Schlagwort: <span>Arbeitsunfall</span>

Diese Überschrift ergibt eigentlich überhaupt keinen Sinn. Ich weiß. Doch lesen Sie weiter. Es geht um einen Arbeitsunfall.

Auto sauber, Knochen gebrochen. Und dennoch kein Arbeitsunfall. Gut, man sollte dazu noch wissen, dass es sich bei unserem Verletzten um einen Unternehmer handelt, der sich auf einer Geschäftsfahrt zu einem seiner Geschäfte befand. Unterwegs fiel ihm wohl auf, dass die Karre reichlich dreckig ist, und da man als Geschäftsmann natürlich immer gepflegt auftreten möchte (gilt auch für das Auto), entschied sich unser Unternehmer mal kurz zu einer Waschanlage zu fahren. Gesagt getan. Als er diese verließ, rutschte er auf einer Eisplatte aus. Ergebnis wie bereits erwähnt: Auto sauber und dazu eine offene Unterschenkelfraktur. Die Anerkennung als Arbeitsunfall scheiterte. Die Versicherung vertrat die Ansicht, dass das Fahrzeug überwiegend privat genutzt werde und es daher kein Arbeitsgerät i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII sei. Die Klage des Unternehmers vor dem Sozialgericht Bayreuth war erfolgreich. Aber eben nicht vor dem Bayerischen Landessozialgericht. Die von der Versicherung eingelegte Berufung war auch erfolgreich. Das Bayerische Landessozialgericht sah beim Autowaschen keinen Zusammenhang mit der versicherten Arbeit des Unternehmers. Nachweislich wurde das Auto überwiegend privat genutzt. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer sein Fahrzeug auch ohne betriebliche Nutzung in einem ordentlichen Zustand gehalten hätte. Damit begegnete es dem Einwand des Unternehmers, dass er das Fahrzeug nur gewaschen habe, um beim Kunden einen ordentlichen Eindruck zu erwecken. Nutzte nichts.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil v. 31.10.2013 Az. L17 U 180/12

Lesen sie dazu auch hier und hier.

 

Kuriositäten

…welches der Kläger während einer Kopierpause zu sich nahm? Nach dem Ergebnis zu urteilen, scheinbar eher nicht. Zumindest erstaunt es mich. Das Bier (auch alkoholfreies) nach dem Öffnen der Flasche schäumt, ist bekannt, auf jeden Fall nicht selten. Seltener ist es aber sicherlich, dass man sich beim Abtrinken des Schaumes die Zahnspitzen wegsäbelt. Das kann passieren, so wie im vorliegenden Fall durch (vermutlich) Unachtsamkeit, bedingt durch Stress (vom Kopieren) oder großen Durst (auf alkoholfreies Bier). Einen Arbeitsunfall sah das SG Dresden Urteil vom 01.10.2013 Az. S 5 U 113/13 darin aber nicht. Die Nahrungsaufnahme (Bier also gleich Brot! Korrekt!) sei grundsätzlich nicht unfallversichert, sondern ein menschliches Grundbedürfnis (ähnlich wie telefonieren mit flotter Kollegin), das regelmäßig hinter betrieblichen Belangen zurücktrete. Der Kläger habe seine versicherte Tätigkeit (Kopieren?) unterbrochen. Das SG Dresden ist ferner der Ansicht, dass Kopieren kein besonderes Durst- und Hungergefühl hervorrufe, was ich allerdings vehement bestreite. Stehen sie mal mehrere Stunden am Kopierer, legen Blätter ein, sortieren Bläter und drücken verschiedene Knöpfe. Das bekommen sie nicht nur Hunger, sondern auch Durst. Und zwar nach richtigem Bier (das mit Alkohol 🙂 ) Und wenn man dann auf die Schnelle in der Kopierpause ein paar Bier trinkt, müssen vielleicht auch mal die Schneidezähne daran glauben. Ein Arbeitsunfall ist das dann aber trotzdem nicht. Wie sieht es aber aus, wenn ich während des Kopierens Bier trinke, also beim Blattwechsel zum Beispiel.

Arbeitsunfall oder nicht?

Nachzulesen auch in der Legal Tribune ONLINE.

Allgemein Kuriositäten

…und dabei …Bein gebrochen, oder irgendeine andere Verletzung. Denken sie sich etwas aus. Ihrer Phantasie sind da keine Grenzen gesetzt. Meiner auch nicht. Aber lassen wir das. Der „echte“ Fall lag etwas -aber auch nur etwas- anders. Dort telefonierte ein Lagerarbeiter etwa zwei bis drei Minuten mit seiner Ehefrau, entfernte sich dabei von seinem Arbeitsplatz und  begab sich auf eine Laderampe. Nach dem Telefonat stürzte er und erlitt einen Kreuzbandriss. Nachzulesen auch bei der Legal Tribune Online.

Ergebnis: Kein Arbeitsunfall, da Entfernung zum Arbeitsplatz mindestens 20 Meter und Dauer zwischen zwei und drei Minuten. Zudem war das Gespräch auch noch privat, so das hessische LSG Urteil v. 17.09.2013, Az. L 3 U 33/11

Erstellen wir uns also mal eine Tabelle.

 

Gesprächspartner Gesprächsinhalt Dauer Entfernung Arbeitsunfall
Frau privat 2-3 min 20 m nein
Geliebte privat 2-3 min 23 m nein
Geliebte privat 1 min 17 m ??
Geliebte privat 1 min 30 m ??
flotte Kollegin beruflich 22 min 3 Büros ja
flotte Kollegin beruflich 4 min 1 Büro ja
flotte Kollegin privat 1 min 2 m vermutlich ja
flotte Kollegin privat 2 Stunden 10 m nein

Sie sehen, auch so kann man einen Fall lösen. Aber nicht zur Nachahmung empfohlen.

Kuriositäten Recht für Betriebsräte