Diese Überschrift ist natürlich kompletter Unsinn. Zumindest ist sie nicht verständlich. Richtig müsste sie lauten: Das Arbeitslosengeld ist ausgelaufen und ich habe immer noch keine Arbeit. Woran liegt das? Es gibt drei Möglichkeiten:
1. Möglichkeit: Es liegt an mir. Ich bin zu … einen neuen Job zu finden
2. Möglichkeit: Es liegt an den anderen. Die sind zu … meine Fähigkeiten zu erkennen.
3. Möglichkeit: Der Arbeitslosengeldbezug ist zu kurz. In der Regel gibt es Arbeitslosengeld I nur für ein Jahr und dann ist Schluss. Dann kommt ggf. das Arbeitslosengeld II. Auch Hartz IV genannt.
Wie Spiegel Online berichtet, wartet der Arbeitslose die Hälfte seines Lebens vergebens. Vergebens worauf? Darauf, dass sich ein möglicher Arbeitgeber bei ihm meldet. Die von der Karriereberaterin Svenja Hofert gemachten Aussagen sind durchaus zutreffend. Erstmal muss man den Schock der Kündigung verdauen. Dann fängt man langsam an Bewerbungen zu schreiben, um gleichzeitig festzustellen, dass die Kündigung in die Sommerpause fiel und der Stellemarkt eher mau aussieht. Die ersten Bewerbungen gehen raus und dann heißt es warten und warten und warten… Bis die Absage kommt.
Glücklich kann sich schätzen, wer einen Betriebsrat in seinem Betrieb hat. Widerspricht dieser gem. § 102 Abs. 5 BetrVG der ordentlichen Kündigung, so besteht für den Gekündigten ein Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits. Vorausgesetzt natürlich, er hat Kündigungsschutzklage erhoben. Dies sichert dann auch die weitere Lohnzahlung. Auf Arbeitslosengeld ist man vorerst nicht angewiesen. Dennoch sollte der Betriebsrat nicht willkürlich jeder Kündigung widersprechen. Es gibt Kündigungen, die sind gerechtfertigt. Dem ist so. Auch wenn es einem nicht immer gefällt. Und diesem Umstand hat der Gesetzgeber in § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG Rechnung getragen. Der Arbeitgeber kann beim Arbeitsgericht beantragen, ihn von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung zu befreien, wenn die Klage des Arbeitnehmers z. B. keine Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig erscheint, § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BetrVG. Oder wenn der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war, § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BetrVG.
Und dann sind wir leider wieder oben. Wo? Beim Arbeitslosengeld…
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