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Neue Frauen braucht der BetriebsratAnlässlich der Betriebsratswahlen 2018 hat das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) eine Befragung veranlasst (04-08/2018), an der 1.140 deutsche Unternehmen teilgenommen haben. Die Ergebnisse haben wir kurz für Sie zusammengefasst.

Auch hier zeige sich einmal mehr das Geschlechtergefälle. In deutschen Betriebsräten seien leider nur 26 % Frauen vertreten. Das entspreche auch ungefähr dem Anteil der weiblichen Wahlberechtigten. In ca. 20 % der Unternehmen sei das weibliche Geschlecht absolut unterrepräsentiert und bei nur 18 % der Unternehmen habe eine Frau den Betriebsratsvorsitz inne.

Kollektivarbeitsrecht

Natürlich nicht was sie denken. Ich darf ja wohl bitten. 🙂 Nein, es geht um Betriebsratswahlen. Dürfte klar sein. Oder nicht? Konkret geht es darum, was passiert, wenn ich in meinem Betrieb nicht genug wahlberechtigte Arbeitnehmer habe. Ich brauche sieben, habe aber nur fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer. Dann habe ich zwei Möglichkeiten. Ich vergesse die Betriebsratswahlen. Das freut den Arbeitgeber, ist aber nicht empfehlenswert und muss auch nicht sein. Zweite Möglichkeit ist, ich schaue ins Gesetz und finde § 11 BetrVG. Danach wird der Betriebsrat nach der nächstniedrigeren Stufe der Staffel aus § 9 BetrVG gebildet. Aha! Also statt eines 7-köpfigen Betriebsrats, kann ich auch einen 5-köpfigen bilden. Und wie sieht es aus, wenn ich zwar genug wahlberechtigte Arbeitnehmer habe, die aber nicht wollen bzw. nicht genug wollen. Dann wende ich § 11 BetrVG analog an. Das machen Juristen immer gerne. Wenn irgendetwas nicht so richtig passt, wenden wir es analog an. Habe ich im obigen Beispiel nicht einmal fünf willige Arbeitnehmer, die sich zur BR-Wahl aufstellen, kann ich nach der Rechtsprechung sogar auf die übernächste Stufe springen und einen  3-köpfigen Betriebsrat wählen.

 

 

Allgemein Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Gibt es einen Kündigungsschutz für Bewerber? Das kommt natürlich darauf an, um welche Art von Bewerber es sich handelt. Nehmen wir einmal den Bewerber, der eine Arbeit sucht und sich auf eine freie Stelle bewirbt. Hat dieser Bewerber Kündigungsschutz? Natürlich nicht! Denn wo noch gar kein Vertragsverhältnis entstanden ist, kann ich auch nichts kündigen. Es soll aber Fälle geben, bei denen der Arbeitsvertrag bereits beendet ist (was der Arbeitgeber aber nicht wusste und wohl auch nicht wissen konnte) und der Arbeitnehmervertreter (in diesem Fall ein Anwalt) lustig Kündigungsschutzklage (er hätte es wissen sollen) erhebt. Nachzulesen ist der Fall im Blog www.reuter-arbeitsrecht.de an dieser Stelle http://www.reuter-arbeitsrecht.de/alltag-im-arbeitsrecht/backfire-und-die-gefahren-grundlicher-vorbereitung.html.

Aber nein, hier geht es um einen anderen Bewerber. Und zwar um den Bewerber für das Amt des Wahlvorstandes § 1 WO (Wahlordnung). Ja, richtig gelesen. Nächstes Jahr ist das Schreckensjahr der Arbeitgeber. Die nächsten Betriebsratswahlen finden 2014 statt. Doch zurück zum Wahlvorstand. Genießt der Bewerber für das Amt des Wahlvorstandes den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG i.V.m. § 103 Abs. BetrVG? Auf diese Idee könnte man kommen, wenn man sich einmal § 103 Abs. 1 BetrVG anschaut und nicht richtig liest. Dort steht, dass die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern…,  des Wahlvorstandes sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Das LAG Hamm musste sich also mit der Frage beschäftigen, ob mit Wahlbewerbern auch Bewerber für den Wahlvorstand gemeint sind. Machen wir es kurz. Natürlich nicht. Begrifflich handelt es sich bei den Wahlbewerbern um Bewerber für die Wahl zum Betriebsrat (§ 6 ff. WO), nicht aber zum Wahlvorstand. Im Übrigen bestünde die Gefahr, dass sich im Rahmen einer Betriebsversammlung zahlreiche Arbeitnehmer durch eine Bewerbung  für den Wahlvorstand einen besonderen Kündigungsschutz verschaffen könnten.

Da kann man als Arbeitgeber noch mal richtig aufatmen. So schlimm werden die Betriebsratswahlen dann doch nicht. 😉

Das Urteil gibt es hier.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Mit den Betriebsratswahlen ist das so eine Sache. Die einen wollen es groß, die anderen klein. Arbeitgeber sind meistens daran interessiert, dass der Betriebsrat aus möglichst wenigen Mitgliedern besteht. Der Betriebsrat selber, möchte womöglich eher ein großes Gremium. Aus diesem Grund gibt es auch nicht selten Streit darüber, wieviele Mitarbeiter der Betrieb in der Regel beschäftigt. Denn hiervon ist gemäß § 9 BetrVG die Zahl der Betriebsratsmitglieder abhängig.
Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Arbeitgeberin 50 Arbeitnehmer beschäftigte. Hinzu kamen noch 9 Leiharbeitnehmer, um die wir uns vorliegend nicht kümmern wollen, sowie 4 Mitarbeiter die im Rahmen eines Personalüberlassungsvertrages bei der Arbeitgeberin tätig, aber beim Kreis angestellt waren. Diesen seit Jahren bei der Arbeitgeberin tätigen Arbeitnehmern erteilte sie alle fachlichen Weisungen, bestimmte Arbeitszeit und Arbeitsort und entschied über Urlaubs und Vertretungebedarf. Zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeberin war streitig, ob die vier Miatrbeiter des Kreises bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Belegschaftstärke mit zählen. Denn ab 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus fünf Mitgliedern, statt aus drei.
Das BAG war der Auffassung, dass es sich bei den Kreisbediensteten um Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG handelt. Danach sind Arbeitnehmer i.S.d. des Betriebsverfassungsgesetzes auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Entscheidend ist dabei, ob diese Arbeitnehmer betriebsanghörig sind. Das ist der Fall, wenn sie in die Betriebsorganisation eingegliedert sind. Die Arbeitgeberin erteilte die fachlichen Weisungen, bestimmte Arbeitszeit und Arbeitsort und entschied über Urlaub und Vertretungsbedarf. Damit waren die Kreisbediensteten betriebsangehörig und somit „tätig“ i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Zutreffend wurde somit ein 5-köpfiger Betriebsrat gewählt.

BAG Beschluss v. 19.09.2012 Az. 7 ABR 37/11

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Betriebsratswahlen finden gem. § 1 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich in den Betrieben statt. Das dürfte allgemein bekannt sein, wobei es mit dem Begriff des Betriebes doch immer wieder Schwierigkeiten gibt. Ich möchte mich mit dem Thema hier aber erstmal nicht weiter befassen, sondern mein Augenmerk auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG richten. Danach können andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen gebildet werden, soweit dies aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernstruktur einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient. Aus diesem Grund schlossen zwei Arbeitgeberinnen aus dem Bereich des Eventmanagements zusammen weiteren verbundenen Unternehmen mit der Gewerkschaft ver.di  am 11. April 2002 einen Tarifvertrag zur Bildung einheitlicher Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsstrukturen. Nach diesem wurden mehrere Betriebe an verschiedenen Standorten in Deutschland zu neun Wahlregionen zusammengefasst. Dort sollte jeweils ein Regionalbetriebsrat gegründet werden. Grund war, dass die Betriebe unternehmensübergreifend durch Regionalleitungen geführt wurden. Diese Leitungsstruktur wurde aber mit Wirkung ab 01. April 2004 aufgehoben. Dennoch wurde im Jahr 2004 erneut ein Tarifvertrag geschlossen, der abermals die Errichtung von Regionalbetriebsräten vorsah, auch wenn es diese Stukturen in den Unternehmen so schon gar nicht mehr gab.

Egal, wir ignorieren einfach die Wirklichkeit und machen munter weiter. So fanden auch im Jahr 2010 Betriebsratswahlen auf der Grundlage des Tarifvertrages von 2004 statt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Arbeitgeberinnen verlangten, die Betriebsratswahlen wieder auf der Grundlage der gesetzlichen Betriebsverfassungsstrukturen (also nach dem Betriebsbegriff) durchzuführen, was in diesem Fall vollkommen richtig gewesen wären. Die Arbeitgeberinnen fochten daraufhin erfolgreich die Betriebsratswahl an. Das BAG vertrat die Auffassung, dass die Betriebsratswahlen ungültig waren, da der Tarifvertrag nicht mehr dem in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG genannten Zweck diene, nachdem im Jahr 2004 die Regionalleitungen abgeschaftt wurden.

Was lernen wir daraus? Im Zweifel auch mal auf den Arbeitgeber hören. Auch wenn es mir schwer fällt, das zu sagen. 🙂

Die Pressemitteilung gibt es hier. Den Beschluss hab ich noch nicht.

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