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Eine Lese- und Rechtschreibschwäche (früher auch Legasthenie genannt) ist keine Pflichtverletzung. Eine Pflichtverletzung ist es aber, wenn ein Betriebsratsvorsitzender auf einer -Achtung! jetzt kommt es- BETRIEBSVERSAMMLUNG aus einem Bewerbungsschreiben eines Mitarbeiters mit Lese- Rechtschreibschwäche vorliest. Der Fall ist eigentlich ganz einfach. Die Arbeitgeberin beschäftigte einen -aufgrund einer Lese- und Rechtschreibschwäche schwer vermittelbaren- Arbeitnehmer. Die Agentur für Arbeit förderte den bis Ende 2011 befristeteten Arbeitsplatz. Ende 2011 sprach die Arbeitgeberin betriebsbedingte Kündigungen aus, um die dann frei gewordenen Arbeitsplätze anschließend deutlich geringer vergütet erneut auszuschreiben. Es mag sein, dass diese Vorgehensweise einen schalen Beigeschmack hat, doch das soll an dieser Stelle ausnahmsweise nicht von Belang sein. Der Mitarbeiter mit Lese- und Rechtschreibschwäche bewarb sich per Email auf eine der freigewordenen Stellen. Der Betriebsrat widersprach jedoch der beabsichtigten Einstellung. Damit noch nicht genug. Vielmehr verlas der Betriebsratsvorsitzende auf der anschließenden Betriebsversammlung einen Auszg aus der Bewerbungsmail des Mitarbeiters unter Hinweis, dass es nicht angehe, qualifizierten Mitarbeitern zu kündigen und andere unqualifizierte Mitarbeiter auf solche Arbeitsplätze einzustellen. Mit den „unqualifizierten Mitarbeitern“ meinte er natürlich „unseren“ Mitarbeiter mit Lese- und Rechtschreibschwäche. „Unser“ Betriebsratsvorsitzender besaß aber zumindest den Anstand, den Mitarbeiter nicht namentlich zu nennen. Na, immerhin!! Dennoch handelt es sich hier um eine Verletzung der Amtspflichten des Betriebsratsvorsitzenden, da dieser nicht berechtigt war, das Wissen aus seiner Betriebsratstätigkeit öffentlich zu machen. Der Mitarbeiter war nämlich anhand des ebenfalls vorgelesenen Lebenslaufes recht leicht zu identifizieren und bekam dadurch die Einstufung als „billige Arbeitskraft“. Das LAG Düsseldorf sah in dem Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden einen schweren Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten eines Betriebsrats. Ein Bewerber muss sich darauf verlassen können, dass seine Bewerbungsschreiben nicht wörtlich auf einer Betriebsversammlung vorgelesen werden.

Letztlich hat das LAG Düsseldorf den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat gem. § 23 Abs. 1S. 1 BetrVG bestätigt. Nachvollziehbar. Muss sogar ich sagen. Manchmal ist weniger mehr. Und wenn man gerne vorliest, dann seinen Kindern oder Enkelkindern. Die freuen sich.

Das Urteil gibt es wie immer hier.

LAG Düsseldorf Beschluss vom 09.01.2013 12 TaBV 93/12

 

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Betriebsrat kann Laptop beanspruchen

Das der Betriebsrat Anspruch auf einen PC mit Internetzugang hat, ist ein alter Hut. Das er unter Umständen aber auch einen Laptop beanspruchen kann, ist auch ein alter Hut, denn der Beschluss stammt aus dem Jahr 2011. Dennoch ist für den ein oder anderen Betriebsrat nicht uninteressant, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch besteht.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Haftung des Betriebsrats bei Beauftragung eines Beraters

Ist der Betriebsrat wirklich nicht vermögens- und rechtsfähig? Wäre dem so, dann wollen wir uns mal folgenden Fall vorstellen. Der Betriebsrat beschließt wirksam die Beauftragung eines Beratunsgunternehmens um sich in einem Interessenausgleich dessen Hilfe zu sichern. Der Betriebsratsvorsitzende beauftragt sodann im Namen des Betriebsrats die Beratungsfirma. Diese wird tätig und stellt anschließend eine nicht zu beanstandende Rechnung, sprich, die Rechnung ist der Höhe nach angemessen und die Tätigkeit der Beratungsfirma war auch notwendig. Der Arbeitgeber will aber nicht zahlen. Kann sich die Beratungsfirma an den Betriebsrat oder den Betriebsratsvorsitzenden wenden? Könnte sie schon, würde ihr aber nichts bringen, da der Betriebsrat vermögenslos ist. Der Betriebsrat hat aber gegen den Arbeitgeber einen Anspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf Befreiung der gegenüber der Beraterfirma bestehenden Verbindlichkeit. Die setzt notwendig das Bestehen einer eigenen Verpflichtung des Betriebsrats gegenüber dem Dritten (hier die Beraterfirma) voraus. Also ist der Betriebsrat durchaus schon rechtsfähig. Ohne eine wirksame vertragliche Grundlage würde der Dritte schließlich auch kaum für den Betriebsrat tätig werden. Doch zurück zu unserem Problem. Der Arbeitgeber will ja nicht zahlen. Ist hier aber kein Problem, da der Betriebsrat seinen Freistellungsanspruch an den Dritten abtreten kann, so dass sich dieser nunmehr direkt an den Arbeitgeber wenden kann. Also ist der Betriebsrat im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG durchaus vermögens- und rechtsfähig. Doch wie ist der Fall gelagert, wenn die Beauftragung weder erforderlich war, noch das geforderte Honorar marktüblich. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden. Dafür muss mann wissen, dass die Grenzen für die Beurteilung der Erforderlichkeit nicht zu eng gezogen werden dürfen. Ansonsten wäre die Funktions- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrats sehr eingeschränkt. Hält sich der Betriebsrat an diese Grenzen, kann er vom Arbeitgeber wieder Freistellung von der Verbindlichkeit verlangen und alles ist in Ordnung. Werden sie jedoch vom Betriebsratsvorsitzenden bei der Beauftragung eines Dritten überschritten, ist der von ihm für den Betriebsrat geschlossene Vertrag nicht wirksam, so dass auch kein Freistellungsanspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber besteht. Denn wir wir oben gelesen habe, setzt eine Freistellung voraus, dass der Betriebsrat eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Dritten hat. Ist der geschlossene Vertrag (die Beauftragung) jedoch unwirksam, besteht auch keine eigene Verpflichtung. Jetzt entsteht eine Haftung des Betriebsratsvorsitzenden nach den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht gem. § 179 BGB. Außer der Dritte kannte die mangelnde Erforderlichkeit. Dann besteht keine Haftung. Dieser Fall ist auch interessant für Anbieter von Betriebratsschulungen. Insbesondere dann, wenn die Schulung nicht erforderlich war und der Betriebsratsvorsitzende dies wusste. Richtig dürfte aber sein, dass Dritte, egal ob Anwalt, Beraterfirma oder Schulungsanbieter nicht auf ihren Kosten „sitzen“ bleiben. Nach den obigen Ausführungen des BGH dürfte ein Kostenschuldner immer vorhanden sein. Eine Haftung des Betriebsratsvorsitzenden ist zumindest möglich. Pressemitteilung des BGH gibt es hier.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte