Autor: <span>Ulrich Schulze</span>

Wer an diese beiden Begriffe denkt, denkt automatisch an Korn, Bier, Schnaps und Wein…, schlicht an Alkohol. Aber, ist das richtig? Müssen wir beim Wort „Krankfeiern“ gleich böse Gedanken haben.

Honi soit qui mal y pense „Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.“

Naja, aber vielleicht nicht ganz zu Unrecht. Woher der Begriff „Krankfeiern“, also die Kombination aus Krank und Feiern kommt, weiß ich nicht. Aber wir können Vermutungen anstellen.

  1. Ich freue mich über meine Krankheit und feiere deshalb. Möglich. Aber abwegig.
  2. Ich bin krank, muss also nicht arbeiten und feiere an diesem Tag. Aus arbeitsrechtlicher Sicht kritisch. Sollte man nicht tun. Und die Bilder schon gar nicht bei Facebook einstellen, sonst kommt die Soko Partyluder. Mehr dazu auch hier. Aber, wir nähern uns schon dem Alkohol.
  3. Ich habe am Abend zuvor mächtig gefeiert. Mir geht es am nächsten Morgen schlecht. Kater nennt man das. Ich kann nicht arbeiten. Ich melde mich krank. Und hier sind wir nun endlich beim Alkohol angelangt. Möglich und keineswegs abwegig.

Einigkeit dürfte aber darin bestehen, dass wir in jedem Fall einen Grund haben, der Arbeit fernzubleiben. Nämlich Krankheit. Auch wenn wir im letzten Fall die „Krankheit“ zumindest billigend in Kauf genommen haben.

Kommen wir zum „Blaumachen“. Das riecht schon muffiger. Woher dieser Begriff kommt, ist nicht ganz klar. Die Sprachwissenschaftler wenden sich dem Jiddischen zu. Daraus sei das Wort „für lau“, also für nichts entstanden. Später kam dann noch ein „B“ hinzu, weil man früher oft vom „blauen Montag“ sprach. Hat man am Sonntag also ordentlich dem Akohol zugesprochen, war man „blau“ und konnte am Montag nicht zur Arbeit kommen. Und schon wieder… Die Historiker dagegen, bemühen das Färberwesen. Es heißt, dass Stoffe erst blau werden, wenn die (welche?) Farbe an der Sonne trocknet. Und immer wenn die Färbergesellen in der Sonne lagen und betrunken waren, wusste man, dass blau gefärbt wurde. Na denn…

Und hier gibts es zum Schluss noch einige Tipps für professionelles „Blaumachen“.

Bis Montag? 🙂

Kuriositäten

Das Playbook ist ein Tablet des kanadischen Unternehmens Blackberry (vormals RIM). Ein Verkaufserfolg war und ist es bis heute nicht. Es gibt Gründe dafür, auf die ich hier nicht näher eingehen möchte, u. a. fehlt es an guten Apps, obwohl das Gerät ansonsten wirklich sehr gut ist. Blackberry präsentierte im letzten Jahr sein neues Betriebssystem OS 10 mitsamt einem neuen Handy dem Z10. Der große Hoffnungsträger. Das alles ist nicht wirklich spannend. Spannend war aber die Aussage von Thorsten Heins, dem Blackberry-Chef. Denn dieser verkündete bereits Anfang 2012, dass das Playbook ebenfalls mit dem neuen OS 10 „nachgerüstet“ werden soll. Was für viele glaubhaft und nachvollziehbar war, da  OS 10 eine Weiterentwicklung vom OS 2.0 des Playbooks ist. Die Verkäufe des Playbooks zogen daraufhin an, da viele Käufer die Hoffnung hatten, dass mit dem neuen Betriebssystem auch viele neue und gute Apps hinzukommen. Mit dieser Aussage machte man dem „alten“ Playbook wieder „Beine“. Weit über ein Jahr ließ man die Playbook-Besitzer in ihrem Glauben und schürte die Verkäufe mit immer neuen Terminen zum OS 10 Update an. Bis heute. Blackberry verkündet, dass das Playbook nun doch kein Update auf OS 10 bekommt. Man sei mit der Performance nicht zufrieden heißt es lapidar. Da fühlt sich der ein oder andere Kunde doch verschaukelt. Was soll´s. Ein bisschen kann ich den guten Thorsten ja verstehen. Aus gesicherten Quellen habe ich erfahren, dass es in Deutschland nur zwei Blackberry Playbook Besitzer gibt. Beide haben sich hier geoutet. Der eine ist seinem Gerät treu geblieben (das bin ich), während der andere auf die dunkle Seite der Macht wechselte. Ins Android-Lager! Welch harter Schlag! Aber nun gut.

Ach ja. Ich habe übrigens aus diesem Blog eine kleine App basteln lassen. Wer sie sucht, wird sie finden. Läuft auf allen Blackberry-Geräten. Und nur auf diesen!! 🙂

Einen schönen Abend noch!

Allgemein

Ein Blick in den Himmel verrät vieles. Es regnet. Gut, das ist in Münster nicht unbedingt eine Seltenheit. Aber es regnet ja nicht nur in Münster. Vermutlich regnet es überall. Und ich wollte grillen. Gut, ich könnte meinen Gasgrill (Weichei, ich weiß) auf die Terrasse stellen (überdacht). Aber so richtig beglückt mich der Gedanke nicht. Das ist nicht das, was ich will. Nächste Woche soll das Wetter besser werden. Ich bin beruflich einige Tage in Berlin und freue mich auf Vorträge zum Thema Außendienst. Doch erst die Arbeit, dann das Vergnügen. Und Arbeit bedeutet in diesem Zusammenhang PowerPoints anschauen. Und zwar etliche. Und zwar von Juristen. Und somit sind wir beim Thema. Der Jurist hat seine Probleme mit PowerPoint. Nicht alle, aber viele. Warum ist das so. Wer sich einmal PP´s eines Wirtschaftswissenschaftlers anschaut, der findet übersichtliche Schaubilder, wenig Text und geschmackvolle Farben. Wer sich dann PP´s von Juristen anschaut, der findet auch „schöne“ Farben, bevorzugt schwarz und weiß. Schwarz die Schrift und weiß der Hintergrund. Die ganz mutigen Juristen nehmen auch mal gerne scharzen Hintergrund und weiße Schrift. Das erfreut die Teilnehmer besonders. Schaubilder? Eher selten. Text? Ja, gerne und möglichst so viel nur eben geht. Nur leider stellt man dann ganz schnell fest, dass PP nicht wirklich für viel Text geeignet ist. Doch der Drang, die aktuelle 18 seitige LAG Entscheidung auf eine PP-Seite zu quetschen ist groß. Da hilft nur Schriftgröße sechs, dann klappt es. Warum ist das so? Ich glaube, dass es einfach schwierig ist, komplexe juristische Sachverhalte anhand von Schaubildern darzustellen. Das Handwerkszeug des Juristen ist die Sprache, das Wort und somit Text, und nicht Grafik. In der Regel brauchen Juristen für ihre tägliche Arbeit kein PowerPoint. Ich stelle mir gerade eine mehrseitige Klageschrift in Form einer Powerpoint und anhand von Schaubildern vor. Kaum möglich.
Man möge es den Juristen nachsehen. Aber, es gibt welche, die können es. Und das sogar ziemlich gut.

Ich schaue aus dem Fenster. Es wird heller. Der Regen hat aufgehört. Vielleicht wird es noch was. Mit dem Grillen. Nicht PowerPoint.

Schönes Wochenende!

Allgemein

…sagen die Arbeitgeber. Nicht ich. Und die Betriebsräte auch nicht. Das dürfte klar sein. Im Jahre 2003/04 betrugen die Gesamtkosten der Betriebsratstätigkeit pro Mitarbeiter und Jahr 337,95 EUR (Quelle: Horst-Udo Niedenhoff, Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland, 14. Auflage 2005). Ok, schon etwas älter. Aber nicht uninteressant. Doch was macht die Betriebsratsarbeit so „teuer“? Es ist einzig und allein der § 40 Abs. 1 BetrVG. So denke ich. Danach trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Soweit sie denn notwendig sind. Und hierüber herrscht doch oft Uneinigkeit. Gerade bei Schulungen, Tagungen, Kongressen etc., stellt sich die Frage, ob diese denn erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sind. So, und das war mein Aufhänger.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

…wenn ich mich auf eine andere Stelle bewerbe. Mit dieser Frage hatte sich das LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 106/12 Urteil v. 05.03.2013 zu beschäftigen. Doch der Reihe nach. Im Arbeitsleben durchläuft man als Mitarbeiter verschiedene Phasen, zumindest dann, wenn man immer beim selben Arbeitgeber/in beschäftigt ist.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

ArbeitnehmerDie erste Hitzewelle ist überstanden, ob eine weitere kommt, glaube ich nicht. Der Sommer ist gelaufen, lautet meine gewagte Prognose. Doch darum soll es hier nicht gehen. Die Zeit (und wahrscheinlich nicht nur diese) hat in ihrer Onlineausgabe die Hitzewelle zum Anlass genommen, sich mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz auseinanderzusetzen. Dort liest man, dass die Hitze besonders Älteren, Schwangeren, chronisch Kranken und kleinen Kinder zu schaffen macht. Was ich wirklich nicht gedacht hätte. Erstaunlich ist auch die Aussage, dass der Körper bei der Hitze mehr schwitzt. Hätte ich nicht gedacht. Über etwaig entstehende Gerüche stand dort aber nichts. Schade. Verstärkte Schweißproduktion im Sommer dürfte auch kein Kündigungsgrund sein. Interessant ist aber die Frage, ob der Arbeitgeber bei außergewöhnlich großer Hitze verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer kostenlos Getränke zur Verfügung zu stellen. Ob es hierzu Rechtsprechung gibt, weiß ich nicht. Ich habe nicht recherchiert. Voraus könnte ich also mein Recht auf kostenloses Wasser herleiten? Übrigens, nicht Bier! Auch Juristen vergessen manchmal, dass ich immer eine Anspruchsgrundlage brauche. Wenn ich also von meinem Arbeitgeber Wasser haben möchte, so brauche ich eine Anspruchsgrundlage. Mir ist heiß, ist keine Anspruchsgrundlage. Auch der Satz: „Das ist halt so.“, ist keine Anspruchsgrundlage. Eine Anspruchsgrundlage könnte der Arbeitsvertrag sein. Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber ist demgegenüber verpflichtet den Lohn zu zahlen. Dies sind die Hauptleistungspflichten. Es gibt aber auch Nebenleistungspflichten. Eine Nebenleistungspflicht des Arbeitgebers ist der Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Jetzt ist die Frage, ob wir hieraus einen Anspruch auf kostenloses Wasser vom Chef ableiten können. Demgegenüber lässt sich anführen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeitskraft so gut wie möglich zur Verfügung zu stellen und dafür auch selbst verantwortlich ist. Und so sehen wir betroffen den Vorhang zu und alle Fragen offen.

Ach ja. Hitzefrei gibt es im Arbeitsrecht nicht. Donnerwetter! Wer hätte das gedacht.

Allgemein

HausWelches Seminar hat hier denn stattgefunden?

 

 

 

 

 

Schauen wir uns das einmal näher an.
Seminar

 

 

 

 

Und noch ein bisschen näher

.Seminar

 

 

 

 

 

Ging wohl hoch her. Aber warum stehen alle Gläser in diesem Haus?Glashaus

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergibt keinen Sinn. Da werden die Gläser nicht sauber.

Gläser

 

 

 

 

Wer kennt die Lösung. Wo war ich? Nur so viel. Seminare hat hier niemand veranstaltet. Weder für Arbeitnehmer, noch für Arbeitgeber.
Ach ja, das hat auch alles nichts, aber auch rein gar nichts mit Arbeitsrecht zu tun. Das gibt es erst morgen wieder.

Schönen Abend noch.

Kuriositäten

Stimmzettel… und zur Kreuzigung geht´s da lang. Bei Monty Python klappte das ganz gut. Bei VW in Hannover offenbar nicht so gut. Rechnen wir noch ein bisschen. 50 + 50 + 5 = 105 Und dies ist die magische Zahl. Bei der Betriebsratswahl 2010 (Die nächste Wahl ist übrigens 2014. Bitte schon mal vormerken.) befanden sich 105 Stimmzettel mehr in den Wahlurnen als Stimmabgabevermerke in der elektronischen Wählerliste. Die Betriebsratswahl wurde erfolgreich angefochten. Mit Beschluss vom 12.06.2013 Az. 7 ABR 77/11 erklärte das Bundesarbeitsgericht die Wahl für unwirksam.

Die Wahl eines Betriebsrats ist anfechtbar, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste nicht übereinstimmt und die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte. 

Soweit ok. Aber viel interessanter als der Beschluss des BAG ist doch die Frage, wo die 105 Stimmzettel herkamen. Wer suchet der findet (Matthäus Kapitel 7).

Always look on the bright side of life…

Und damit das nicht noch mal passiert gibt es hier Hilfe. 🙂

Mehr dazu auch bei Thorsten Blaufelder.

 

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Kündigung und Kündigungsschutz sind doch eigentlich die beliebtesten Themen im Arbeitsrecht, so meine ich. Und nach der Lektüre des Urteils vom LAG Rheinland-Pfalz vom 18.04.2013 10 Sa 10/13 und der aufkommenden Schwüle, fällt mir eigentlich nichts Besseres ein, als mal eine Aufstellung meiner Lieblingskündigungsverhütungsgründe aufzuzeigen. Da ist auf Platz eins natürlich der ich-schließ-erst-gar-keinen-Arbeitsvertrag-ab Grund. Auf diesen Grund bin ich hier schon eingegangen, so dass ich mir weitere Ausführungen sparen kann. Aber zumindest ein sehr effektiver Kündigungsschutz. Auf Platz zwei folgt der 

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte