Kategorie: <span>Recht für Betriebsräte</span>

Entfristung oder Ende?

Stellen wir uns einmal folgenden, sicherlich nicht selten vorkommenden Sachverhalt zur Entfristung vor.
Eine Arbeitnehmerin wurde vom 01.06.2009 bis 31.05.2010 und anschließend nochmal vom 01.06.2010 bis zum 31.05.2011 befristet beschäftigt. Die Befristung erfolgte nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach können Arbeitnehmer bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren ohne Sachgrund befristet beschäftigt werden (Anm. des Verfassers: Mit der Befristung werde ich mich auf diesen Seiten noch beschäftigen). Soweit so gut. Bis dahin also alles noch kein Problem und auch kein Grund vor das Arbeitsgericht zu ziehen. Doch was könnte hier der Anlass für eine juristische Auseinandersetzung gewesen sein. Keine Idee?

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Leiharbeitnehmer und Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Leiharbeitnehmer sind aus unserer Gesellschaft kaum noch wegzudenken und geben immer wieder Anlass zu heftigen Diskussionen. Für manche sind sie eine Chance, um wieder dauerhaft in ein Beschäftigungsverhältnis zu gelangen. Doch diese Fälle mögen selten sein. Land auf Land ab ist man der Meinung, dass Leiharbeiter von den reinen Kosten her betrachtet günstiger sind, als fest angestellte Arbeitnehmer. Auch das mag im Einzelfall so sein. Stimmt aber nicht immer und ist wahrscheinlich meistens eben nicht so. Dennoch haben Leiharbeiter für den Arbeitgeber einen entscheidenden Vorteil. Er ist nicht an sie gebunden und kann sie bei Bedarf sofort freisetzen. Betriebsräte sind über die „Einstellung“ von Leiharbeitern nicht immer glücklich und das durchaus mit guten Grund. Denn solange der Arbeitgeber seinen Bedarf mit Leiharbeitnehmern decken  kann, wird er kaum daran denken, tariflich bezahlte Arbeitnehmer einzustellen.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Verdachtskündigung – Der „Quickie“ zur Wochenmitte

„Ein Arbeitgeber, der die Anhörung des Arbeitnehmers erst dann durchführt, wenn er die betriebliche Interessenvertretung bereits zum beabsichtigten Ausspruch einer Verdachtskündigung angehört hat und zur Kündigung bereits fest entschlossen ist, kann keine wirksame Verdachtskündigung aussprechen.

Die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers kann in diesem Fall den ihr zugedachten Zweck nicht erfüllen.“

Hier im Volltext nachzulesen.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

AGG bei der Lufthansa

Nein, nicht das was ihr denkt. Keine leicht oder gar nicht bekleideten Flugbegleiterinnen bei der Lufthansa. Es geht um die Mütze. Ach so heißt das jetzt. Nein, es geht wirklich um die Mütze. Um die Mütze des Kapitäns. Bei der Lufthansa gibt es eine „Betriebsvereinbarung Dienstkleidung“ die vorschreibt, dass die männlichen Piloten die Kapitänsmütze auf dem Flughafen tragen müssen. Diese Regelung gilt indes nicht für die Pilotinnen. Und darin sah ein Pilot bei der Lufthansa einen Verstoß gegen § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Warum müsse er eine Mütze tragen und seine Kolleginnen nicht?
Dies sah das Gericht aber anders. „Man dürfe die Mütze nicht isoliert sehen, sondern als Teil der Dienstbekleidung, die für Männer und Frauen nun einmal unterschiedlich sei, stellte das LAG Köln fest. Die Dienstbekleidung für Frauen habe auch ihre Besonderheiten. Frauen dürften einen Rock tragen, Männer nicht. Das stelle auch keine Benachteiligung der Männer dar. Andernfalls wäre unterschiedliche Dienstkleidung für Männer und Frauen generell unzulässig.“
Also bleibt die Mütze auf dem Kopf. Übrigens, die Lufthansa findet, dass die Mütze gut aussieht und das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen. Vielleich geht es weiter.
Mehr zum AGG hier. Das erstinstanzliche Urteil gibt es hier.

 

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

… insbesondere nicht, wenn sich Anwälte darauf berufen. Doch der Reihe nach.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt geboren 1973, legte 1999 die erste juristische Staatsprüfung ab und 2001 die zweite juristische Staatsprüfung. Alles also schon eine Weile her. Seit August 2002 war er überwiegend als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Im Jahr 2009 bewarb er sich bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, als Trainee (Anm. des Autors: Ich kann mir vorstellen warum.). Die Bewerbung war erfolglos. Der Anwalt erhielt eine Absage. Daraufhin verlangte er von der Beklagten € 14.000,- als Schadensersatz und legte der Beklagten nahe, sehr rasch über seine Zukunft in ihrem Unternehmen zu sprechen. Die Beklagte zahlte nicht und über die Zukunft im Unternehmen wurde -ach welche große Überraschung- auch nicht gesprochen. Bleibt also nur noch die Frage, warum der Anwalt hier so forsch auftrat. Welches vermeintliche Ass glaubte er im Ärmel zu haben. Nun, die Antwort ist ganz einfach.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Betriebsratstätigkeit ist Ehrenamt

Einem Betriebsratsmitglied ist es persönlich unzumutbar, während des Urlaubs das Ehrenamt auszuführen. Der Urlaub des Betriebsrats führt zu dessen zeitweiliger Verhinderung. Durch rechtzeitige Anzeige beim Betriebsratsvorsitzenden könne die zeitweilige Verhinderung aufgehoben werden, wenn das Betriebsratsmitglied während des Urlaubs Betriebsratstätigkeiten ausführt. Rechtsfolge ist jedoch für das verhinderte Betriebsratsmitglied nicht, dass der Jahresurlaub unterbrochen wird. Der Betriebsrat setzt in diesem Fall freiwillig seinen Urlaub ein.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Nun, die Liste der Rechtsirrtümer ist lang. So lang, dass darüber schon ganze Bücher geschrieben wurden. Und sie wird nicht kürzer. Hier nun mal ein Klassiker der Rechtslehre.
„Mein Chef hat mir die Kündigung ins Haus geschickt, obwohl ich im Urlaub war und er dieses wusste. Egal, ich konnte die Kündigung erst lesen, als ich wieder daheim war und erst jetzt läuft die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Ich hab also noch Zeit. Mit so einer Nummer kommt er nicht durch.“
Ähhh?!? Doch kommt er. Worauf stützen wir unsere Annahme, dass eine Kündigung während urlaubsbedingter Abwesenheit nicht als zugegangen gilt. Vielleicht auf Treu und Glauben, also § 242 BGB. Von mir gerne auch als „linke Tour“ Paragraph bezeichnet. Vereinfacht gesagt, mit so einer linken Tour -Kündigung obwohl im Urlaub und nicht daheim- kommt er nicht durch, weil er gegen Treu und Glauben verstoßen hat und hätte warten müssen, bis ich wieder zu Hause bin.
Das BAG sieht das aber ganz anders und sagt, dass dem Empfänger die Obliegenheit trifft, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Macht er dies nicht, so wird der Zugang durch solche allein in seiner Person (Anm. des Verfassers: hier Urlaub) liegenden Gründe nicht ausgeschlossen. Ergebnis: Frist zur Klageerhebung versäumt. Neuen Job suchen. Daher Praktiker-Tip: Im Urlaub immer dafür sorgen, dass eine Person meines Vertrauens den Briefkasten leert und mich über ominöse Schriftstücke in Kenntnis setzt.
Mehr dazu unter Zugang einer Kündigung.

 

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Tantiemen verfallen nicht? Zumindest nicht, wenn sie besonders hoch sind. So mag man meinen. So ist es aber nicht gemeint. Im vorliegenden Fall erhielt ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Bruttogehalt noch Tantiemen, welche in einer Richtlinie der Beklagten, also des Arbeitgebers, geregelt wurden. Diese Richtlinie enthielt eine Klausel, nach der der Anspruch auf Tantiemen verfällt, wenn der Arbeitgeber selber kündigt. Dies tat er zum 31.08.2011. Sein Konto wies zum 30.06.2011 verdiente Tantiemen in Höhe von € 30.369,- auf. Verständlicherweise wollte der Arbeitgeber dieses Geld natürlich noch haben. Die Beklagte verwies erwartungsgemäß auf die oben bereits erwähnte Klausel. Sowohl das Arbeitsgericht, als auch das LAG sahen den Arbeitnehmer im Recht.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Bevor man betriebsbedingt kündigt, sollte man erstmal alle anderen Möglichkeiten in Betracht ziehen. Macht man dies nicht, so könnte eine betriebsbedingte Kündigung durchaus mal nach hinten losgehen.
Diese Erfahrung musste auch ein Arbeitgeber, der einem Mitarbeiter wegen Auftragsmangel kündigte. Beim Auftragsmangel handelt es sich um einen außerbetrieblichen Grund. Dies ist zunächst kein Problem. Schwierig wird es nur, wenn andere Arbeitnehmer des Betriebes Kurzarbeit machen. Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Kündigung mit der Argumentation, dass der Produktionsrückgang kein dauerhafter sei. Dies sah auch das BAG so (wie auch alle Vorinstanzen). Eine dauerhafte Reduzierung des Arbeitsanfalls müsse von möglicherweise nur kurzfristigen Produktions- und Auftragsschwankungen abgegrenzt werden. Das im Betrieb des Arbeitsgebers der Beschäftigungsbedarf nur vorübergehend sei, dafür spreche schon, dass Kurzarbeit geleistet wird. Ein Arbeitgeber muss erst alle Möglichkeiten der Arbeitszeitreduzierung ausnutzen. Dazu gehört auch die Kurzarbeit. Das gebiete der Verhätlnismäßigkeitsgrundsatz.
Daher immer erst prüfen, ob eine Kündigung wirklich sein muss.
Das versteht sich doch eigentlich von selbst. Oder?

 

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine besondere Art der Mitgliedschaft von Unternehmen in Arbeitgeberverbänden, die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). OT-Mitglieder können die Serviceleistungen und die Interessenvertretung des Verbandes in Anspruch nehmen, werden aber von der Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) nicht erfasst. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer früheren Entscheidung vom 18. Juli 2006 die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft grundsätzlich anerkannt.

Siehe auch unter „Aus der Praxis„.

 

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte