Kategorie: <span>Recht für Betriebsräte</span>

SachgrundIm Netzwerk „Chefsache“ haben sich Führungskräfte aus Wirtschaft, Wissenschaft und des öffentlichen Lebens zusammengeschlossen. Ihnen liegt die Chancengleichheit von Frauen und Männern am Herzen, wohlwissend, dass nur ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis die deutsche Wettbewerbsfähigkeit sichere und letztlich Grundlage für gesellschaftlichen Wohlstand sei.

Deutschland könne es sich nicht leisten, gut ausgebildete Talente vom Erfolg auszuschließen – egal ob Mann oder Frau. Alle sollten die Chance haben, entsprechend ihrer Stärken Verantwortung zu übernehmen, damit alle Ressourcen und Innovationspotenzial genutzt werden können. Das sei nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit, sondern zahle sich unmittelbar ökonomisch aus.

Die Initiative Chefsache hat sich zum Ziel gesetzt, den gesellschaftlichen Wandel dorthin mit neuen Ansätzen und Konzepten zu unterstützen und eine Kultur der Wertschätzung in den Unternehmen zu etablieren. Es sei an der Zeit, dass unterschiedliche Lebensläufe anerkannt und Einstellungen fairer und flexibler gehandhabt werden. Als prominente Schirmherrin konnte Angela Merkel gewonnen werden.

Wie stehen denn eigentlich Sie zur Chancengleichheit in der Arbeitswelt? Sind Sie  tatsächlich frei von Vorurteilen – auch unbewusst?

Haben Sie Lust auf einen kleinen Test, um das herauszufinden? Die Initiative Chefsache hat dazu den kostenlosen „Uniconscious-Bias-Test“ entwickelt, der auf dem wissenschaftlich erprobten Impliziten Assoziationstest (IAT) der Harvard University basiert. Sie benötigen dazu nur Ihren Computer mit Tastatur.

Sie werden sehen, Sie erfahren viel Neues über sich und die Ergebnisse werden sich sicherlich nicht immer mit der eigenen Wahrnehmung decken.

 

 

Recht für Betriebsräte

wheelchair-1230101_640Gegen das beschlossene Bundesteilhabegesetz wird von verschiedenen Seiten Protest erhoben: So fordert der Sozialverband Deutschland e.V. unter anderem mehr Mitbestimmung und ein klares „Nein“ zu Leistungskürzungen. Die Wünsche und Wahlmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen müssten gestärkt werden. Einkommen und Vermögen dürften nicht länger herangezogen werden, wenn die Betroffenen Leistungen zur Eingliederungshilfe beziehen. Soweit die Forderungen!

Welche Struktur hat das SGB IX denn eigentlich künftig?

  • In Teil 1 ist das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammengefasst. Dieses allgemeine Recht wird durch zum Teil abweichungsfest ausgestaltete Regelungen, im Sinne von Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes,

innerhalb des SGB IX gestärkt.

Dieser Teil  wird durch weitere 12 Paragrafen ergänzt, unter anderem durch mehr Regelungen zur Prävention. Hier wird Kritik laut, weil einige Vorschriften das Wahlrecht der Menschen mit Behinderung weiter einschränken.

  • In Teil 2 wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe, als „Besondere Leistung zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ geregelt. Das SGB IX wird insoweit zu einem Leistungsgesetz aufgewertet. Leider werden hier teilweise Leistungsverschlechterungen gesehen und bemängelt.
  • In Teil 3 steht künftig das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht, das derzeit im SGB IX, Teil 2 geregelt ist. Damit scheinen sich die Verbände einigermaßen arrangieren zu können. Gerade aber für die SBV fehlt nach wie vor eine Regelung über Sanktionen gegen den Arbeitgeber bei Verstößen gegen Ihre Beteiligungsrechte.

Das Gesetz wird stufenweise eingeführt in 2017, 2018 und 2020. Die Änderungen, die die Schwerbehindertenvertretung betreffen, werden aber bereits zum 1.1.2017 in Kraft treten.

Was insbesondere Betroffene bemängeln, erfahren Sie hier

Recht für Betriebsräte

stretch-70382_1280Das neue Mantra in der Arbeitswelt heißt: Alles muss flexibel werden.  Zu der örtlichen Flexibilität, kommt die Flexibilität im Hinblick auf Arbeitszeiten und Urlaub. Betriebsräte sehen sich zunehmend mit Konzepten wie Vertrauensarbeitszeit und fließenden Grenzen zwischen Privatleben und Beruf konfrontiert.

Urlaub machen solange man möchte oder die Arbeitszeiten selber bestimmen. Nicht mehr die Anwesenheit steht im Mittelpunkt, sondern das Arbeitsergebnis. Was sich zunächst genial anhört und neugewonnene Freiheit bedeutet, kann sich genau in die andere Richtung entwickeln. Es stellt sich die Frage, ob der Mitarbeiter damit glücklich wird, oder ob die Flexibilisierung vor allem einen Effekt hat: Mehr Leistung aus jedem Einzelnen herauszukitzeln. Letztendliche Konsequenz ist dann nicht der Gewinn, sondern der Verlust von Freiheit und Selbstbestimmung. Denn mehrere Studien zeigen inzwischen, dass vielleicht flexibler, aber dafür auch sehr viel mehr gearbeitet wird.

Die wichtigsten Voraussetzungen für eine funktionierende Vertrauensarbeitszeit, die Vorteile für beide Parteien bringt, sind zwei Dinge. Erstens eine schon bestehende Vertrauenskultur im Unternehmen und zudem genau definierte Arbeitsziele sowie messbare und beurteilbare Kriterien wann das Arbeitskontingent erbracht ist.

Die zweite Anforderung ist allerdings nicht einfach zu erfüllen. Wie misst man die Leistung eines Mitarbeiters überhaupt und wie definiert man adäquate Ziele?  Ich würde mal behaupten in einigen Bereichen ist das mit Hilfe von Kennzahlen sehr gut möglich, bei anderen Tätigkeiten ist es vielfach schwierig bis unmöglich. Das Paradoxe ist übrigens, dass einige Systeme, die eingesetzt werden um Zielerreichungen und zu messen, von der Voraussetzung ausgehen, dass definierte Ziele höchstens zu 70 – 80 % erreicht werden dürfen. So z.B. die beliebte OKR-Methode, die unter anderem bei Unternehmen wie Google oder Intel im Einsatz ist. Die Schlussfolgerung bei 100% Zielerfüllung wäre, dass die Ziele zu tief angesetzt wurden. Der Mitarbeiter hätte mehr erreichen können. Wenn man diese Logik zu Ende denkt, dann dürfte der Mitarbeiter eigentlich keinen Feierabend mehr haben, weil er oder sie die Ziele nie erreichen darf.

In vielen Unternehmen werden Zieldefinitionen aber unbewusst, oder bewusst, schwammig gehalten. Man sagt dann einfach nur: Der Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwortlich, dass alles läuft und er seine Arbeit schafft. Eine wirkliche Eigenverantwortung ist aber gar nicht möglich, da ich als Arbeitnehmer zwar totale Verantwortung übernehmen soll, aber die Rahmenbedingungen meiner Arbeit nicht selber bestimmen kann.

Wenn man Überstunden leistet, was eigentlich konzeptionell gar nicht möglich ist, werden diese nicht mehr vergütet oder registriert, sondern man kann demnächst dafür irgendwann früher gehen. Und wenn man die Arbeit im Büro tagsüber nicht schafft, arbeitet man einfach Abends von Zuhause aus weiter. Die Idee dahinter ist, dass sich alles irgendwann schon wieder wundersam ausgleicht. Hauptsache das Arbeitsergebnis stimmt.

Wer so denkt, verkennt aber die Dynamiken die hinter dem System stecken. Auf der einen Seite den sozialen Druck innerhalb der Belegschaft (Ah, der geht schon wieder und macht Feierabend/ Irgendwie arbeitet der immer weniger als ich) auf der anderen Seite die Erwartungen des Arbeitgebers (Das können sie doch auch noch schnell erledigen/ Ist wirklich alles schon fertig?). Außerdem setzen sich Arbeitnehmer selbst unter ständigen Druck. (Hätte ich das nicht noch besser machen können?/ Kann ich jetzt wirklich schon gehen?)  Das die Grenze von Beruf und Privatleben verwischt, kommt als Faktor nach hinzu. Richtig abschalten kann man nicht mehr. Für Arbeitnehmer die in Teilzeit arbeiten, sind diese Faktoren häufig noch gravierender.

Wie sieht es mit der Rolle des  Betriebsrats in dieser schönen neuen Arbeitswelt aus? Im Bereich der Mitbestimmung bei Arbeitszeiten wird seine Bedeutung abnehmen oder sogar irgendwann verschwinden. Denn die alte Formel, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitszeit zur Verfügung stellt und dafür ein Entgelt erhält, wird aufgelöst. Arbeitszeit ist jetzt sozusagen eine Flatrate. Umso wichtiger ist es, sich als Betriebsrat diese Trends bewusst zu machen und Vor- und Nachteile genau abzuwägen.

Meckern kann man immer, aber wie sieht denn die Alternative aus? Viel sinnvoller sind flexible, aber im Voraus fixierte Arbeitszeiten. Das gibt Spielraum für die jeweiligen Lebensumstände, aber auch Kontrolle und Verlässlichkeit für beide Seiten. Denn der Witz an der Sache: Die Planbarkeit aller privaten Dinge ist im klassischen Arbeitszeitenmodel oftmals besser durchführbar als in einem nebulösen Zustand irgendwo zwischen Privatleben, E-Mail checken und nächstem Meeting.

Ein aktuelles Urteil zu dem Themenkomplex finden Sie hier:

http://www.humanresourcesmanager.de/ressorts/artikel/arbeitszeitkonto-und-abgeltungsklage-auch-bei-vertrauensarbeitszeit-moeglich

Die Themen Arbeitszeitmodelle und Vertrauensarbeitszeit sind Teil unseres Symposiums „Spannungsfeld Arbeitszeit“:

www.poko.de/Betriebsrat/Seminare/Schwerpunkte-der-Betriebsratsarbeit/Arbeitszeit-und-Entlohnung/8826-Symposium-Spannungsfeld-Arbeitszeit

Recht für Betriebsräte

VergütungSo zumindest das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 25.03.2015 Az.: 5 AZR 874/12. Doch bevor man zur Sache kommt, sollten erstmal einige Danksagungen erfolgen. Politiker machen so etwas nach Wahlen immer. Man bedankt sich bei den Wahlhelfern und allen anderen die am Erfolg beteiligt waren. Selbst dann, wenn der Stimmenverlust bei über 10 Prozent liegt. Erfolg ist halt immer relativ. Gefunden habe ich diese Entscheidung im Januar Newsletter von Dr. Stephan Grundmann. Daher vielen Dank. Ich verzichte auch weitgehend auf copy and paste. 😉 Doch zur Sache. Starten wir mit einer Frage. Wofür bekommen wir unser Gehalt? Klar. Für die vereinbarte Tätigkeit. Das ist das, was Arbeitnehmer regelmäßig schulden. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Und was ist, wenn wir jetzt mehr machen? Also qualitativ gesehen. Bekommen wir dann auch mehr? Im entschiedenen Fall übernahm ein Referatsleiter die Aufgabe eines Abteilungsleiters. Also eine qualitativ höherwertige Tätigkeit. Stellen wir uns die Frage, ob diese höherwertige Tätigkeit „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“?

§ 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen Mehrarbeit auch die qualitative Mehrleistung, also das Erbringen höherwertiger Leistungen als die vertraglich geschuldeten.

§ 612 Abs. 1 BGB regelt sowohl den Fall, dass der Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob er hierzu rechtlich verpflichtet ist – auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr arbeitet als von der Vergütungsabrede erfasst, als auch den, dass der Arbeitnehmer eine qualitativ höherwertige Tätigkeit als die nach der Tätigkeitsabrede geschuldete erbringt. Dabei setzt die Norm stets voraus, dass die Leistung „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“.

Diese nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche objektive Vergütungserwartung ist – ohne dass es weiterer Darlegungen des Anspruchstellers bedürfte – bei der qualitativen Mehrleistung gegeben, wenn im betreffenden Wirtschaftszweig oder der betreffenden Verwaltung Tarifverträge gelten, die für eine vorübergehend und/oder vertretungsweise ausgeübte höherwertige Tätigkeit eine zusätzliche Vergütung vorsehen

Na also. Wer mehr macht, bekommt auch mehr.

 

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

fear-981384_1280Wenn man eine aktuelle Studie der Hans-Böckler Stiftung betrachtet, können angehende Manager und Unternehmenslenker mit den Begriffen Betriebsrat, Mitbestimmung und kollektives Arbeitsrecht wenig anfangen. Im Lehrplan eines BWL-Studiums werden diese Themen häufig schlicht komplett ausgeblendet. Einige Lehrpläne und Dozenten sehen Betriebsräte gar als Übel, mit dem man sich notgedrungen arrangieren muss. Konsequenterweise gibt es bei jungen und hippen Unternehmen dann keinen Betriebsrat, sondern einen Feel-Good Manager, der sich um das Wohl der Belegschaft kümmern soll. Das hört sich viel besser an als Betriebsrat und bedeutet weniger Pflichten für den Arbeitgeber.

Ich habe mich gefragt, warum eigentlich ein Thema wie Mitbestimmung im BWL-Studium behandelt werden sollte? Wenn man das demokratische Element einer Arbeitnehmermitbestimmung ausblendet, bleibt die Kosten-Nutzen Rechnung. Versuchen wir also einmal das Thema ökonomisch aufzurollen. Oder um es betriebswirtschaftlicher zu formulieren: Welchen Nutzen könnte ich als Arbeitgeber, oder als betriebswirtschaftlich denkender Mensch, von einem Betriebsrat haben?

Wenn man einigen rein betriebswirtschaftlichen Argumentationen folgt, kommt irgendwann der Einwand, der Betriebsrat sei ein Störfaktor in der betrieblichen Wertschöpfungskette, der hauptsächlich dafür sorgt, dass die auf Effizienz und Produktivität ausgelegte Unternehmensmaschinerie mit pedantischen Forderungen nach Arbeitnehmerrechten gestört wird. Warum eigentlich? In letzter Konsequenz muss man doch feststellen, dass der Betriebsrat genauso am unternehmerischen Erfolg beteiligt ist, wie jeder andere Teil des Betriebs. Nur dazu muss man erst einmal die ursächlichen Zusammenhänge zwischen Mitbestimmung und Unternehmenserfolg verstehen und überhaupt wissen, wie ein Betriebsrat arbeitet.

Mehrere Untersuchungen haben gezeigt, dass Unternehmen mit Betriebsrat erfolgreicher sind als Unternehmen ohne. Jetzt könnte man vielleicht einwenden, dass dies Untersuchungen und Studien von gewerkschaftsnahen Einrichtungen wie z.B. der Hans-Böckler Stiftung sind, die tendenziell die positiven Aspekte der betrieblichen Mitbestimmung betonen. Und wie genau wird das überhaupt gemessen und wie kann man einen objektiven Vergleich herstellen? Gute Fragen. Einen vielleicht auf den ersten Blick nicht einfach messbaren, aber sehr wohl psychologisch wichtigen Faktor sollte man aber auf keinen Fall aus dem Auge verlieren: Eine funktionierende Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeziehung, die auf Respekt und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aufbaut, ist maßgeblich für den Betriebsfrieden und eine positive Stimmung in der Belegschaft.

Damit sind wir schnell beim Thema Produktivität und in einer klassischen Win-Win Situation, um in der Sprache der Ökonomen zu bleiben. Zufriedene Mitarbeiter sind einfach produktiver und spätestens an diesem Punkt sollte das Thema auch für jeden BWL-Studenten spannend werden und es kann sich regelrecht ökonomisch bezahlt machen, wenn man frühzeitig erfährt, was Betriebsräte bewegt und antreibt. Und über die grundlegenden demokratischen Prinzipien, die in vielen deutschen Unternehmen selbstverständlich gelebt werden, lernt man dann nebenbei auch noch etwas.

Mehr zum Thema Konstruktive Zusammenarbeit können Sie übrigens hier lesen.

Recht für Betriebsräte

NotdurftDa gibt es ganz erhebliche Unterschiede, so das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 27.10.2015 Az. S 4 U 1189/15. Eine Zigarettenpause ist grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen, weil sie regelmäßig unabhängig von jeglicher betrieblicher Tätigkeit durchgeführt wird. Der Gang zur Toilette, mit dem Ziel seine Notdurft zu verrichten, ist dagegen dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Aber auch nur, um seine Notdurft zu verrichten. Wer zur Toilette geht um dort etwas anderes zu machen -was, bleibt der uneingeschränkten Phantasie des Lesers überlassen-, landet schnell wieder im privaten Bereich. Wer also zur Toilette geht, um sich dort mal kurz einen zu genehmigen, wird nicht mit der Gnade des Karlsruher Sozialgerichts rechnen dürfen. Wohl auch nicht mit allen anderen Sozialgerichten. Außer er verrichtet dabei seine Notdurft. Denn anders als bei der Zigarettenpause, handelt es sich bei der Notdurft um eine regelmäßig unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran dient und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liegt, so das SG Karlsruhe. Ergebnis: Pipi machen ist versichert. Rauchen nicht. Einen genehmigen auch nicht.

