Schlagwort: <span>Betriebsratssitzung</span>

…und ich habe es scheinbar übersehen. Worum es geht, können Sie hier nachlesen.

Hier aber nochmal in der gebotenen Kürze. Es geht um die Einladung zur Betriebsratssitzung. Diese muss unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

„Die Tagesordnung muss die zu behandelnden Punkte möglichst konkret bezeichnen, damit sich alle Sitzungsteilnehmer darauf einstellen und ausreichend vorbereiten können.“ Aus diesem Grund sind auch pauschale Sammelbezeichnungen, wie z. B. „Verschiedenes“, nicht ausreichend. Auf „Verschiedenes“ kann man sich halt schlecht vorbereiten.

So war es zumindest bis zur aktuellen Rechtsprechungsänderung durch die Entscheidungen des BAG vom 22. Januar 2014 (7 AS 6/13) und 9. Juli 2013 (1 ABR 2/13 (A)).

Im konkret entschiedenen Fall war mit E-Mail vom 12. November 2009 zu einer Klausurtagung vom 14. bis 16. Dezember 2009 ohne Beifügung einer Tagesordnung geladen worden. An der Tagung und Abstimmung über eine Betriebsvereinbarung nahmen 16 der 19 Mitglieder des Betriebsrats teil.

Nach der bisherigen Rechtsprechung wäre der in der Abstimmung gefasste Beschluss unwirksam. Nach der erfolgten Rechtsprechungsänderung ist er wirksam.

Der Begründung der Rechtsprechungsänderung kann der deutliche Hinweis entnommen werden, Betriebsratssitzungen ernst zu nehmen und die Teilnahme an den Sitzungen nicht nach „Wichtigkeit“ der Tagesordnung zu entscheiden. Sie birgt allerdings auch das Risiko, dass bei der Tagesordnung und Vorbereitung der Sitzungen im Vorfeld „geschlurrt“ wird, da Versäumnisse jetzt einfacher in der Sitzung „geheilt“ werden können.

Die Entscheidung ist umso interessanter als sich das Bundesarbeitsgericht dort außerdem mit einer recht „pikanten“ Betriebsvereinbarung „Torkontrolle“ zu befassen hatte, die in der entsprechenden Betriebsratssitzung beschlossen wurde. Diesbezüglich hat das BAG entschieden, dass die vereinbarten Torkontrollen im konkreten Fall inhaltlich nicht zu beanstanden waren. Und die Betriebsvereinbarung eben auch durch wirksamen Betriebsratsbeschluss zustande kam, obwohl nicht mit Tagesordnung geladen und nicht vollzählig beschlossen wurde.

„Zwar sei gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die dort ausdrücklich angeordnete Ladung der Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung als wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses anzusehen.

Für die Heilung eines Fehlers in diesem Bereich reiche es nach dem Zweck dieser Ladungsvorschrift jedoch aus, dass alle Betriebsratsmitglieder einschließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die beschlussfähig (§ 33 Abs. 2 BetrVG) Erschienenen in dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen.“

 

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Jetzt mal wieder ein ernstes Thema. Es geht um einen fehlerhaften Betriebsratsbeschluss. Interessant also für Betriebsräte und Arbeitgeber, die einen Betriebsrat haben. Vielleicht auch für Anwälte, die im kollektiven  Arbeitsrecht ihr Glück finden wollen. Das sind nicht so viele, heißt es. Aber für Anwälte ist mein Geschreibsel eh zu seicht. Doch zur Sache. Ein Betriebsratsbeschluss kann an einem Verfahrensfehler leiden. Ein solcher Fehler liegt z. B. vor, wenn die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt, § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG. Der Fehler führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn

,sämtliche Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig geladen sind, der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen

und sämtliche Betriebsratsmitglieder anwesend sind. Der Erste Senat möchte nun von der Rechtsprechung  des Siebten Senats (7 ABR 51/06 u. 7 ABR 14/92) abweichen und vertritt die Auffassung, dass die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung auch dann nicht zur Unwirksamkeit eines in dieser Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses führt, wenn nicht alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind. Also fragt der Erste beim Siebten, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält. Warten wir es ab.

Pressemitteilung des BAG Nr. 44/33

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte