Befangenheit eines Betriebsratsmitgliedes führt zum Ausschluss an der Beschlussfassung über die Berechtigung einer Beschwerde und die Anrufung der Einigungsstelle.
Der Begriff „Befangenheit“ klingt hier zwar etwas sonderbar, trifft es im Kern aber ganz gut. Befangen waren im nachfolgend geschilderten Fall drei Betriebsratsmitglieder, die sich ebenso wie etliche weitere Mitarbeiter eines Logistikunternehmens von ihrem Arbeitgeber ungerecht behandelt fühlten. Die Beschwerde (§§ 84, 85 BetrVG) der Arbeitnehmer wurde mit einer Unterstützungsliste versehen, die drei Beschwerdeführerinnen aufwies, die zugleich Mitglieder des Neunköpfigen Betriebsrats sind. Wir nähern uns also so langsam der Befangenheit.
Der Arbeitgeber erklärte die Beschwerde für unberechtigt, so dass der Betriebsrat nun im Wege des Beschlusses über die Berechtigung der Beschwerde und über die Anrufung der Einigungsstelle entschied.
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