Sehr schöner Artikel zum Thema Weihnachtsfeier.
Betriebsrat 2024 Beiträgen
Die brauchen dringend einen Betriebsrat.
Anspruch auf Schmerzensgeld
…den bestraft die Seminarleitung. Nein, natürlich nicht.
Was aber passiert, wenn man zu spät wieder ins Hotel kommt, mussten zwei Gäste erfahren, die versehentlich von der Reinigungskraft für Einbrecher gehalten wurden. Diese verletzte die beiden Hotelgäste mit dem Küchenmesser schwer. Das OLG Hamm entschied, dass der Arbeitgeber für ein Fehlverhalten seiner Beschäftigten gegenüber haftbar sein kann und verurteilte den Hotelinhaber zur Zahlung von Schmerzensgeld.
Daher der Hinweis an alle Referenten und Seminarteilnehmer pünktlich wieder im Hotel zu sein.
Sonst kommt die Seminarleitung… 🙂
AGG – Fundstück der Woche
Das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) als Geheimwaffe aller Unterdrückten. Quasi der Robin Hood des Gesetzes. Doch manchmal geht so etwas aus wie Don Quijotes Kampf gegen die Windmühlen. Diese Erfahrungen musste auch eine Betriebsratsvorsitzende machen, nachdem ihre Arbeitgeberin mit Zustimmung des Betriebsrats mehrere außerordentliche Kündigungen gegen sie aussprach und mehrere Betriebsratsmitglieder gegen sie Strafanzeige erstatteten und einen Strafantrag stellten.
Die Betriebsratsvorsitzende fühlte sich durch verschiedene Mitarbeiter systematisch schikaniert und von der Arbeitgeberin über Jahre wegen ihres Geschlechts und ihrer Weltanschauung diskriminiert. Auch der schwere Vorwurf des Mobbings wurde erhoben.
Arbeitszeugnis – kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in dieser Entscheidung mit dem Arbeitszeugnis auseinandergesetzt, insbesondere mit der Schlussformel, also dem Dank und der guten Wünsche. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ist in § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung geregelt. Danach hat der Arbeitnehmer gem. Satz 2 Anspruch auf ein Zeugnis, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält. Das sog. einfache Zeugnis. Dagegen gibt es noch das qualifizierte Arbeitszeugnis, geregelt in Satz 3. Dieses Zeugnis muss Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis enthalten. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Mit persönlichen Empfindungen ist so was wie – „Wir bedauern ihr Ausscheiden und wünschen Ihnen alles Gute“ – gemeint. Wer jetzt an etwas anderes gedacht hat, sollte andere literarische Werke lesen. Urteile des Bundesarbeitsgerichts enthalten meistens wenig Gefühle. 🙂 Das ist aber auch gut so. Doch zurück zu unserem Arbeitszeugnis. Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der mit seiner Schlussformel nicht einverstanden ist, eine Korrektur nicht verlangen kann, sondern dann lediglich ein Zeugnis ohne Schlussformel.
Internetzugang für den Betriebsrat…
…sollte im Jahr 2012 kein Thema mehr sein. Ist es auch nicht mehr. Es wird wohl kaum noch Betriebsratsbüros geben, die mit einer elektrischen Schreibmaschine ausgestattet sind. Falls doch, bitte melden. Ich nehme das dann in die Rubrik „Fundstück der Woche“ auf. 🙂 Diese Probleme hatte der 5-köpfige Betriebsrat einer Filiale eines bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmens zunächst auch noch, doch die Arbeitgeberin wurde in einem Beschlussverfahren vor dem BAG verpflichtet, das Betriebsratsbüro mit einem Computer samt Internetzugang auszustatten. Dies geschah dann auch. Doch dunkle Wolken zogen erneut am Betriebsratshimmel auf.
Bedrohung eines Vorgesetzten
„Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.“
Gut gebrüllt Löwe. Aber so egal war die dann doch sehr „überraschend“ ausgesprochene Kündigung dem Arbeitnehmer eben doch nicht. Die obigen Worte richtete er nämlich an seinen unmittelbaren Vorgesetzten.
Nun der Sachverhalt ist eigentlich ganz einfach. Ein seit 2008 im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bezeichnete seine Kollegen bei Facebook als „Klugscheißer“ und „Speckrollen“, nachdem diese ihn beim Chef zu Unrecht denunziert hatten. Anm. des Verfassers: Eine verständliche Verhaltensweise.
Dennoch kann die Beleidigung von Kollegen durchaus eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
Auch ein wiederholter Rückfall rechtfertigt nicht die Entlassung eines alkoholkranken Mitarbeiters.
So zumindest sieht es das LAG Berlin-Brandenburg. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein alkoholkranker Mitarbeiter hatte mit seinem Arbeitgeber die Vereinbarung getroffen, an einer ambulanten Therapie teilzunehmen. Was sicherlich eine gute Sache ist. Leider erlitt der Arbeitnehmer während der Therapie einen zweiten Rückfall, welcher den Arbeitgeber zu einer krankheitsbedingten Kündigung veranlasste.
Hinterlasse einen Kommentar