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Sex sellsMan mag es eigentlich nicht glauben und Fremdschämen ist jetzt wirklich angesagt: Ein tiefer Ausschnitt scheint bei der Bewerbung zu helfen. Sevag Kertechian von der Sorbonne Universität in Paris hat dies untersucht und ist zu einem aufrüttelnden Ergebnis gekommen. Jobsuchende mit einem tiefen Dekolleté sind im Bewerbungsverfahren 19 Mal erfolgreicher als „hoch geschlossene“ Mitbewerberinnen.

Die Wissenschaftler der Sorbonne ließen innerhalb von drei Jahren zwei Frauen sich 200 Mal mit Foto bewerben: Auf 100 Jobs bei konservativen Arbeitgebern und 100 Jobs in modernen Branchen.

Beide Bewerberinnen sahen sich äußerlich sehr ähnlich, inkl. der Kleidung und hatten auch einen vergleichbaren Lebenslauf. Kertechian ließ beide bei jeweils 100 Bewerbungen ein hochgeschlossenes, schwarzes, schlichtes Kleid tragen und bei den anderen 100 Bewerbungen ein tief dekolletiertes schwarzes Kleid. Das Ergebnis dieser Studie überraschte wohl alle. Die Bewerbungen mit Fotos mit viel Ausschnitt  erzielten bei den konservativen Firmen 62 Einladungen zum Bewerbungsgespräch mehr als die Fotos mit wenig Dekolleté. Bei den moderneren Arbeitgebern waren es sogar 68 Einladungen mehr.

Was leider nicht untersucht wurde, ist die Frage, ob ausschließlich männliche Recruiter die Bewerbungen sichteten. Das wird aber als unwahrscheinlich angenommen, da Personalabteilungen eher von Frauen dominiert werden als von Männern.

Ergebnisse, mit denen wir nicht gerechnet haben!

Allgemein

Bewerbungsunterlagen… frage ich mich, und habe die Antwort nicht wirklich gefunden. Auch das Landesarbeitsgericht München konnte mir mit seiner Entscheidung vom 17.07.2013 Az. 11 TaBV 4/13 nicht gänzlich weiterhelfen. Nur soviel: Es handelt sich um Aufzeichnungen, die für die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers ohne jegliche Bedeutung sind, und somit dem Betriebsrat nicht vorgelegt werden müssen (BAG Beschl. v. 17.06.2008 – 1 ABR 20/07). Aha!! Wir befinden uns bei den personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG. Es geht um die Frage, welche Bewerbungsunterlagen der Arbeitgber dem Betriebsrat bei einer Einstellung vorzulegen hat. Diese Frage ist durchaus von Interesse und führt nicht selten zu Streit. Mit Beschluss vom 14.12.2004 zog das BAG (1 ABR 55/03) den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit § 2 BetrVG, sowie den Rechtsgedanken des § 80 Abs. 2 Satz 1 u. 2 BetrVG heran und stellte fest, dass der Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben den gleichen Informationsstand besitzen soll, wie der Arbeitgeber. Das sind also nicht nur die vom Bewerber selbst eingereichten Bewerbungsunterlagen, sonder auch solche, die der Arbeitgeber erst anlässlich der Bewerbung über die Person des Bewerbers erstellt hat. Dazu zählen etwa Personalfragebögen, schrifltiche Auskünfte von dritter Seite und Ergebnisse von Tests oder Einstellungsprüfungen. Nur halt eben keine formlosen und unstrukturierten Gesprächsnotizen. Alles klar??

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

…wenn ich mich auf eine andere Stelle bewerbe. Mit dieser Frage hatte sich das LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 106/12 Urteil v. 05.03.2013 zu beschäftigen. Doch der Reihe nach. Im Arbeitsleben durchläuft man als Mitarbeiter verschiedene Phasen, zumindest dann, wenn man immer beim selben Arbeitgeber/in beschäftigt ist.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte