Diese Überschrift ergibt eigentlich überhaupt keinen Sinn. Ich weiß. Doch lesen Sie weiter. Es geht um einen Arbeitsunfall.
Auto sauber, Knochen gebrochen. Und dennoch kein Arbeitsunfall. Gut, man sollte dazu noch wissen, dass es sich bei unserem Verletzten um einen Unternehmer handelt, der sich auf einer Geschäftsfahrt zu einem seiner Geschäfte befand. Unterwegs fiel ihm wohl auf, dass die Karre reichlich dreckig ist, und da man als Geschäftsmann natürlich immer gepflegt auftreten möchte (gilt auch für das Auto), entschied sich unser Unternehmer mal kurz zu einer Waschanlage zu fahren. Gesagt getan. Als er diese verließ, rutschte er auf einer Eisplatte aus. Ergebnis wie bereits erwähnt: Auto sauber und dazu eine offene Unterschenkelfraktur. Die Anerkennung als Arbeitsunfall scheiterte. Die Versicherung vertrat die Ansicht, dass das Fahrzeug überwiegend privat genutzt werde und es daher kein Arbeitsgerät i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII sei. Die Klage des Unternehmers vor dem Sozialgericht Bayreuth war erfolgreich. Aber eben nicht vor dem Bayerischen Landessozialgericht. Die von der Versicherung eingelegte Berufung war auch erfolgreich. Das Bayerische Landessozialgericht sah beim Autowaschen keinen Zusammenhang mit der versicherten Arbeit des Unternehmers. Nachweislich wurde das Auto überwiegend privat genutzt. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer sein Fahrzeug auch ohne betriebliche Nutzung in einem ordentlichen Zustand gehalten hätte. Damit begegnete es dem Einwand des Unternehmers, dass er das Fahrzeug nur gewaschen habe, um beim Kunden einen ordentlichen Eindruck zu erwecken. Nutzte nichts.
Bayerisches Landessozialgericht Urteil v. 31.10.2013 Az. L17 U 180/12
Lesen sie dazu auch hier und hier.
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