrückte, einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach § 78a Abs. 3 BetrVG hat. Dazu muss man aber noch wissen, dass dieses Mitglied an keiner Sitzung der JAV teilnahm. Um den nachwirkenden Schutz des § 78a Abs. 3 BetrVG geht es vorliegend deshalb, weil der JAV’ler im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schon wieder den Status eines Ersatzmitgliedes inne hatte.
Machen wir es kurz. Ein solcher Übernahmeanspruch besteht nicht. Und zwar deshalb nicht, weil der JAV`ler zum Zeitpunkt seiner Vollmitgliedschaft an keiner JAV-Sitzung teilnahm. Doch warum ist dies so.

Das Bundesarbeitsgericht sieht dies im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats. Auch dieses genießt den nachwirkenden Schutz nur dann, wenn es auch tatsächlich konkrete Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat.

„Der nachwirkende Schutz solle nämlich die unabhängige, pflichtgemäße Ausübung des Betriebsratsamtes dadurch gewährleisten, dass er den Arbeitgeber nach Amtsende ein Jahr lang hindert, eine Kündigung des früheren Betriebsratsmitglieds ohne wichtigen Grund auszusprechen. Das Gesetz setze dabei darauf, dass sich in dieser Zeit eine mögliche Verärgerung des Arbeitgebers über die Amtsgeschäfte des Betriebsratsmitglieds deutlich lege und dieses deshalb während seiner aktiven Zeit unbefangen agieren könne. Einer solchen „Abkühlungsphase“ bedürfe es nicht, wenn das Ersatzmitglied während der Zeit, in der es vertretungshalber nachgerückt sei, weder an Sitzungen teilgenommen noch sonstige Betriebsratstätigkeiten ausgeübt habe. Es habe dann dem Arbeitgeber keinen Anlass zur möglichen negativen Reaktion auf seine Amtsausübung gegeben und bedürfe deshalb keines besonderen Schutzes.“

Man merke also: Wer sich nicht streiten kann, der wird auch nicht geschützt.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Ist nichts weiter als die völlig unjuristische grobe Bedeutung des § 87 Abs. 1 BetrVG. Das Ganze erinnert ein bisschen an die Türsteher einer Diskothek. Wobei dieser Vergleich wirklich mehr als schief ist. Das muss ich zugeben. Nun gut. Kommen wir zur Sache. Besser zum Auto. Zum Dienstwagen. Die Frage lautet: Ist der Betriebsrat bei der Privatnutzung von Dienstwagen zu beteiligen? Dieser Frage lag folgender Sachverhalt zugrunde. Die Arbeitgeberin stellte zwei ihrer Mitarbeiter jeweils einen Dienstwagen zu Verfügung. Die Mitarbeiter durften die Dienstwagen aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung  als Ergänzung zum Arbeitsvertrag auch zu privaten Zwecken nutzen. Das ist prima, wenn es da nicht den „bösen“ Betriebsrat gibt. Dieser pocht doch glatt auf sein Mitbestimmungsrecht und verlangt es zu unterlassen, den Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung zu überlassen. Na sowas aber auch. Zu Recht? Ja, sagt das LAG Hamm mit Beschluss vom 07.02.2014 Az. 13 TaBV 86/13.

„Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfasst das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu Fragen der betrieblichen Lohngestaltung alle vermögenswerten Arbeitgeberleistungen, bei denen die Bemessung nach bestimmten Grundsätzen oder einem System erfolgt. Die Mitbestimmung ist also nicht beschränkt auf die unmittelbar leistungsbezogenen Entgelte, sondern sie umfasst alle Formen der Vergütung, die dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf seine Arbeitsleistung gewährt werden. Denn auch in der letzteren Konstellation besteht die Notwendigkeit, durch die Beteiligung des Betriebsrates die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges zu gewährleisten und für die Wahrung betrieblicher Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu sorgen, so das LAG Hamm.“

Beim Dienstwagen mit privater Nutzung erstmal den Betriebsrat fragen. Das kann im ein oder anderen Fall durchaus zu Konflikten führen. Nun denn…

Ach ja. Nachinstanzlich landete die Sache beim Bundesarbeitsgericht Az. 1 ABR 17/14.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Aber so richtig gut sehen sie immer noch nicht aus. Und überhaupt, sind sie wieder fit? Und meinen sie, das bleibt auch so. Was haben denn die Ärzte gesagt? Besteht Hoffnung? Wir müssen ja schauen, ob sie nicht wieder ausfallen. Und warum sind sie eigentlich so oft krank. Ernähren sie sich schlecht? Vielleicht zu viel Alkohol?

Wir reden über Krankenrückkehrgespräche. Gerne auch „Welcome-Back-Gespräch“ genannt. Solche Gespräche sollen zur Aufklärung der Krankheitsgründe beitragen. Fraglich ist aber, ob Krankenrückkehrgespräche dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen. Mit dieser Frage musste sich das LAG München Beschluss v. 13.02.2014 Az.: 3 TaBV 84/13 befassen. Als Mitbestimmungsrecht könnte hier § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Anwendung finden. Fragen wir uns also, ob Krankenrückkehrgespräche die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies für formalisierte Krankenrückkehrgespräche bejaht. Formalisierte Krankengespräche liegen dann vor, wenn die Auswahl der zu Krankengesprächen herangezogenen Arbeitnehmer nach einer abstrakten Regel erfolge und das Verfahren durch den gleichförmigen Ablauf formalisiert sei.

Dazu das LAG München:

„Krankenrückkehrgespräche führen aufgrund des Gesprächsgegenstandes, nämlich der Frage nach Krankheiten und ihren Ursachen, zu einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer. Hierdurch werden ihre Privatsphäre und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berührt, und zwar in einer Situation, in der sie sich zur Beantwortung der Fragen unter Druck gesetzt fühlen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Krankenrückkehrgespräche der Vorbereitung konkreter Personalmaßnahmen wie einer Kündigung dienen.“

„In diesen Fällen macht der Arbeitnehmer möglicherweise Angaben zu seinem Krankheitszustand, zu denen er nach der Darlegungs- und Beweislastverteilung im Kündigungsschutzprozess nicht verpflichtet wäre.“

Nachvollziehbar. Oder?

 

 

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