Klagefrist – Nichteinhaltung führt trotz Verhandlungen über die Weiterbeschäftigung zur „Verfristung“
Was ist die wohl wichtigste Vorschrift im gesamten Arbeitsrecht? Keine Ahnung? Na, dann will ich sie euch nennen. Es ist § 4 KschG. Warum? Das ist ganz einfach zu beantworten. In § 4 KschG ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer, wenn er geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist -sich also gegen die Kündigung „verteidigen“ will- innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben muss, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Versäumt er diese Frist, dann war es das in der Regel. Es gibt noch § 5 KschG. Aber über den wollen wir an dieser Stelle noch nicht reden. Eine Kündigung kann noch so angreifbar sein, versäume ich die drei Wochenfrist, ist das Arbeitsverhältnis beendet.
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