„Wozu braucht man überhaupt eine Betriebsversammlung? Wir können doch Rundmails schreiben oder einen Eintrag im Intranet veröffentlichen!“
Achtung! Hier droht ein Amtsenthebungsverfahren!
Denn der Betriebsrat ist gesetzlich dazu verpflichtet, einmal in jedem Kalendervierteljahr eine ordentliche Betriebsversammlung einzuberufen (§43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Beruft der Betriebsrat zu wenige Betriebsversammlungen im Jahr ein, verletzt er seine Pflichten gemäß §23 Abs. 1 BetrVG in grober Weise. Im schlimmsten Fall kann das sogar in einem Amtsenthebungsverfahren enden.
„Der Gesetzgeber dachte bestimmt, Betriebsräte trinken sowieso nur Kaffee, da überlegen wir uns mal eine kleine Beschäftigungstherapie.“
Natürlich kosten auch die Vorbereitungen einer Betriebsversammlung Zeit. Aber der Gesetzgeber hatte einen triftigen Grund für diese Regelung. Er möchte der ganzen Belegschaft die Möglichkeit geben, ihre Anliegen vorzutragen. Auch der Betriebsrat soll darlegen können, was er in den vergangenen Monaten vorangebracht hat.
Mit den richtigen Tipps und ein bisschen Erfahrung werden Sie zudem in den Vorbereitungen Ihrer Betriebsversammlung stetig routinierter und effektiver.
Einige wertvolle Hinweise finden Sie in diesem Video.
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