Schlagwort: <span>Betriebsrat</span>

AGG – Fundstück der Woche

Das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) als Geheimwaffe aller Unterdrückten. Quasi der Robin Hood des Gesetzes. Doch manchmal geht so etwas aus wie Don Quijotes Kampf gegen die Windmühlen. Diese Erfahrungen musste auch eine Betriebsratsvorsitzende machen, nachdem ihre Arbeitgeberin mit Zustimmung des Betriebsrats mehrere außerordentliche Kündigungen gegen sie aussprach und mehrere Betriebsratsmitglieder gegen sie Strafanzeige erstatteten und einen Strafantrag stellten.
Die Betriebsratsvorsitzende fühlte sich durch verschiedene Mitarbeiter systematisch schikaniert und von der Arbeitgeberin über Jahre wegen ihres Geschlechts und ihrer Weltanschauung diskriminiert. Auch der schwere Vorwurf des Mobbings wurde erhoben.

Kuriositäten Recht für Betriebsräte

Internetzugang für den Betriebsrat…

…sollte im Jahr 2012 kein Thema mehr sein. Ist es auch nicht mehr. Es wird wohl kaum noch Betriebsratsbüros geben, die mit einer elektrischen Schreibmaschine ausgestattet sind. Falls doch, bitte melden. Ich nehme das dann in die Rubrik „Fundstück der Woche“ auf. 🙂 Diese Probleme hatte der 5-köpfige Betriebsrat einer Filiale eines bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmens zunächst auch noch, doch die Arbeitgeberin wurde in einem Beschlussverfahren vor dem BAG verpflichtet, das Betriebsratsbüro mit einem Computer samt Internetzugang auszustatten. Dies geschah dann auch. Doch dunkle Wolken zogen erneut am Betriebsratshimmel auf.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

SchulungsanspruchSchulungsanspruch für Betriebsräte: hier zum Thema Leiharbeit

Der Schulungsanspruch für Betriebsräte ist eigentlich ein alter Hut. Und diese Entscheidung wurde auch schon von nahezu jeder Tageszeitung durchgekaut. Dennoch will ich die Gelegenheit nutzen, noch mal kurz auf dieses „alte“ aber doch immer wieder aktuelle Thema einzugehen.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Entfristung oder Ende?

Stellen wir uns einmal folgenden, sicherlich nicht selten vorkommenden Sachverhalt zur Entfristung vor.
Eine Arbeitnehmerin wurde vom 01.06.2009 bis 31.05.2010 und anschließend nochmal vom 01.06.2010 bis zum 31.05.2011 befristet beschäftigt. Die Befristung erfolgte nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach können Arbeitnehmer bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren ohne Sachgrund befristet beschäftigt werden (Anm. des Verfassers: Mit der Befristung werde ich mich auf diesen Seiten noch beschäftigen). Soweit so gut. Bis dahin also alles noch kein Problem und auch kein Grund vor das Arbeitsgericht zu ziehen. Doch was könnte hier der Anlass für eine juristische Auseinandersetzung gewesen sein. Keine Idee?

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Betriebsratstätigkeit ist Ehrenamt

Einem Betriebsratsmitglied ist es persönlich unzumutbar, während des Urlaubs das Ehrenamt auszuführen. Der Urlaub des Betriebsrats führt zu dessen zeitweiliger Verhinderung. Durch rechtzeitige Anzeige beim Betriebsratsvorsitzenden könne die zeitweilige Verhinderung aufgehoben werden, wenn das Betriebsratsmitglied während des Urlaubs Betriebsratstätigkeiten ausführt. Rechtsfolge ist jedoch für das verhinderte Betriebsratsmitglied nicht, dass der Jahresurlaub unterbrochen wird. Der Betriebsrat setzt in diesem Fall freiwillig seinen Urlaub ein.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Betriebsversammlungen können anstrengend sein. Besonders dann, wenn sie wie hier in einem sieben stündigen Marathon ausarten. Dies wusste auch der Betriebsratsvorsitzende, als er die 55 köpfige Belegschaft zur Betriebsversammlung einlud. Auch war ihm wohl klar, dass alle Anwesenden diese Veranstaltung ohne entsprechende Verpflegung nicht gänzlich unbeschadet überstehen würden. Also beantragte er beim Arbeitgeber die Verpflegungskosten in Höhe von € 30,- zu übernehmen. Doch welch Überrraschung, der Arbeitgeber lehnte ab. Frei nach dem alten Poesiealbumspruch „Edel sei der Mensch, hilfreich und gut“ verauslagte der Betriebsratsvorsitzende kurzerhand € 39,71 und verpflegte seine Jünger mit Getränken und Backwaren. Zu meinem Erstaunen aber nicht mit den allseits beliebten und von mir stets verschmähten Mettbrötchen mit Zwiebeln. Dazu sei angemerkt, dass es sich beim Arbeitgeber um eine Verkaufsfiliale eines Textilunternehmes handelt und da machen sich halt nach Zwiebeln riechende Mitarbeiter nicht gut. Soweit so gut. Der Betriebsrat beantragte erstinstanzlich beim Arbeitsgericht Nürnberg den Arbeitgeber zu verpflichten, einen angemessenen Kostenzuschuss in Höhe von mindestens € 40 für die Bewirtung von Teilnehmern auf Betriebsversammlungen zu gewähren, hilfsweise dem Betriebsratsvorsitzenden den Betrag von € 39,71 zu erstatten. Der Antrag blieb erfolglos. Ebenso die Beschwerde beim LAG Nürnberg. Das LAG führt dazu aus, dass der Betriebsrat keinen Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG auf Erstattung der verauslagten Kosten hat. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten zu tragen. Diese Pflicht steht aber unter dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Daher hat der Betriebsrat die durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört nicht, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Der Betriebsrat hätte den Erschöpfungszuständen der Teilnehmer des Versammlungsmarathons durch ausreichende Pausen vorbeugen können. In diesen Pausen hätten die Teilnehmer sich auch mit Getränken und Speisen (z. B. Mettbrötchen Anm. des Autors) selbst verpflegen können. Die Einnahme von Getränken oder Speisen während einer Unterbrechung seiner Arbeitszeit, zählt für jeden Mitarbeiter zu seiner persönlichen Lebensführung. Dies gilt auch für Betriebsversammlungen.
Darum merke: Edel, hilfreich und gut zahlt sich nicht immer aus.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Blog für Betriebsräte

Warum dieser Blog? Im Laufe meiner wechselnden juristischen Tätigkeiten musste ich immer wieder feststellen, dass viele gerichtliche Entscheidungen häufig nur schwer zu verstehen sind und beim Leser nicht selten zu Missverständnissen führen. Mit diesem Blog möchte ich aktuelle oder auch ältere Entscheidungen in verständlicher Form präsentieren und diese gegebenenfalls auch kommentieren. Gleiches gilt für eine Vielzahl von Rechtsbegriffen, deren Erläuterung hier ebenfalls nach und nach erscheinen.
Dieser Blog wird sich in den nächsten Tagen, Wochen und Monaten immer wieder verändern und mit Inhalten füllen. Ich bin bemüht erste Inhalte so schnell wie möglich zu veröffentlichen und hoffe auf eine interessierte Leserschaft unter den Betriebsräten.
Eine Rechtsberatung findet ausdrücklich nicht statt.

Recht für Betriebsräte