…Recht von A bis Z eingefügt.
Autor: <span>Ulrich Schulze</span>
Urlaub an gesetzlichen Feiertagen
BAG vom 15.01.2013 Az. 9 AZR 430/11
Der Urlaubsanspruch kann auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt werden. Diese zunächst etwas seltsam anmutende Konstellation wurde jetzt so vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer an diesen Tagen dienstplanmäßig zur Arbeitet verpflichtet gewesen wäre.
Lohnerhöhungen für Betriebsräte
ArbG Stuttgart Urteil v. 13.12.2012 Az. 24 Ca 5430/12
Betriebsratsarbeit ist ehrenamtlich. Dies ist in § 37 Abs. 1 BetrVG so festgelegt. Dennoch ranken sich immer wieder Gerüchte darum, ob in dem ein oder anderen Betrieb nicht doch die eine oder andere gesonderte Bezahlung fließt. Besonders Betriebsräte die im Licht der Öffentlichkeit stehen, stehen zugleich nicht selten im Verdacht eine zusätzliche Vergütung zu erhalten. Bewiesen ist das nicht. Anders im folgenden Fall.
Gehaltsliste – Arbeitnehmer müssen Einblick dulden
LAG Niedersachsen Beschluss v. 18.04.2012 Az. 16 TaBV 39/11
Wer verdient wie viel. Diese Frage beschäftigt Arbeitnehmer und insbesondere Betriebsräte immer wieder und ist steter Diskussionsstoff . Um dieses stets gut gehütete Geheimnis zu lüften hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Einsichtsrecht in die Gehaltsliste. Ein Recht, welches nicht wirklich oft wahrgenommen wird. Dennoch, dieses Recht besteht. Nicht selten möchten auch die Arbeitnehmer nicht unbedingt ihre Gehälter offen legen. Mit einem solchen Fall hatte sich auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu beschäftigen.
Beschäftigtendatenschutzgesetz
… wird endlich gut. So hoffen wir zumindest. Die Spatzen pfeifen es von den Dächern und es wird getwittert und gebloggt, als gäbe es kein morgen mehr. Das neue Beschäftigtendatenschutzgesetz soll nun Ende Januar verabschiedet werden. Man glaubt es kaum. Doch sicher können wir erst sein, wenn es denn tatsächlich vorliegt. Bis dahin üben wir uns in Geduld und harren der Dinge die da kommen mögen.
Betriebsrat – Unerlaubter Zugriff auf Personaldatenbank
LAG Berlin-Brandenburg Urteil v. 11.12.2012 Az. TaBV 1318/12
Als Betriebsrat braucht man nicht selten Informationen, die für die Betriebsratsarbeit unerlässlich sind. Doch es ist nicht immer leicht, diese Informationen zu bekommen. Der übliche Weg besteht darin, diese Informationen beim Arbeitgeber einzufordern. Das BetrVG gibt einem hierzu ausreichend Rechte und Möglichkeiten. An Informationen kann man aber auch einfacher kommen. So dachte zumindest ein seit 1998 als Krankenpfleger in einem Unfallkrankenhaus beschäftigter Arbeitnehmer, der seit 2001 Mitglied des Betriebsrats und seit 2005 als dessen stellvertretender Vorsitzender bzw.Vorsitzender von der Arbeitsleistung befreit war.
Aufhebungsvertrag – FAQ
Demnächst hier mehr. 🙂
Befangenheit eines Betriebsratsmitgliedes führt zum Ausschluss an der Beschlussfassung über die Berechtigung einer Beschwerde und die Anrufung der Einigungsstelle.
Der Begriff „Befangenheit“ klingt hier zwar etwas sonderbar, trifft es im Kern aber ganz gut. Befangen waren im nachfolgend geschilderten Fall drei Betriebsratsmitglieder, die sich ebenso wie etliche weitere Mitarbeiter eines Logistikunternehmens von ihrem Arbeitgeber ungerecht behandelt fühlten. Die Beschwerde (§§ 84, 85 BetrVG) der Arbeitnehmer wurde mit einer Unterstützungsliste versehen, die drei Beschwerdeführerinnen aufwies, die zugleich Mitglieder des Neunköpfigen Betriebsrats sind. Wir nähern uns also so langsam der Befangenheit.
Der Arbeitgeber erklärte die Beschwerde für unberechtigt, so dass der Betriebsrat nun im Wege des Beschlusses über die Berechtigung der Beschwerde und über die Anrufung der Einigungsstelle entschied.
Klagefrist – Nichteinhaltung führt trotz Verhandlungen über die Weiterbeschäftigung zur „Verfristung“
Was ist die wohl wichtigste Vorschrift im gesamten Arbeitsrecht? Keine Ahnung? Na, dann will ich sie euch nennen. Es ist § 4 KschG. Warum? Das ist ganz einfach zu beantworten. In § 4 KschG ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer, wenn er geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist -sich also gegen die Kündigung „verteidigen“ will- innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben muss, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Versäumt er diese Frist, dann war es das in der Regel. Es gibt noch § 5 KschG. Aber über den wollen wir an dieser Stelle noch nicht reden. Eine Kündigung kann noch so angreifbar sein, versäume ich die drei Wochenfrist, ist das Arbeitsverhältnis beendet.
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