Wieviel Urlaub ich habe, weiß ich. Das steht in meinem Arbeitsvertrag. Will hier aber bestimmt niemand wissen. Mein Urlaub ist zudem auch gerade beendet. Das sei an dieser Stelle nur mal kurz erwähnt. Viel interessanter ist die Frage nach dem Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis kurzfristig unterbrochen wurde. Dazu sollte man wissen, dass der volle Urlaubsanspruch nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird. So sagt es das Gesetz in § 4 BUrlG. So weit so gut. Schauen wir uns mal folgenden stark (Oder grob trifft es auch. Ist auch wieder erlaubt, da Herr Reuter nicht mehr an Bord ist. 🙂 ) vereinfacht dargestellten Sachverhalt an. Unser Arbeitnehmer (der Kläger) arbeitet bei der Arbeitgeberin (die Beklagte) seit dem 01.01.2009 als Innendienstmitarbeiter. Arbeitsvertraglich wurden 26 Urlaubstage im Jahr bei einer 5-Tage-Woche vereinbart. Also hat er einen Anspruch auf 26 Tage Urlaub im Jahr. Soweit eher unproblematisch. Doch jetzt kommt es. Im Jahr 2012 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.05.2012 zum 30.06.2012. Am 21.06.2012 hatten sich die Parteien wieder lieb und schlossen einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 02.07.2012. Das war ein Montag (nur so zur Information). Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung des Beklagten zum 12.10.2012.
Und nun die alles entscheidende Frage. Wieviel Tage Urlaub stehen dem Kläger für das Jahr 2012 zu. Sind es die vollen 26 Tage, oder müssen wir die Urlaubsansprüche anteilig für die beiden Arbeitsverhältnisse berechnen, so wie die Beklagte meint, weil das Arbeitsverhältnis ja unterbrochen wurde. Dies entspricht § 5 Abs. 1 BUrlG. Mit dieser Frage musste sich das LAG Düsseldorf mit Urteil v. 19.02.2014 Az. 1 Sa 1273/13 befassen. Nur am Rande: Höchstrichterlich ist dieser Sachverhalt noch nicht entschieden. Das LAG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass der volle Urlaubsanspruch in Höhe von 26 Tagen zu gewähren ist und das, trotz der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Grund ist, dass es sich vorliegend nur um eine kurze Unterbrechung handelt und § 4 BUrlG nicht den „ununterbrochenen“ Bestand es Arbeitsverhältnisses verlangt. Anders als z. B. § 3 Abs. 3 EFZG. Dort spricht das Gesetz von vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum BAG zugelassen. Mal sehen, was noch kommt.
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