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Beschäftigtendatenschutzgesetz

… wird endlich gut. So hoffen wir zumindest. Die Spatzen pfeifen es von den Dächern und es wird getwittert und gebloggt, als gäbe es kein morgen mehr. Das neue Beschäftigtendatenschutzgesetz soll nun Ende Januar verabschiedet werden. Man glaubt es kaum. Doch sicher können wir erst sein, wenn es denn tatsächlich vorliegt. Bis dahin üben wir uns in Geduld und harren der Dinge die da kommen mögen.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Ja ja! Ich weiß!! Das Urteil ist steinalt. Aber in der Juristerei haben auch noch Urteile aus den 50er manchmal ihre Berechtigung. Dagegen ist ein Urteil aus den 90er wirklich knackfrisch. Doch nun zur Sache. Die Frage kommt auch immer wieder. Was ist eigentlich mit unseren Aushilfen? Dürfen die auch wählen? Und da die nächsten Wahlen 2014 sind, hier die Antwort.

  1. Eine nur kurzfristige Tätigkeit spricht nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft der Aushilfskräfte.
  2. Bei der Bemessung der Betriebsratsgröße ist die Anzahl der in der Regel bechäftigten Aushilfen zu berücksichtigen, auch wenn es sich um jeweils andere Personen handelt und
  3. für die Wahlberechtigung der Aushilfskräfte kommt es darauf an, ob sie am Tag der Stimmabgabe in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen.

Kurz gesagt: Arbeitnehmer bleibt Arbeitnehmer, egal ob kurzzeitig beschäftigt oder Vollzeit. Zum Arbeitnehmerbegriff siehe hier. Zur Betriebsratswahl hier.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte