Autor: <span>Carolin Kopel</span>

TelearbeitTelearbeit -ich berichtete hier und hier– kann eine schöne Sache sein. Bei der Arbeit bügeln… Sie wissen schon. Diesmal wollen wir uns der Sache aber mal aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht nähern. Dabei soll es um die Frage gehen, ob die Beendigung von alternierender Telearbeit eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt. Der Kläger war bei einer Bank als Firmenkundenberater mindestens zu 40% an der häuslichen Arbeitsstätte tätig. Dies war vertraglich so vereinbart. Nach gescheiterten Beendigungsgesprächen (des Arbeitsvertrags) kündigte die Bank (Beklagte) die Vereinbarung über die Telearbeit. Dagegen klagte der Firmenkundenberater. Das LAG Düsseldorf Urteil v. 10.09.2014 Az. 12 Sa 505/14 hat sich in seiner Entscheidung u. a. auch mit der Frage befasst, ob die Beendigung alternierender Telearbeit regelmäßig eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellt. Dies bejahte das LAG Düsseldorf. Die Beendigung einer alternierenden Telearbeit stellt auch dann eine Versetzung dar, wenn der Ortswechsel für den Arbeitnehmer typisch ist. So wie vorliegend also, wenn der Kläger einen Großteil seiner Arbeit beim Kunden erbrachte.  Die Einbindung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf ist auch bei nur teilweiser Telearbeit eine völlig andere, so dass sich bei Beendigung der Telearbeit das Bild der Tätigkeit grundsätzlich ändert.

Kurz gesagt: Im vorliegenden Fall wäre die Beendigung der Telearbeit eine Versetzung iSd § 95 Abs. 3 BetrVG gewesen und hätte somit der Zustimmung des Betriebsrats bedurft. Dessen Zustimmung wurde aber nicht eingeholt.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Schon jetzt bitte ich um Nachsicht. Aber dieses wunderbare Teil moderner und zeitgemäßer Technik möchte ich dem werten Leser nicht vorenthalten. Belfie statt Selfie! Selfie kennen wir. Das ist so eine Art Selbstportrait. Näheres dazu finden wir bei Wikipedia. Doch Selfies sind out. Ab jetzt werden Belfies gemacht. Und zwar mit dem Belfie-Stick. Sie wissen nicht, was Belfies sind. Nun ja, Belfies sind Fotos vom Allerwertesten.

Näheres zum Belfie-Stick finden Sie unter  Dr. Windows.

Mmmhhh… Was könnten wir denn noch so alles fotografieren?  😉 Vorschläge mit kreativer Namensgebung sind erwünscht.

Ach ja, der Belfie-Stick soll bereits ausverkauft sein.

Kuriositäten

Wozu? Zum Geburtstag? Zum Essen? Zum…? Was auch immer. All dies ist hier nicht gemeint. Vielmehr geht es um § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Dort steht, dass der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden hat. Und in Satz 6 steht dann noch, dass der Vorsitzende für verhinderte Mitglieder ein Ersatzmitglied zu laden hat. Um die Frage der Verhinderung soll es hier nicht mehr gehen. Das hatten wir an anderer Stelle. Wir wollen uns nur ganz kurz mit der Ladung befassen. Jeder Betriebsratsvorsitzende denkt jetzt vermutlich, dass ich nicht alle Tassen im Schrank habe. Das stimmt! Habe ich auch nicht. Aber so’n paar stehen noch drin. Was für jeden Betriebsratsvorsitzenden selbstverständlich ist, birgt in der Praxis doch die ein oder andere Tücke. Warum? Nun, die Erfahrung zeigt, dass mit der Ladung doch manchmal etwas locker umgegangen wird. Gerne wird auf die Ladung des/der ein oder anderen Kollegen/Kollegin verzichtet. Die Gründe hierfür können vielfältig sein.

Hier ein paar Beispiele:

  • Der Meier hat doch eh keine Ahnung.
  • Auf den kann ich gerne verzichten.
  • Unser Büro ist eh zu klein.
  • Wenn die dabei ist, dauert es wieder ewig.
  • Ersatzmitglieder lade ich generell nicht.
  • Ich lade nur die, die meiner Meinung sind.
  • Der riecht.

Die Liste ließe sich beliebig erweitern. Konsequenz eines solchen Handelns? Unwirksamkeit des Beschlusses. Dies hat auch das LAG Hamm mit Beschluss vom 24.10.2014 Az. 13 TaBV 94/13 nochmal klargestellt.

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (15.04.2014 – 1 ABR 2/13 (B) – NZA 2014, 551 m.w.N.) ist die in § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG unter anderem ausdrücklich angeordnete Ladung der Betriebsratsmitglieder zu Gremiumssitzungen als wesentlich für die Wirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses anzusehen. Denn nur so ist eine den demokratischen Grundprinzipien gerecht werdende Willensbildung innerhalb des Betriebsrates, die möglichst immer unter Teilnahme aller gewählten Betriebsratsmitglieder stattfinden soll, gewährleistet.“

Daher: Wenn es mal wieder riecht oder das Büro zu klein ist, besser lüften und dicht zusammenrücken. So bleiben auch die Beschlüsse wirksam.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Erst mal wünsche ich allen Lesern ein frohes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2015. Doch nun zur Frage. Wie geht es weiter mit Betriebsrat 2015. Nun, auf jeden Fall geht es weiter. Und ich habe mir für das Jahr 2015 vorgenommen, wieder mehr Beiträge zu schreiben. In den letzten Monaten hatte ich etwas wenig Zeit (was häufig eine Ausrede ist 🙂 ). Doch ich gelobe Besserung. Mehr Seriosität kann ich dagegen nicht versprechen. Ist nicht meine Art. Das Blog soll auch optisch ein neues Gewand bekommen. Ich welcher Art, weiß ich noch nicht. Auch denke ich darüber nach, das Blog als App zu veröffentlichen. Und nein!! Nicht für iOS und Android. Ich bin überzeugter Windows Phone Nutzer, also Randgruppe. Wie schon mit dem Blackberry Playbook. Die Wahrheit ist aber eine ganz andere. Ich habe keine Ahnung, wie man Apps entwickelt, so dass ich mich auf fertige Werkzeuge stützen muss. Und die stehen mir aktuell nur für Windows Phone und Windows 8.1 zur Verfügung. Daher. Mal sehen, ob es klappt.

Allgemein

Update Streik

Wie ich soeben aus zuverlässiger Quelle erfahren haben, gibt es nicht nur die Varianten A und B, sondern auch noch C. Variante C ist Polen. Dort gibt es seit diesem Herbst drei Amazon-Zentren, die auch Bestellungen aus Deutschland bearbeiten. Näheres dazu können sie hier nachlesen.

Weihnachten kann kommen…

Allgemein

StreikVerdi hat sich offenbar die GdL zum Vorbild genommen und will es Amazon jetzt mal so richtig zeigen. Streik vor Weihnachten. Unter Deutschlands Weihnachtsbäumen herrscht gähnende Leere. Die Pakete mit Smartphones (Wer etwas anderes schenkt, möge sich bitte melden. 🙂 ) stapeln sich in den Logistikzentren von Amazon. Die Bevölkerung ist verzweifelt und überlegt, ob sie wenigstens Nüsse und Apfelsinen unter den Baum legt. Auf die Idee im örtlichen Fachhandel einzukaufen, kommt natürlich keiner.  So die Vision… Und die Realität? Nun, liest man sich die Kommentare hier durch, so scheint es aber auch so rein gar keine Verspätungen bei den Paketen zu geben. Amazon verschickt alles wie gewohnt, trotz Streik. Ich selbst habe mir daher die Mühe gemacht im Bekanntenkreis nachzufragen, ob die Alternative Nüsse und Apfelsinen schon ernsthaft in Betracht gezogen wurde. Ergebnis: Nö, alle Pakete kamen pünktlich. Mmmhhh trotz Streik. Wie kann das sein. Mir fallen spontan zwei Erklärungen ein. Variante A: Es streiken zu wenig. Variante B: Amazon hat den Braten gerochen und vorsorglich das Personal mit flexiblen Arbeitskräften (Leiharbeitnehmern) aufgestockt.

Was ich über Variante B denke, behalte ich lieber für mich.

Übrigens, Nüsse und Apfelsinen unterm Baum sind auch schön…

Lesen sie auch hier.

Kuriositäten

BetriebsübergangKeiner! Nun, das kann nicht sein. Der Betriebsrat auf jeden Fall nicht. Insbesondere dann nicht, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts (hier in einem Beschlussverfahren) erforderlich war und der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Das alles stellt hier vorliegend kein Problem dar. Problem ist hier vielmehr der Arbeitgeber, bzw. die Arbeitgeber. Die wollen nämlich nicht zahlen. Wen? Den Anwalt? Wie kann man nur…

Jetzt zum Sachverhalt in sehr stark vereinfachter, gekürzter und gewohnt unjuristischer Darstellung. Unser Arbeitgeber Nr. 1 ist ein Seniorenwohnheim und unser Betriebsrat halt eben der fünfköpfige Betriebsrat dieses Seniorenwohnheims. Ach nee…! 😉 Nr. 1 (nicht Nr. 5 🙂 ) und Betriebsrat streiten sich vor Gericht. Das kostet Geld. Rund 3000 EUR für den Anwalt des Betriebsrats sind fällig. Dies hat gem. § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber Nr. 1 zu zahlen. Nr. 1 zahlt nicht. Es gibt in diesem Verfahren noch einen Arbeitgeber Nr. 2, der zahlt aber auch nicht. Doch den lassen wir mal weg. Der Anwalt will sein Geld nun vom BR und dieser beantragt daraufhin beim Arbeitsgericht den Arbeitgeber Nr. 1 ihn von den Kosten des Anwalts freizustellen. Es geht hin und her, auch wegen Arbeitgeber Nr. 2. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens übernimmt Arbeitgeber Nr. 3 das Seniorenwohnheim. Gezahlt hat zwischendurch noch keiner. Pfui!! Unser Betriebsrat verlangt nun von Arbeitgeber Nr. 3 die Freistellung von den Anwaltskosten. Zu Recht? Es geht hier um einen Betriebsübergang iSd. § 613a BGB. Die Frage lautet also, ob bei einem Betriebsübergang auch die Verpflichtung nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf den Erwerber übergeht.

Dazu das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss v. 20.08.2014 Az. 7 ABR 60/12.

„Bei einem Betriebsübergang iSd. § 613a BGB geht diese Verpflichtung auf den Betriebserwerber über. Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 613a Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift regelt nur die individualrechtlichen Folgen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs und bestimmt, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Über betriebsverfassungsrechtliche Pflichten besagt die Vorschrift nichts. Im Falle eines Betriebsübergangs tritt jedoch der neue Inhaber des Betriebs materiellrechtlich in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein. Der Betriebserwerber haftet daher grundsätzlich als neuer Betriebsinhaber für noch nicht erfüllte Freistellungsansprüche des Betriebsrats.“

Na, zahlt ja doch jemand den Anwalt… Gehört sich auch so! Smile…

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Wann bin ich verhindert? Besser: Wann liegt der Fall einer echten Verhinderung vor? Der erfahrene (auch der unerfahrene) Betriebsrat weiß, was damit gemeint ist. Es geht schlicht um die Frage, wann ich als Betriebsratsvorsitzender ein Ersatzmitglied zu laden habe, oder eben nicht. Wir merken uns, dass im Falle einer echten Verhinderung ein Ersatzmitglied zu laden ist. Liegt kein Fall einer echten Verhinderung vor, ist auch kein Ersatzmitglied zu laden. Doch wann liegt eine echte Verhinderung vor? Sie liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist, an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, so in etwa der Fitting. Jetzt schließt sich natürlich die nächste Frage an. Wann ist ein Betriebsratsmitglied tatsächlich verhindert? Fälle einer tatsächlichen Verhinderung sind z. B. Krankheit und Urlaub oder auch eine Dienstreise (so Fitting). Das ist bekannt. Doch was ist mit den Fällen, bei denen eine Teilzeitkraft, mit einer täglichen Arbeitszeit von 8 bis 13 Uhr nicht an einer Betriebsratssitzung teilnehmen kann, die z. B. gegen 15 Uhr stattfindet. Ist dieses Betriebsratsmitglied tatsächlich verhindert. Hierzu das BAG mit Beschluss v. 16.01.2008 Az. 7 ABR 71/06.

„Dies gilt auch dann, wenn die Sitzungen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfinden. Das Betriebsratsmitglied ist nicht gehalten, sich durch ein zu dieser Zeit im Betrieb anwesendes Ersatzmitglied vertreten zu lassen. Die Tatsache, dass das Betriebsratsmitglied von seinem Wohnort zum Betrieb fahren muss, um an den Sitzungen teilzunehmen, ist kein Grund zur Annahme eines Verhinderungsfalls iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.“

Also! Kein Fall einer echten Verhinderung.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Nicht jeder ist mit einer neuen Betriebsvereinbarung einverstanden. Als Betriebsrat kann ich nicht alle glücklich machen. Auf Einzelschicksale nehmen wir keine Rücksicht, heißt es da gerne mal. Geht in der Praxis auch häufig nicht, denn der Betriebsrat hat die Interessen der Belegschaft zu berücksichtigen. Besonders kritisch wird es, wenn der Betriebsrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine neue BV „Schichtarbeit“ abschließt. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Hier kann es den einzelnen Mitarbeiter „erwischen“. So auch im vorliegenden Fall, entschieden vom LAG Schleswig-Holstein Urteil v. 17.06.2014 Az. 2 Sa 95/14. Was ist passiert? Nun, der BR hat gemeinsam mit dem Arbeitgeber die bereits genannte neue BV „Schichtarbeit“ abgeschlossen. Alle waren zufrieden (so behaupte ich mal), nur einer nicht. Und der zog vor das Arbeitsgericht, erlitt in der ersten Instanz Schiffbruch (Arbeitsgericht Lübeck) und auch die zweite Instanz beglückte ihn nicht. Nun, warum? Was könnte der Kläger hier vorbringen, um nicht unter die BV zu fallen?

  1. Die BV ist nicht wirksam zustande gekommen. (-)
  2. Die BV verstößt gegen ein Gesetz. Z. B. ArbZG. (-)
  3. Die BV verstößt gegen einen geltenden Tarifvertrag. (-)
  4. Die BV berührt ihn in seinen erworbenen Rechten. (-) Welche?
  5. Die BV verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. (-)

Im vorliegenden Fall griff keiner diese Punkte. Aber als Arbeitnehmer können wir uns ggf. hieran orientieren. Da hilft nur eins: Zähne zusammenbeißen und bei der nächsten BR-Wahl jemand anderes wählen. An der wirksamkeit der BV ändert das aber auch nichts.

Der Betrieb stellt übrigens Bremsbeläge her.

Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

„Und was kommt jetzt, wie lebst du weiter
Willst du jetzt etwa Klassik hören
Bach oder Beethoven
Oder so tun als ob man Jazzfan wär“

So singen es die Toten Hosen in ihrem Lied „Popmusik“.

Ich werde älter oder ich bin alt, je nach Sichtweise. Insbesondere nach dem soeben geführten Telefonat (beruflich!!) mit meiner deutlich jüngeren Kollegin, wird einem das Alter wieder bewusst oder gnadenlos vor Augen geführt. 🙂 Was bleibt einem also? Richtig! Jazzfan werden. Jazzmusik ist ein weites Feld. Hab ich mir sagen lassen. Ich mache es mir da einfach. Ich unterscheide zwischen Jazz und Kaufhaus-Jazz (easy listening). Und weil ich schon gestern Abend wusste, dass ich alt bin, habe ich mir Till Brönners „The Movie Album“ heruntergeladen (Legal!! Ich bezahle dafür!!). Ob dieses Album nun Jazz oder Kaufhaus-Jazz ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Aber egal, mir gefällt es. Darunter finden sich solche Perlen wie „Raindrops Keep Fallin‘ On My Head“ aus dem wunderbaren Film „Butch Cassidy and the Sundance Kid“ mit Paul Newman und Robert Redford.

Und wer sagt, dass ihm dies alles zu soft ist, dem empfehle ich das Album „Oceana“ von Till Brönner. Insbesondere „Love Theme From Chinatown“ ist eine Wucht.

Deshalb hier und jetzt der besondere Erlebnis-Tipp zum nahenden Wochenende. Fahren sie nach Berlin und besuchen sie zu später Stunde eine Bar. Trinken sie etwas. Nach Möglichkeit alkoholhaltig. Aber nicht zu viel! Verlassen sie nach einiger Zeit das Lokal und fahren mit dem Taxi (möglichst auf dem Rücksitz) durch das nächtliche Berlin. Dazu hören sie „Love Theme From Chinatown“.
So haben sie Berlin noch nie erlebt. Glauben sie es mir. Probieren sie es aus.

Nachtrag: Klappt aber nur, wenn der Taxifahrer nicht redet.

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