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AGB…kann sehr gering sein. Insbesondere dann, wenn man sich beim Seitensprungportal Ashley Madison angemeldet hat. Der Hack des Portals offenbart ein großes Missverhältnis zwischen der Zahl der angemeldeten Männer und der angemeldeten Frauen. Rund 30 Millionen!!! Männer sollen sich auf der Seite angemeldet haben, während die Zahl bei den Frauen nur bei ca. 12.000 liegt. Jetzt kann sich jeder selbst ausrechnen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit auf eine Affäre war. Laut Insider-Informationen soll Ashley Madison explizit Menschen bezahlt haben um Fake-Konten zu erstellen und mit Männern zu chatten. Gerne würde ich mal einen solchen Vertrag sehen. Es überrascht auch nicht, dass die AGB von Ashley Madison so gestaltet waren, dass man der Firma aus den gefälschten Profilen juristisch nichts anhaben konnte. Und???? Wer liest schon allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Und um wieder die Kurve zu bekommen. Im Arbeitsvertrag sollte man das „Kleindruckte“ schon lesen.

Schönes Wochenende! Und besuchen Sie lieber andere Seiten. Ich empfehle www.poko.de. 🙂

Kuriositäten

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Die AGB-Kontrolle ist nicht mein Ding. War sie noch nie.
Im nachfolgend skizzierten Fall hatte ein Arbeitnehmer mit den AGBs auch nicht gerade das größte Glück. Problem war aber eigentlich, dass er etwas vereinbarte, was er später wohl bereute. Und zwar eine Änderungsvereinbarung zu seinem Arbeitsvertrag. Doch der Reihe nach. Unser Arbeitnehmer war von 1989 bis 2011bei der Beklagten (die Arbeitgeberin) als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Zuletzt erhielt er im März 2009 einen Stundenlohn von 12,28 EUR brutto. Ein Tarifvertrag existiert nicht. Die Arbeitgeberin schloss ab April 2009 mit dem Kläger (unserem Arbeitnehmer) sowie mit etlichen anderen, immer gleichlautende Änderungsvereinbarungen. Inhalt dieser Änderungsvereinbarungen war im Wesentlichen, dass die Arbeitnehmer 3 Prozent mehr Stundenlohn bekommen und sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden erhöht.Problem war nur, dass von diesen 40 Stunden nur noch 35 Stunden in der Woche vergütet werden. Fünf Stunden sind also für lau. Meinte zumindest der Kläger. Erwähnenswert ist vielleicht noch, dass Überstunden, die über 40 Stunden wöchentlich hinausgehen, weiterhin regulär vergütet werden.
Es kommt, was kommen musste. Der Arbeitnehmer erhob im Dezember 2010 Klage und verlangte Zahlung von 3.482,60 EUR brutto. Er berief sich darauf, dass das Verlangen nach unbezahlter Arbeit sittenwidrig sei. Die Beklagte habe ihm signalisiert, dass sie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecke und befristet Kosten sparen müsse. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Die Revision zum BAG wurde zugelassen. Auch das BAG war der Ansicht, dass die Arbeitsleistung zwischen der 36. und 40. Stunde nicht zu vergüten sei. Bei der Änderungsvereinbarung handelt es sich zwar um eine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingung) nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Die vorliegende Klausel regelt aber nur den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung und unterliegt somit keiner Inhaltskontrolle nach dem AGB. Nach Ansicht des BAG unterliegt das „Preis-/Leistungsverhältnis“ nicht der AGB-Kontrolle. Aufgabe des Gerichts ist es nicht, den „gerechten Preis“ der Arbeit zu ermitteln. Nach Ansicht des BAG liegt auch keine Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB vor, da es vorliegend an einem auffallenden Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt. Vorliegend ist es nämlich nicht so, dass der Kläger fünf Stunden umsonst gearbeitet hat, sondern sich lediglich sein Stundentgelt pro Monat verringert hat. Wir können es aber mal durchrechnen.
12,28 + 3% = 12,65 EUR pro Stunde x 35 Stunden pro Woche = 442,75 EUR pro Woche / 40 Stunden = 11,07 EUR pro Stunde.
Das Arbeitsentgelt des Klägers hat sich also auf 11,07 EUR pro Stunde reduziert. Das dieses Stundenentgelt weniger als zwei Drittel der tarifüblichen Vergütung beträgt, hat der Kläger nicht behauptet.  Hätte aber an den Erfolgsaussichten der Klage wahrscheinlich nicht viel geändert.
Letztlich berief sich der Kläger noch darauf, dass die Änderungsvereinbarung nicht befristet wurde und daher sittenwidrig sei. Den Vertragsparteien steht es aber grundsätzlich frei, eine verschlechtrene Änderung der Vergütung zu befristen oder unbefristet zu vergüten.

Nun denn, der Preis war halt doch nicht so heiß.

Das Urteil gibt es hier.

 

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Weihnachtsgeld dank AGB-Verstoß

Weihnachtsgeld ist immer eine feine Sache. Erleichtert es doch oft die Entscheidung, ob ich mir nun das neue iPhone 5 leisten kann oder weiterhin im 501 Stil die Knöpfe meines alten Handys bearbeiten muss. Viele müssen sich darüber zu Weihnachten gar keine Gedanken machen. Entweder regelt eine Betriebsvereinbarung, ein Tarifvertrag oder eine klare arbeitsvertragliche Regelung die Zahlung von Weihnachtsgeld und somit die Erfüllung der geheimsten Wünsche.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Tantiemen verfallen nicht? Zumindest nicht, wenn sie besonders hoch sind. So mag man meinen. So ist es aber nicht gemeint. Im vorliegenden Fall erhielt ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Bruttogehalt noch Tantiemen, welche in einer Richtlinie der Beklagten, also des Arbeitgebers, geregelt wurden. Diese Richtlinie enthielt eine Klausel, nach der der Anspruch auf Tantiemen verfällt, wenn der Arbeitgeber selber kündigt. Dies tat er zum 31.08.2011. Sein Konto wies zum 30.06.2011 verdiente Tantiemen in Höhe von € 30.369,- auf. Verständlicherweise wollte der Arbeitgeber dieses Geld natürlich noch haben. Die Beklagte verwies erwartungsgemäß auf die oben bereits erwähnte Klausel. Sowohl das Arbeitsgericht, als auch das LAG sahen den Arbeitnehmer im Recht.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Diese Entscheidung ist schon ein wenig älter. Aber aus mehr oder weniger aktuellem Anlass (Frage während eines Seminars) möchte ich hier die Gelegenheit aufgreifen, mich anhand des genannten Urteils ein wenig zum Thema Anwesenheitsprämie auszulassen.
Anwesenheitsprämien sind grundsätzlich zulässig. Dazu jedoch unter Rubrik Recht von A bis Z mehr.
Anwesenheitsprämien haben generell etwas „muffiges“ an sich. Sie sollen letzlich diejenigen unter den Arbeitnehmern mit einer Sonderzahlung belohnen, die selten krank sind oder sich trotz Krankheit zur Arbeit schleppen. Nunmehr hatte sich das LAG Hamm mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Anwesenheitsprämien bereits bei einem einzigen Krankheitstag gestrichen werden können. Im vorliegenden Fall versprach der Arbeitnehmer auf einer Betriebsversammlung allen Mitarbeitern eine Prämie von € 1000. Voraussetzung war jedoch, dass im Folgejahr kein Krankheitstag anfiel. Das LAG Hamm war der Auffassung, dass diese Art der Anwesenheitspränie gegen § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz verstoße und daher unwirksam sei. Denn nach § 4a EntgeltfortzahlungsG dürfen Sonderzahlungen im Krankheitsfalle zwar gekürzt werden, aber für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit maximal nur um ein Viertel des Arbeitsentgeltes, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. Die Individualvereinbarung (hier: ich zahle gar nichts, wenn du nur einen Tag krank bis) war also wesentlich schlechter, als die gesetzliche Regelung. Nun könnte man aber auf die Idee kommen, dass Angebot des Arbeitgebers so weit zu reduzieren, dass zumindest die gesetzliche Regelung gilt. Hier hat das LAG Hamm aber einen Riegel vorgeschoben. Die Richter waren der Auffassung, dass das auf der Betriebsversammlung gemachte Angebot eine Gesamtzusage ( mehr unter dem Stichwort „Gesamtzusage“) ist und diese dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt (dazu mehr unter dem Stichwort „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) und somit der strengen Prüfung für Formularverträge unterworfen ist. Die Gesamtzusage des Arbeitgebers verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil die gesetzliche Regelung des § 4a EntgeltfortzahlungsG eine wesentlich geringere Kürzung vorsieht. Die Klausel wird also komplett gestrichen und eben nicht auf das nach § 4a EntgeltfortzahlunsG erlaubte reduziert. Hintergrund ist, dass derjenige, der dem anderen die Vertragsbedingungen vorgibt und dabei deutlich „überzieht“ nicht lediglich auf das rechtliche Maß zurückfallen kann und somit kein Risiko hat, sondern mit dem kompletten Wegfall der Klausel bestraft wird.
Im vorliegenden Fall erhielt die klagende Mitarbeiterin die volle Prämie von € 1000. Trotz 24 Tagen Arbeitsunfähigkeit.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte