Entscheidungen zum Wirtschaftsausschuss sind meistens doch schon recht alt. Dennoch sollte man sich durchaus auch mal mit älteren Entscheidungen befassen, insbesondere dann, wenn sie noch aktuell sind und es keine neueren Entscheidungen gibt. So wie in diesem Fall. Aus aktuellem persönlichen Anlass möchte ich an dieser Stelle eine kleine Reihe zum Thema Wirtschaftsausschuss starten. Beginnen möchte ich mit einer Entscheidung aus dem Jahr 1978. Also brandaktuell. 🙂 Vorliegend geht es um die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Wirtschaftsausschuss. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses muss gem. § 108 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist dabei eine Rechtsfrage und keine Ermessensfrage. Im Streitfall entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren. Antragsberechtigt ist in diesem Fall der Betriebsrat bzw. der Gesamtbetriebsrat.
Aufgabe des Sachverständigen ist es dabei, dem Wirtschaftsausschuss bei der Beurteilung einer konkreten aktuellen Frage, die fehlenden fachlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber nur dann erforderlich, wenn der Wirtschaftsausschuss seine gesetzlichen Aufgaben ohne die Hilfe des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß erfüllen kann. Zu beachten ist hierbei aber, dass die Mitglieder gem. § 107 Abs. S. 3 BetrVG für die Aufgabenerfüllung eine „fachliche und persönliche“ Eignung haben sollen (nicht müssen). Dies hebt die Hürde für die Hinzuziehung eines Sachverständigen schon ein wenig. Zur Erläuterung eines Jahresabschlusses bedarf es deswegen nicht ohne weiteres der Hinzuziehung eines Sachverständigen. Hier müssen besondere Gründe für die Notwendigkeit dargelegt werden.
An dieser Stelle mal kein Link zum Urteil, da ich es im Internet nicht gefunden habe. Ist schon zu alt.
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