Löst das Problem. Vielleicht. Das Thema ist schon ein paar Tage alt, machte aber wieder ordentlich Schlagzeilen. Thorsten Blaufelder sieht Folgen für künftige Bewerberinnen, zumindest dann, wenn sie unter 1,65 m groß sind. Wie oft das vorkommt, vermag ich nicht zu sagen. Es geht um eine Bewerberin für die Piloten(innen)ausbildung bei der Lufthansa. Diese wurde aufgrund ihrer Körpergröße von nur 1,61 m abgelehnt. Was folgt ist klar. Verstoß gegen AGG, weil Frauen in der Regel kleiner sind als Männer. Ergebnis: Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Das Merkmal Größe finden wir in § 1 AGG nämlich nicht. Deshalb der Umweg.
Mir stellt sich aber eine ganz andere Frage. Wo ist eigentlich die Grenze? Bei 1,65 m? Bei 1,60 m? Oder nur bei 1,20 m? Oder ist entscheidend, ab wann ein Pilot oder Pilotin noch im Sitzen (ohne Kissen) aus dem Cockpitfenster schauen kann. Oder ist der Steuerknüppel das „Schwertmaß“? Oder muss ich im Stehen noch die Landebahn sehen können, wie ein Kommentar in der FAZ meint. Schwierig. Übrigens sind die Kommentare sehr lesenswert.
Behauptet wird auch, dass die Bewerberin bei der Angabe ihrer Körpergröße ein wenig geschummelt haben soll und deshalb zum Test zugelassen wurde. Davon weiß ich nichts und übe mich auch nicht in Vermutungen.
Eine ernsthafte Frage möchte ich mir zum Schluss aber doch erlauben. Was passiert, wenn alle elektronischen Instrumente ausfallen und der Pilot das Flugzeug manuell auf Sicht steuern muss. Ist die Körpergröße dann nicht vielleicht doch entscheidend? Im Interesse der Sicherheit aller Passagiere.
Hinterlasse einen Kommentar