Das Arbeitsplatzkonzept „Desk-Sharing“ wird in immer mehr Unternehmen eingeführt. Die Idee: flexible Arbeitsplätze statt fester Schreibtische. Das spart (Büro-)Raum und damit Kosten. Doch welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat in Bezug auf die Einführung und Ausgestaltung von Desk-Sharing-Modellen? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte dazu kürzlich ausgeführt, dass der Betriebsrat unter bestimmten Bedingungen durchaus ein Mitbestimmungsrecht hat – insbesondere, wenn es um Regelungen zu persönlichen Gegenständen und die Nutzung von Betriebsflächen für Pausen geht.
Das Urteil im Überblick: Wo beginnt die Mitbestimmung beim Desk-Sharing?
Das LAG Baden-Württemberg (21 TaBV 7/24) hatte über die Einführung von Desk-Sharing und einer Clean-Desk-Policy in einem Unternehmen zu entscheiden. Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung des Arbeitgebers allein über die Einführung von Desk-Sharing und eine Clean-Desk-Policy ohne Mitbestimmung des Betriebsrats erfolgen könne, da sie als Maßnahmen zur Regelung des Arbeitsverhaltens betrachtet werden. Auch die Anweisung, persönliche Gegenstände bei Abwesenheit zu entfernen, sei nicht mitbestimmungspflichtig.
Interessant wird es jedoch, wenn der Arbeitgeber im Zuge des Desk-Sharing-Konzepts festlegt, wo genau die Mitarbeiter ihre persönlichen Gegenstände aufbewahren dürfen, beispielsweise in bestimmten Schränken oder Lockern. Solche Vorgaben beeinflussen nicht nur die Möglichkeit, persönliche Gegenstände am Arbeitsplatz mitzubringen, sondern auch deren Art und Größe. Darin sei eine Beeinflussung des Ordnungsverhaltens der Beschäftigten zu sehen, was die Mitbestimmungspflicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auslöst. Ebenso könne die Nutzung von Pausenräumen und anderen Betriebsflächen für Arbeitszwecke unter die Mitbestimmungspflicht fallen, da auch dies das Ordnungsverhalten der Belegschaft betrifft.
Rechte und Chancen für Betriebsräte
Dieses Urteil des LAG verdeutlicht noch einmal klar, dass Betriebsräte beim Thema Desk-Sharing nicht außen vor bleiben müssen. Sobald es um spezifische Regelungen zu Aufbewahrungssystemen oder die Nutzung von Pausen- und Betriebsräumen geht, greift die Mitbestimmung. Damit haben Betriebsräte die Möglichkeit, durch Verhandlungen die Interessen der Beschäftigten zu vertreten und Schutzmaßnahmen zu erwirken.
Einige wesentliche Punkte, die die Betriebspartner bei Verhandlungen über Desk-Sharing berücksichtigen sollten, umfassen:
- Aufbewahrung persönlicher Gegenstände: Klare Regeln darüber, welche Gegenstände in welchen Aufbewahrungssystemen untergebracht werden dürfen, um Privatsphäre und Komfort der Beschäftigten zu wahren.
- Nutzung von Pausen- und Betriebsflächen: Betriebsräte sollten darauf achten, dass Pausenräume nicht übermäßig für Arbeitszwecke genutzt werden und dass Erholungsmöglichkeiten bestehen.
- Buchungssysteme und Datenschutz: Soll ein elektronisches Buchungssystem für Arbeitsplätze eingeführt werden, kommen die Mitbestimmungsrechte im Hinblick auf Datenschutz und Transparenz ins Spiel.
- Ergonomie und Barrierefreiheit: Insbesondere bei Desk-Sharing-Arbeitsplätzen ist darauf zu achten, dass diese ergonomischen Standards entsprechen und den Bedürfnissen aller Beschäftigten gerecht werden – auch im Hinblick auf Barrierefreiheit.
Insgesamt kann dieses Arbeitsplatzkonzept einen enormen Mehrwert für alle Beteiligten bedeuten. Arbeitgeber können damit Sparpotenziale realisieren und gleichzeitig kann mit „geteilten“ Arbeitsplätzen für die Beschäftigten mehr Flexibilität in Bezug auf Ort und Zeit der Arbeitsleistung erreicht werden. Allerdings: Damit das gut funktioniert, braucht es klare und verbindliche Regeln.
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Heike Holtmann, Ass. jur. & Mediatorin
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