Und jetzt der Praktiker Hinweis. Rauchen oder genehmigen sie sich einen, während sie ihre Notdurft verrichten. Das müsste eigentlich versichert sein.

Ach ja, erzählen sie mal einem Raucher, das rauchen keine unaufschiebbare Handlung ist. Der wird ihnen was erzählen.

Allgemein Recht für Betriebsräte

KündigungsschutzklageOder trenne Beruf und Privatleben. Wir nehmen uns drei Personen. Einmal einen Zahnarzt, dann seine Arzthelferin und dessen Ehemann. Wer jetzt denkt, es gehe mit schlüpfrigen Dreiecksbeziehungen weiter, traut mir einiges zu, irrt diesmal aber. Obwohl… 🙂

Nein, diese Dreiecksbeziehung ist unspektakulär. Die Arzthelferin ist beim Zahnarzt angestellt. Mit den Leistungen der Arzthelferin ist der Zahnarzt auch sehr zufrieden. Den Ehemann beauftragte er mit Umbauarbeiten in seiner Praxis und seinem Privathaus. Es kommt, wie es kommen musste. Man stritt sich über den Werklohn. Wie sehr die Situation eskalierte, ist unbekannt. Auf jeden Fall wollte der Zahnarzt am Ende des Streitgesprächs dem Ehemann der Arzthelferin ein vorbereitetes Kündigungschreiben in die Hand drücken, was dieser aber nicht annahm. Der Beklagte, hier der Zanharzt, warf das Kündigungsschreiben dann anschließend in den Briefkasten der Arzthelferin, in diesem Fall also der Klägerin.

Gegen die Kündigung erhobt die Klägerin Kündigungsschutzklage. Bedenkt man dabei, dass der Beklagte unstreitig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigte, erscheint die Kündigungsschutzklage im ersten Moment aussichtslos. Der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist nicht eröffnet, so dass eben auch kein Kündigungsschutz besteht. Aber! Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstößt. Dies kann der Fall sein, wenn die Kündigung willkürlich ist oder auf sachfremden Motiven beruht. Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts scheidet aber aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung (Kündigung) vorliegt, so das BAG mit Urteil v. 28. August 2003 Az. 2 AZR 333/02. Dieser Rechtsauffassung schloss sich im vorliegenden Fall auch das ArbG Aachen mit Urteil v. 30.09.2015 Az. 2 Ca 1170/15 an und entschied, dass die Kündigung des Zahnarztes unwirksam war. Die Kündigung sei treuwidrig, weil der Beklagte selbst einräumt, dass Grund für die Kündigung das Zerwürfnis mit dem Ehemann sei. Etwaige betriebliche Gründe hat er nicht dargelegt.

Verlassen sollte man sich auf diesen Kündigungsschutz aber nicht unbedingt.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

WirtschaftsausschussDass für Betriebsräte der Beschluss die einzig zulässige Willensbildung ist, dürfte hinlänglich bekannt sein. Hoffe ich zumindest. Doch wie sieht es beim Wirtschaftsausschuss aus? Handelt auch dieser nur durch Beschluss? Um es kurz zu machen: ja! Schmerzliche Erfahrungen musste hier ein Gesamtbetriebsrat machen, der gem. § 109 Abs. 1 BetrVG die Einigunggstelle anrufen wollte, weil „sein“ Wirtschaftsausschuss vom Arbeitgeber nur unzureichend unterrichtet wurde. Diesem begehren setzte das LAG Hamm mit Beschluss vom 02.11.2015 Az. 13 TaBV 70/15 aber ein Ende. Warum wohl? Nun, es fehlte an einem Beschluss des Wirtschaftsausschusses. Verlangt ein Wirtschaftsausschuss vom Arbeitgeber konkrete Auskünfte über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten, so muss er hierfür vorher einen Beschluss gefasst haben. Insofern gelten die Vorschriften für den Betriebsrat. Nicht ausreichend ist es, wenn der Sprecher des Wirtschaftsausschusses lediglich ein Schreiben an den Arbeitgeber mit der Bitte um Auskunft schickt, ohne hierfür durch einen Beschluss legitimiert zu sein. Und wenn schon das Auskunftsverlangen nicht „ordentlich“ war, brauchen wir über die Einigungsstelle erst gar nicht nachdenken.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

SchulungenEs gibt §§ mit denen kann ich nur bedingt etwas anfangen. Dazu gehört insbesondere § 37 Abs. 7 BetrVG. Ich bezeichne diesen § immer gerne als Bildungsurlaub für Betriebsräte. Und Achtung! Die Betonung liegt auf: „für Betriebsräte“. Der echte Anspruch auf Bildungsurlaub für Arbeitnehmer bleibt hiervon unberücksichtigt. Doch zurück. Warum hab ich mit diesem § Probleme. Nun. Fragt man Betriebsräte, z. B. in einem BetrVG I Seminar, wie viele Schulungen sie pro Jahr besuchen dürfen, kommt häufig die Antwort, dass es drei bzw. vier sind, wenn das Gremium erstmals im Amt ist. Auf meine anschließende Frage, wo das denn stehen würde bekomme ich regelmäßig folgende Antworten:

 

  1. Das hat uns die Personalabteilung so gesagt. Aha!! Die Personalabteilung weiß scheinbar auch nicht wo es steht, behauptet es aber erst mal, nach dem guten alten Grundsatz „Gut behauptet ist besser als schlecht bewiesen.“.
  2. Das sagt unser BR-Vorsitzender und der muss es wissen, der ist nämlich schon lange dabei. Ooohhhh!!! An dieser Stelle hat man als Referent nur noch zwei Möglichkeiten. Entweder lässt man diese Aussage unkommentiert im Raum stehen (nicht gut) oder fragt dezent nach, ob denn der BR-Vorsitzende (kann übrigens auch eine Frau sein) schon mal gesagt hätte, wo es denn steht. Nicht selten tritt an dieser Stelle Schweigen ein.
  3. Mehr Schulungen hat unser Betriebsrat nie im Jahr gemacht. Arbeitgeberfreundlich aber fair und ok!!
  4. Mehr Budget haben wir nicht. Mmmhhhh… Budget ist unendlich… Aber lassen wir das.
  5. Steht so im Gesetz. Jawolllll! Aber wo? § 37 Abs. 7 BetrVG! Uff!! Ich hab`s geahnt…

Und nun? Nun ist ein wenig Aufklärungsarbeit zu leisten. Insbesondere sollte jetzt § 37 Abs. 6 BetrVG gelesen werden. Und dort findet sich das Wort „erforderlich“. Der Betriebsrat kann so viele Schulungen besuchen, soweit sie für seine Arbeit als Betriebsrat erforderlich sind. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage aber die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.

Und § 37 Abs. 7 BetrVG. Der gibt ein paar Wochen on top. Aber Achtung!!! Hinsichtlich der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ergeben sich bei § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG doch Unterschiede. Wer hier mehr wissen möchte, dem empfehle ich Poko Schulungen. Z. B. dies hier.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Betriebsausschuss…ist das richtige Wort für diesen Beitrag. Und kurz ist er auch noch. Aber wichtig ist er auch. Und er ist nicht aktuell, sondern immer wiederkehrend. Worum geht es? Es geht um die einfache Frage, ob der Betriebsrat Aufgaben bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 BetrVG auf den Betriebsausschuss übertragen kann. Jahaaaa! Kann er!! Dazu das LAG Berlin mit Beschluss v. 21.08.2014 Az.: 10 TaBV 671/14: „Der Betriebsausschuss kann grundsätzlich mit jeder Aufgabe betraut werden, für die der Betriebsrat zuständig ist. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber von der Möglichkeit der Aufgabenübertragung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG nur den Abschluss von Betriebsvereinbarungen ausgenommen hat.“ Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich der Betriebsrat aller seiner Befugnisse entäußert. Er muss in einem Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse als Gesamtorgan zuständig bleiben. Im vorliegenden Fall hat der Betriebsrat lediglich die personellen Einzelmaßnahmen sowie die Bereiche Arbeitszeit und Sachmittel auf den Betriebsausschuss übertragen. Sämtliche anderen Bereiche blieben beim Betriebsrat. Die Übertragung der personellen Maßnahmen machte auch Sinn, da der Betriebsrat bei jährlich 2000 personellen Einzelmaßnahmen kaum mehr handlungsfähig gewesen wäre.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte