…andernfalls schellt er wieder die ganze Nacht, weil er urinieren muss. Auch schön: Schieb mal das Bett weiter weg, damit sie nicht an die Schelle kommt. Noch schöner: Entgegen der ärztlichen Anordnung einen Dauerkatheter legen. Dann ist auch Ruhe. All dies warf man einer Krankenschwester vor.
Ob es sich so abgespielt hat?
Den Zeugenaussagen nach zumindest schon. Der Verwaltungsdirektor des Krankenhauses legte der Krankenschwester nahe, den Arbeitsvertrag im Wege des Aufhebungsvertrages zu beenden. Seiner Forderung nach einem Aufhebungsvertrag soll er dadurch Nachdruck verliehen haben, dass er der Klägerin (Krankenschwester) damit „drohte“, den Vorgang der Staatsanwaltschaft zu übergeben.
Die Klägerin hat den Abschluss des Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung und arglistiger Täuschung angefochten. Die durchgeführte Beweisaufnahme konnte nicht eindeutig klären, ob die Klägerin für den Fall des Nichtabschlusses des Aufhebungsvertrages wenigstens versteckt mit einer Einschaltung der Staatsanwaltschaft bedroht worden ist. Ok. Und was ist, wenn es doch so gewesen wäre? Nun, mit dieser Frage hat sich das LAG Hamm mit Urteil v. 25.10.2013 Az. 10 Sa 99/13 ausgiebig auseinandergesetzt. Und zwar wirklich ausgiebig.
„Die Drohung mit einer Strafanzeige zum Zwecke des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags kann auch dann rechtmäßig sein, wenn die anzuzeigende Straftat nicht gegen Rechtsgüter des Arbeitgebers gerichtet war, aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stand. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein verständiger Arbeitgeber zugleich eine den Regelungen des Aufhebungsvertrags entsprechende Kündigung ernsthaft in Betracht ziehen durfte.„, so der Leitsatz.
Kurz gesagt, kam das LAG Hamm zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB aufgrund einer Drohung mit einem empfindlichen Übel nicht vorliegt. Eine weitgehende Wiedergabe der Entscheidungsgründe des LAG Hamm würde den Rahmen dieses Blogs sprengen. Und nicht nur den, sondern auch meine Zeit. Daher: Wer Lust hat, kann das Urteil hier nachlesen.
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