Schlagwort: <span>Kostenerstattung</span>

… und zwar die Kosten des Rechtsanwalts? In der Regel immer der, der die Musik bestellt. Bei Betriebsräten ist das etwas anders. Die haben nämlich gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Freistellung der für die Betriebsratsarbeit notwendigen Kosten. Dazu gehören auch die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts. Was auf den ersten Blick verlockend klingt -egal was ich mache, die Zeche zahlt der andere- findet aber seine Grenzen, und zwar immer dann, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war und der Betriebsrat dies hätte erkennen können und müssen. Das LAG Hamm Az. 13 TaBV 42/13 Beschluss v. 14.10.2013 musste (oder durfte) sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem es um die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Einleitung eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging. Der Arbeitgeberin sollte aufgegeben werden, ihre Zustimmung zur Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Mobbing-Schulung zu erteilen. Die üblichen Geschichten. Doch halt! Es gab Besonderheiten! Die Mobbingvorfälle stammten aus dem Jahr 2009. Der Schulungstermin aus dem Jahr 2011. So eilig war die Sache dann wohl doch nicht. Dennoch entschied man sich für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Man wollte also das Hauptsachverfahren nicht abwarten, um noch rechtzeitig vor Schulungsbeginn die Zustimmung der Arbeitgeberin per Gerichtsbeschluss zu erhalten. Und genau hier liegt das Problem. Waren die Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die dadurch verursachten Kosten erforderlich? Kurz gesagt: nein. Unter anderem deshalb nicht, weil die Mobbingfälle schon Mitte des Jahres 2009 bestanden und daher nicht ersichtlich ist, warum nicht die Zeit bestanden hätte, in einem dafür vorgesehen Hauptsacheverfahren die Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung an einem Mobbing-Seminar zu klären, so das LAG Hamm.
Die Beauftragung des Rechtsanwalts war also nicht notwendig. Im Ergebnis musste die Arbeitgeberin die entstandenen Kosten also nicht tragen.

Doch wer trägt sie dann? Der Betriebsrat ist vermögenslos. Bleibt der Anwalt auf seinen Kosten sitzen? Nicht gut. Haften die BR-Mitglieder mit ihrem Privatvermögen, quasi wie eine GbR?

Dazu später mehr.

 

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

…deshalb habe ich unter „Aus der Praxis“ ein erstes Urteil eingestellt, welches sich mit der Beschlussfassung der JAV und deren Rechtsfolgen beschäftigt. Den Artikel gibt es hier.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte