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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will strengere Voraussetzungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge aufstellen. Dabei geht es in erster Linie um die Begrenzung der Häufigkeit und der Dauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse.

Zunächst zur aktuell noch geltenden Rechtslage:
• Eine sachgrundlose Befristung ist nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in der Vergangenheit noch kein gemeinsames Arbeitsverhältnis bestanden hat.
• Grundsätzlich darf die Befristungsdauer zwei Jahre nicht überschreiten. Innerhalb dieses Zeitraums darf der Arbeitgeber die sachgrundlose Befristung bis zu dreimal verlängern. Dabei darf keine zeitliche Unterbrechung zwischen den Befristungen liegen.
• Alternativ kann die Form der Befristung durch individuell gestaltete Tarifverträge variieren. In diesem Fall ist eine Befristung von bis zu sechs Jahren möglich, wobei maximal neun Mal verlängert werden darf.
• Ein neu gegründetes Unternehmen hat die Möglichkeit, innerhalb der ersten vier Jahre nach Gründung Arbeitsverträge im Rahmen der kalendermäßig sachgrundlosen Befristung zu vereinbaren.
• Bei der Neueinstellung eines Arbeitnehmers ab dem 52. Lebensjahr ist die sachgrundlose Befristung ebenfalls möglich. Die Gesamtdauer dieser Arbeitsverhältnisse beträgt maximal fünf Jahre.

Das soll sich ändern:
• Die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund soll anstatt zwei Jahre zukünftig nur noch für 18 Monate möglich sein.
• In Tarifverträgen geregelte Befristungen sollen auf 54 Monate begrenzt sein und höchstens drei Mal verlängert werden dürfen.
• Außerdem dürfen Unternehmen, in denen in der Regel mindestens 75 Arbeitnehmer beschäftigt werden, nicht mehr als 2,5 Prozent ihrer Beschäftigten sachgrundlos befristen.
• Für Befristungen ohne sachlichen Grund soll ein Zitiergebot eingeführt werden. Das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen in der schriftlichen Befristungsvereinbarung explizit angeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Befristung zulässig ist. Bei einem Verstoß hiergegen gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen.
• Außerdem soll es eine Übergangsregelung für bereits geschlossenen Verträge geben. Hiernach sollen die Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen worden sind, nur einmal verlängert werden dürfen und nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 18 Monaten.

In der Kritik steht der Gesetzesentwurf insbesondere, weil er die Flexibilität von befristeten Arbeitsverträgen beschränk. Darin sehen einige Stimmen eine Belastung für die Unternehmen, die sich oftmals coronabedingt ohnehin schon in schwierigen wirtschaftlichen Lagen befinden.

Die Befürworter der geplanten Neuerungen hoffen dagegen auf mehr Sicherheit für Geringverdiener, die sich von Befristung zu Befristung hangeln.

Allgemein Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Die Kontaktbeschränkungen sind herausfordernd. Dies gilt umso mehr an Weihnachten und Silvester. Der neue Beschluss von Bund und Ländern legt fest, dass vom 23. Dezember bis zum 1. Januar Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis bis maximal 10 Personen erlaubt sind. Was auf der einen Seite die weihnachtlichen Feierlichkeiten ermöglicht, bedeutet auf der anderen einen Anstieg der Kontaktpersonen eines jeden. Das Ansteckungsrisiko wird steigen.

Der Beschluss von Bund und Ländern beinhaltet deswegen die dringende Bitte an die Arbeitgeber, zwischen Weihnachten und Silvester Betriebsferien anzuordnen. Aber unter welchen Voraussetzungen ist das möglich?

Gesundheit Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht

Gehaltserhöhungen zunächst auf Eis gelegtDamit hatte wohl auch niemand gerechnet, dass in diesem Jahr noch Gehaltserhöhungen zu erwarten sind. COVID-19 hat die deutsche Wirtschaft fest im Griff. Und das ganze Ausmaß der wirtschaftlichen Folgen für die Pandemie ist noch gar nicht absehbar.

Der aktuelle Salary Budget Planning Report der Unternehmensberatung Willis Towers Watson hat die Entwicklung der Gehaltsbudgets 2020 und 2021 untersucht. Dazu wurden Gehaltsdaten von 15.000 Unternehmen in 132 Ländern ausgewertet.

Individualarbeitsrecht

Keine Salamitaktik beim UrlaubSommerzeit ist Urlaubszeit – aber bitte am Stück!

„Chef, ich bräuchte mal eine halben Tag Urlaub.“ Kennen Sie solche Anliegen aus Ihrem Betrieb? Wurden auch halbe Tage Urlaub gewährt – und werden es noch? Dann befinden Sie sich vermutlich außerhalb von Baden-Württemberg. Das LAG Baden-Württemberg hat nämlich bereits im März dieses Jahres den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers auf Erteilung des Urlaubs in Form von halben Urlaubstagen zurückgewiesen (Urteil vom 6.3.2019 (Az. 4 Sa 73/18) – nachzulesen z.B. hier.

Individualarbeitsrecht

Wie stehen die Chancen auf Urlaubsgeld?Der Sommer steht vor der Tür und der ein oder andere plant seinen wohlverdienten Urlaub. Da kommt der warme Geldsegen vom Arbeitgeber kurz vorher gerade recht: Einige Arbeitnehmer bekommen Urlaubsgeld ausbezahlt. Viele müssen ihre Urlaubskasse jedoch mittlerweile selbst füllen. Mehr und mehr Arbeitgeber zahlen kein Urlaubsgeld mehr.

Individualarbeitsrecht

Die häufigsten KündigungsgründeAls Betriebsrat werden Sie häufig mit Beendigungen von Arbeitsverhältnissen konfrontiert. Doch nicht immer ist die Trennungsabsicht des Arbeitgebers der Grund, oftmals treffen die Arbeitnehmer selbst die Entscheidung zu kündigen.

Welche Gründe dahinterstecken, hat die Unternehmensberatung Compensation Partner gemeinsam mit dem Portal gehalt.de im Januar 2019 untersucht. Online befragten sie 1.092 Arbeitnehmer nach den Hauptgründen für ihre Kündigung und was Arbeitgeber tun können, damit Mitarbeiter dem Unternehmen erhalten bleiben.

Individualarbeitsrecht

Überstunden - und das ohne BezahlungNa klar, fast jeder macht mal Überstunden, wenn einfach viel zu tun ist oder eine Aufgabe noch fertiggestellt werden muss. Manche Mitarbeiter leisten diese freiwillig, anderen sind ihre festen Arbeitszeiten sehr wichtig und sie lehnen jede Form von Überstunden ab. Wenn schon kein Weg daran vorbeiführt, bzw. die Mehrarbeit angeordnet wird, dann aber bitte auch mit Bezahlung oder einem entsprechenden Freizeitausgleich.

Das scheint aber nicht die Regel zu sein in deutschen Unternehmen.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Online-Lexikon zum Arbeitsmarkt23,4 Prozent der deutschen Gesamtbevölkerung sind Menschen mit Migrationshintergrund. Diese sind aus vielerlei Gründen doppelt so stark von Arbeitslosigkeit betroffen wie deutsche Arbeitnehmer. Leider werden ausländische berufliche Bildungsabschlüsse und Qualifikationen in Deutschland häufig nicht anerkannt. Andererseits werden händeringend Fachkräfte gesucht. Da beißt sich die Katze in den Schwanz.

Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ) arbeitet seit 2005 daran, die Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Migrationshintergrund zu verbessern. Diskriminierungen sollen abgebaut, der Blick für die Potenziale der Migranten geschärft und ihre interkulturelle Kompetenz aufgebaut und verankert werden. Dieses Netzwerk wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie den Europäischen Sozialfond gefördert.

Individualarbeitsrecht

Oder „Zählen“ Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten für Massenentlassungen gemäß § 17 Abs. 1 KSchG?

Diese Frage bleibt laut Pressemitteilung des BAG vom 12.06.2018 höchstrichterlich bis auf Weiteres unbeantwortet.

 § 17 Abs. 1 KSchG lautet:

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

  1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
  3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.“

Dafür, Leiharbeitnehmer bei den hier genannten Schwellenwerten („mehr als 20/mindestens 60/mindestens 500“ Arbeitnehmern“) nicht mitzuzählen (so LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 08.09.2016, 11 Sa 705/15), spricht, dass § 17 Abs. 1 KSchG auch dazu dient die Agentur für Arbeit bezüglich anstehender Fälle von Arbeitslosigkeit „vorzuwarnen“. Da Leiharbeitnehmer beim Leiharbeitgeber angestellt sind, werden sie durch eine „Entlassungswelle“ beim Entleiher nicht arbeitslos und sollten daher wohl für die entsprechende Einbeziehung der Agentur für Arbeit im Rahmen des § 17 Abs.1 KSchG auch nicht „hinderlich“ sein. Das könnte bei ihrem „Mitzählen“ bei den Schwellenwerten jedoch der Fall sein.

Bei der Beantwortung dieser Rechtsfrage ist allerdings auch EU-Recht zu beachten. Insofern wäre eine Antwort  durch den EuGH interessant und war bereits in die Wege geleitet: Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte mit Beschluss vom 16. November 2017 (2 AZR 90/17 (A)) das Revisionsverfahren zur o. g. LAG-Entscheidung ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt. Die Beklagte hat allerdings nunmehr – mit Zustimmung der Klägerin – die Revision zurückgenommen. Damit wurde das Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht beendet und auch eine Entscheidung des EuGH (Aktenzeichen C-57/18) bleibt aus.

Details zum konkreten Fall finden Sie hier.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Gehaltserhöhung - super! Oder lehne ich sie besser ab?Sie haben eine Gehaltserhöhung ausgehandelt oder Ihr Chef bietet Ihnen ein Lohnplus an? Das ist nicht immer ein Grund zur Freude, denn oft bleibt vom Brutto-Lohn, der sich erst einmal toll anhört, netto nicht viel übrig. Das kann mit der „kalten Progression“ zusammenhängen. Darunter versteht man das Zusammenspiel von Steuer- und Abgabenlast sowie wegfallenden Sozialleistungen. Unterschiedliche Einkommen werden dabei unterschiedlich stark belastet – schlimmstenfalls kann dann die Gehaltserhöhung sogar Mehrkosten verursachen.

Leider ist es oftmals so, dass sich Gehaltserhöhungen im Niedriglohnsektor besonders wenig lohnen. Ursache dafür ist der Grenzsteuersatz, der bei niedrigen Einkommen besonders steil ansteigt. Sehr schade, denn gerade bei Geringverdienern kann jeder Euro zusätzlich existenzsichernd sein.

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