Betriebsrat 2024 Beiträgen

Eigentlich heißt es ja immer: Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber oder Arbeitgeber gegen Gewerkschaft. Nur diesmal nicht. Diesmal wenden sich die Arbeitnehmer gegen die Gewerkschaft Verdi. Und warum? Und wo? Das warum ist vielleicht etwas schwieriger. Aber auch nicht wirklich. Doch kommen wir zunächst zum Wo. Das ist einfach, nämlich bei Amazon. Und nun zum Warum. Scheinbar sind viele Mitarbeiter bei Amazon nicht mehr damit einverstanden, wie die Gewerkschaft Verdi das US-Unternehmen in der Öffentlichkeit darstelle, berichtet die Neue Osnabrücker Zeitung. Es heißt, das „negative öffentliche Bild“ verfolge die Mitarbeiter „bis ins Privatleben“.  Letztlich entspräche Verdis Darstellung der Arbeitsbedingungen bei Amazon auch nicht der Realität, so der Aufruf von rund tausend Mitarbeitern der Standorte Leipzig und Bad Hersfeld.

Als Gewerkschaft würde ich mir jetzt mal Gedanken machen…

 

Kuriositäten

… und zwar die Kosten des Rechtsanwalts? In der Regel immer der, der die Musik bestellt. Bei Betriebsräten ist das etwas anders. Die haben nämlich gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Freistellung der für die Betriebsratsarbeit notwendigen Kosten. Dazu gehören auch die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts. Was auf den ersten Blick verlockend klingt -egal was ich mache, die Zeche zahlt der andere- findet aber seine Grenzen, und zwar immer dann, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war und der Betriebsrat dies hätte erkennen können und müssen. Das LAG Hamm Az. 13 TaBV 42/13 Beschluss v. 14.10.2013 musste (oder durfte) sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem es um die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Einleitung eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging. Der Arbeitgeberin sollte aufgegeben werden, ihre Zustimmung zur Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Mobbing-Schulung zu erteilen. Die üblichen Geschichten. Doch halt! Es gab Besonderheiten! Die Mobbingvorfälle stammten aus dem Jahr 2009. Der Schulungstermin aus dem Jahr 2011. So eilig war die Sache dann wohl doch nicht. Dennoch entschied man sich für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Man wollte also das Hauptsachverfahren nicht abwarten, um noch rechtzeitig vor Schulungsbeginn die Zustimmung der Arbeitgeberin per Gerichtsbeschluss zu erhalten. Und genau hier liegt das Problem. Waren die Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die dadurch verursachten Kosten erforderlich? Kurz gesagt: nein. Unter anderem deshalb nicht, weil die Mobbingfälle schon Mitte des Jahres 2009 bestanden und daher nicht ersichtlich ist, warum nicht die Zeit bestanden hätte, in einem dafür vorgesehen Hauptsacheverfahren die Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung an einem Mobbing-Seminar zu klären, so das LAG Hamm.
Die Beauftragung des Rechtsanwalts war also nicht notwendig. Im Ergebnis musste die Arbeitgeberin die entstandenen Kosten also nicht tragen.

Doch wer trägt sie dann? Der Betriebsrat ist vermögenslos. Bleibt der Anwalt auf seinen Kosten sitzen? Nicht gut. Haften die BR-Mitglieder mit ihrem Privatvermögen, quasi wie eine GbR?

Dazu später mehr.

 

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Es ist wieder soweit. Wir schreiben den 31.12. Silvester!! Dies ist der Tag an dem wieder Berge von kaltem Dosengemüse mit Käse bedeckt werden, um anschließend mittels Oberhitze erwärmt zu werden. Der Feinschmecker nennt dies Raclette. Über den Geschmack kann man sich streiten. Wie man sich über so vieles streiten kann. Aber es ist nun mal ein Silvester-Klassiker. Aber! Wer sich das Raclette-Gerät einmal genauer anschaut, wird eine „Besonderheit“ feststellen, nämlich die heiße Platte auf der Oberseite des Gerätes. Sofort denken wir an Sommer, Bier und Grill. Also, statt unser Dosengemüse mit Käse zu erwärmen, nehmen wir lieber ein schönes Steak, packen dies auf die heiße Platte und… Empfehlenswert ist auch ein schönes Stück Thunfisch oder Jakobsmuscheln. Und wer mutig ist, sollte sich nicht scheuen sein Grillwürstchen auf die Platte zu legen. Aber Vorsicht! Nicht unbedingt mit Bier ablöschen. Bier besser trinken.

Silvester mitsamt Raclette / Männer-Raclette kann kommen…

Ich wünsche allen einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Allgemein Kuriositäten

Jetzt ist er komplett verrückt geworden, werden sie denken. Nun, ganz so ist es nicht. Er hat die Seiten gewechselt! Nein, hab ich nicht. Muss ich auch gar nicht. Ich bin neutral. Nein, mal ernsthaft. Um auf diesen Gedanken zu kommen, muss man sich die Leiharbeit und insbesondere den Leiharbeiter mal genau anschauen. Nicht optisch. Sondern mehr so rechtlich tatsächlich. Zunächst dürfte schon der Begriff „Leiharbeiter“ kritisch sein. Denn die Leihe ist gem. § 598 BGB unentgeltlich. Wird ein Leiharbeiter aber verliehen, so können sie sicher sein, dass dies nicht unentgeltlich geschieht. Wir haben es also eher mit einem Mietarbeiter zu tun. Aber gut, das sind nur Begrifflichkeiten. Das Besondere an der Leihe ist aber nicht die Unentgeltlichkeit, sondern der Umstand, dass wir verliehene Sachen häufig nicht zurückbekommen.

Hier also mal eine Liste der Dinge, die wir nicht verleihen sollten.

1. Werkzeug: Kommt garantiert nie wieder.

2. Das Auto: Auch hier große Gefahr, dass es nicht wiederkommt.

3. Spielzeug: Kommt auch nie wieder.

4. Bücher: Auf immer und ewig verschwunden.

5. CD´s: Weg sind sie.

6. Kinder: Gerne in der Variante: Leih mir mal deinen Sohn. Die Wohnung wird nur an Familien mit Kindern vermietet (nicht verliehen 🙂 ). Finger weg!!

7. Ehefrau: Uijuijuijui… Lassen wir das.

Und was ist nun mit dem Leiharbeiter? Können wir den gefahrlos verleihen? Kommt der wieder bzw. bekommen wir den zurück?

Ja. Dafür hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 Az. 9 AZR 51/13 gesorgt.

Darin heißt es:

„Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt.“

Vereinfacht gesagt: Egal wie lange der Leiharbeiter beim Entleiher beschäftigt ist, ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher kommt nur dann zustande, wenn der Verleiher nicht die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat.

Sehen sie, den Leiharbeiter bekommen sie immer zurück. Den können sie gefahrlos verleihen. Dank dem Bundesarbeitsgericht.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Diese Überschrift ist natürlich kompletter Unsinn. Zumindest ist sie nicht verständlich. Richtig müsste sie lauten: Das Arbeitslosengeld ist ausgelaufen und ich habe immer noch keine Arbeit. Woran liegt das? Es gibt drei Möglichkeiten:

1. Möglichkeit: Es liegt an mir. Ich bin zu … einen neuen Job zu finden

2. Möglichkeit: Es liegt an den anderen. Die sind zu … meine Fähigkeiten zu erkennen.

3. Möglichkeit: Der Arbeitslosengeldbezug ist zu kurz. In der Regel gibt es Arbeitslosengeld I nur für ein Jahr und dann ist Schluss. Dann kommt ggf. das Arbeitslosengeld II. Auch Hartz IV genannt.

Wie Spiegel Online berichtet, wartet der Arbeitslose die Hälfte seines Lebens vergebens. Vergebens worauf? Darauf, dass sich ein möglicher Arbeitgeber bei ihm meldet. Die von der Karriereberaterin Svenja Hofert gemachten Aussagen sind durchaus zutreffend. Erstmal muss man den Schock der Kündigung verdauen. Dann fängt man langsam an Bewerbungen zu schreiben, um gleichzeitig festzustellen, dass die Kündigung in die Sommerpause fiel und der Stellemarkt eher mau aussieht. Die ersten Bewerbungen gehen raus und dann heißt es warten und warten und warten… Bis die Absage kommt.

Glücklich kann sich schätzen, wer einen Betriebsrat in seinem Betrieb hat. Widerspricht dieser gem. § 102 Abs. 5 BetrVG der ordentlichen Kündigung, so besteht für den Gekündigten ein Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits. Vorausgesetzt natürlich, er hat Kündigungsschutzklage erhoben. Dies sichert dann auch die weitere Lohnzahlung. Auf Arbeitslosengeld ist man vorerst nicht angewiesen. Dennoch sollte der Betriebsrat nicht willkürlich jeder Kündigung widersprechen. Es gibt Kündigungen, die sind gerechtfertigt. Dem ist so. Auch wenn es einem nicht immer gefällt. Und diesem Umstand hat der Gesetzgeber in § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG Rechnung getragen. Der Arbeitgeber kann beim Arbeitsgericht beantragen, ihn von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung zu befreien, wenn die Klage des Arbeitnehmers z. B. keine Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig erscheint, § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BetrVG. Oder wenn der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war, § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BetrVG.

Und dann sind wir leider wieder oben. Wo? Beim Arbeitslosengeld…

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Lohnanspruch…und mich hat er nicht sehr hart getroffen. Während die Zugstrecken gesperrt waren, habe ich ein Bierchen (oder zwei oder…) getrunken, und nach dem letzten Bier waren auch die Strecken wieder halbwegs frei. Andere hat es bestimmt schlimmer erwischt. Und nach jedem Sturm -oder was auch immer- sind die juristischen Medien vollauf mit der Frage beschäftigt, was passiert, wenn Mitarbeiter A wegen Hochwasser nicht zur Arbeit kommen kann oder er seiner Arbeit nicht nachgehen kann, weil „sein“ Betrieb gerade unter Wasser steht. Man nennt so etwas das Betriebs- und Wegerisiko. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist dabei entscheidend, ob er einen Lohnfortzahlungsanspruch hat, oder eben nicht. Dabei muss man die zuvor bereits genannten Fälle unterscheiden, was ich an dieser Stelle einmal kurz (sehr) machen möchte.

1. Variante: Der Betrieb ist überschwemmt und Mitarbeiter A kann nicht arbeiten, obwohl er das gerne möchte. (Anm. des Verfasser: Ja, so was gibt es.) Nach wohl herrschender Ansicht, handelt es sich bei der Arbeitspflicht um eine Fixschuld, so dass eine Nachholung unmöglich ist, § 275 I BGB. Das wäre für unseren Arbeitnehmer bitter, denn nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, hätte er keinen Lohnanspruch. Ungerecht meinen sie. Schließlich kann ja der Arbeitnehmer nichts dafür, wenn „sein“ Betrieb absäuft. Aber da hilft uns das Gesetz. § 615 S. 1 BGB sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch nicht verliert, wenn der Arbeitgeber aus Gründen, die in seinen Bereich fallen, daran gehindert ist, die Dienste (Arbeit) in Anspruch zu nehmen. Er trägt also das Betriebsrisiko. Und als Betriebsrisiko ist auch der Fall anerkannt, dass die Arbeitsleistung aufgrund einer Naturkatastrophe nicht erbracht werden kann.

2. Variante: Anders liegt der Fall aber, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, weil etwa der Weg zur Arbeit überschwemmt ist. In diesem Fall trifft es den Arbeitnehmer hart. Er trägt das Wegerisiko. Der Anspruch erlischt nach § 326 I 1 Halbs. 1 BGB.

3. Variante: Wie sieht es aus, wenn der Weg zur Arbeit überschwemmt ist und gleichzeitig der Betrieb wegen Überschwemmung geschlossen ist. Was machen wir dann? Unser Arbeitnehmer kann nicht zur Arbeit kommen und verliert seinen Lohnanspruch und unser Arbeitgeber kann die Arbeit nicht annehmen, muss aber nach § 615 S. 3 BGB den Lohn weiterzahlen. Vereinfacht gesagt: Der eine muss zahlen und der andere hat keinen Anspruch darauf. Lösen könnte man den Fall über § 297 BGB. Danach kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Leistung (Arbeit) zu erbringen, weil er z. B. wegen Überschwemmung nicht zur Arbeit kommen kann. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Lohn nicht fortzahlen. Ein Ergebnis, das mich nicht beglückt.

Ich würde den Fall gerne über § 254 BGB lösen. In diesem Fall müsste man schauen, wer dafür verantwortlich ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Einfache Antwort: Beide! Das würde dazu führen, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die Hälfte seines Lohnes hätte. Diese Lösung ist sehr salomonisch, rechtlich aber bedenklich. Denn § 254 BGB sprich von einem Schaden und vorliegend geht es nicht um Schadensersatzansprüche, sondern um vertragliche Ansprüche.

Bliebe eine analoge Anwendung…

Eine ausführliche Auseinandersetzung mit diesem Thema findet sich in der NZA vom 25.10.2013 Heft 20/2013 auf Seite 1120.

Allgemein Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Dank des Arbeitsgerichts Wuppertal Urteil vom 15.10.2013 Az. 5 Ca1287/13 weiß ich, wie Städte (oder zumindest eine Stadt) über ihre Politessen denken. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Eingruppierung einer Politesse. Drei oder fünf lautet die Frage aller Fragen. Und die Antowrt ist fünf. Nicht 42. Die Antwort gab es bei Douglas Adams Per Anhalter durch die GalaxisEs gibt auch keine 42 Entgeltgruppen. Jetzt wissen wir auch worum es geht. Es geht um die Frage, in welche Entgeltgruppe eine Politesse einzuordnen ist. Darüber entschied das Arbeitsgericht Wuppertal. Und ich will ehrlich sein. Ich habe das Urteil nicht oder nur quer gelesen. Der Inhalt interessiert mich nicht besonders. Aber einige Sachen fand ich dann doch interessant. Laut dem Arbeitsgericht Wuppertal ist eine Politesse in Entgeltgruppe 5 einzuordnen. Und ob jemand in drei oder fünf eingestuft wird, hängt davon ab, ob für die Verrichtung der Tätigkeit (überwiegend min. 50%) gründliche Fachkenntnisse notwendig sind. Böse Zungen behaupten auch, mit „gründlichen Fachkenntnissen“ ist gemeint, ob ich bei meiner Arbeit nachdenken muss, oder eben nicht.

Die Beklagte Stadt meint dazu:

„Für die Arbeitsvorgänge „bewirtschafteter Parkraum“ und „Halte-/Parkverbot“ seien gründliche Fachkenntnisse nicht erforderlich, da diese Verwarnungen nach einem intern festgelegten Prozessablauf abgearbeitet würden. Auch für die Ahndungen der weiteren Ordnungswidrigkeiten gemäß Ziff. 1.3 bis 1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung könne keine Erforderlichkeit von gründlichen Fachkenntnissen angenommen werden.“

Aha!!

Die offizielle Arbeitsplatzbeschreibung einer Politesse sieht übrigens so aus:

„Nach einer von der Beklagten erstellten Arbeitsplatzbeschreibungen teilen sich die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten wie folgt auf: Feststellung und Einleiten von Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren a) im bewirtschafteten Parkraum: 22%, b) im Halt-/Parkverbot: 17%, c), bei Schwerbehindertenparkplätzen: 2%, d) bei Sperrzonen, Einfahrten, Rettungswesen: 2%, e) nach externen Anzeigen, Aufträgen (Bürgerbeschwerden, Politik): 9%, f) im Rahmen allgemeiner Ordnungswidrigkeitenverfahren: 31%. Ferner umfasst die Durchführung von Verwaltungsverfahren, insbesondere Abschleppmaßnahmen (Ersatzvornahmen) 3%, die Ausbildung, Schulung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter 3%, die Wahrnehmung und Vorbereitung von Gerichtsterminen/Stellungnahmen 6% sowie die Wahrnehmung als allgemeiner Ansprechpartner 5%.“

Oha!! Sehr schön finde ich die „Wahrnehmung als allgemeiner Ansprechpartner“. Nach dem Knöllchen ne Runde plaudern.

Es gibt aber auch Tätigkeiten einer Politesse, die eine gründliche Fachkenntnis erfordern. Wenn auch nur zu 12%, so die beklagte Stadt. Das Arbeitsgericht sieht aber in allem einen einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“.

Dafür gibt es natürlich auch mehr Geld.

 

Allgemein Individualarbeitsrecht

Löst das Problem. Vielleicht. Das Thema ist schon ein paar Tage alt, machte aber wieder ordentlich Schlagzeilen. Thorsten Blaufelder sieht Folgen für künftige Bewerberinnen, zumindest dann, wenn sie unter 1,65 m groß sind. Wie oft das vorkommt, vermag ich nicht zu sagen. Es geht um eine Bewerberin für die Piloten(innen)ausbildung bei der Lufthansa. Diese wurde aufgrund ihrer Körpergröße von nur 1,61 m abgelehnt. Was folgt ist klar. Verstoß gegen AGG, weil Frauen in der Regel kleiner sind als Männer. Ergebnis: Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Das Merkmal Größe finden wir in § 1 AGG nämlich nicht. Deshalb der Umweg.

Mir stellt sich aber eine ganz andere Frage. Wo ist eigentlich die Grenze? Bei 1,65 m? Bei 1,60 m? Oder nur bei 1,20 m? Oder ist entscheidend, ab wann ein Pilot oder Pilotin noch im Sitzen (ohne Kissen) aus dem Cockpitfenster schauen kann. Oder ist der Steuerknüppel das „Schwertmaß“? Oder muss ich im Stehen noch die Landebahn sehen können, wie ein Kommentar in der FAZ meint. Schwierig. Übrigens sind die Kommentare sehr lesenswert.
Behauptet wird auch, dass die Bewerberin bei der Angabe ihrer Körpergröße ein wenig geschummelt haben soll und deshalb zum Test zugelassen wurde. Davon weiß ich nichts und übe mich auch nicht in Vermutungen.

Eine ernsthafte Frage möchte ich mir zum Schluss aber doch erlauben. Was passiert, wenn alle elektronischen Instrumente ausfallen und der Pilot das Flugzeug manuell auf Sicht steuern muss. Ist die Körpergröße dann nicht vielleicht doch entscheidend? Im Interesse der Sicherheit aller Passagiere.

Allgemein Kuriositäten

Gut, diese Frage stelle ich mir immer wieder. Es gab wohl mehrere Gründe. Ich kann kein Blut sehen. Stimmt nicht. Ich hab mit Blut keine Probleme. Trinke es aber nicht. Wäre dem so, könnte ich Sonnenlicht nicht ertragen und hätte lange Eckzähne. Ich mag keine weiße Kleidung. Stimmt. Aber war nicht der Grund. Der Numerus Clausus… Lassen wir das. Zumindest weiß ich jetzt, dass ein berufserfahrener Arzt mit einem Durchschnittsgehalt von 89.000 EUR zu den Topverdienern in Deutschland gehört. Dies ergab eine Gehaltsumfrage der Jobbörse Stepstone, wie Die Welt in ihrer Onlineausgabe berichtet. Stepstone befragte im Internet rund 50.000 Fach- und Führungskräfte und kam u. a. zu dem Ergebnis, dass sich Studieren wieder (oder schon immer) lohnt. Mmmmhhh… Irgendwie hatte ich das anders in Erinnerung. Aber gut, ich habe auch keine 50.000 Personen befragt.
Wer Rechtswissenschaften studiert hat, verdient durchschnittlich 57.000 EUR im Jahr. Brutto natürlich. Gehälter werden immer in Brutto angegeben. Ein Umstand den nicht jeder berücksichtigt. Egal. Aber dennoch: 57.000 EUR ist doch ein ordentlicher Wert. Da kann der Jurist doch nicht klagen. Auch wenn er es oft tut. Trotzdem frage ich mich, wen die befragt haben. Auch diese Zahlen hatte ich anders in Erinnerung.
Wer Ingenieurswissenschaften studiert hat, verdient durchschnittlich 59.000 EUR im Jahr. An der unangefochtenen Spitze stehen aber diejenigen, die Medizin oder Zahnmedizin studiert haben und zwar mit einem Schnitt von 70.000 EUR im Jahr.

Der Numerus Clausus halt…

Allgemein Kuriositäten

Kann viel bedeuten. Z. B. aus Sicht des Patienten, der einen bestimmten Arzt wünscht oder eine bestimmte Krankenschwester (aus welchen Gründen auch immer). Möglichweise auch aus Sicht des Arztes, der sich einen anderen Patienten wünscht. Sie merken schon, die Möglichkeiten sind vielfältig. Sie merken aber auch, dass ich Unsinn schreibe. Es geht natürlich um die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen i. S. d. § 99 BetrVG. Wie langweilig, werden jetzt einige von ihnen sagen. Aber es ist Freitag und da bleiben wir seriös. Versuchen es zumindest. Wir haben folgende Ausgangssituation. Ein Krankenhaus, als Arbeitgeberin, welches zudem auch Eigentümerin eines Gebäudes ist. In diesem Gebäude betreibt ein Gesundheitszentrum (100prozentige Tochter des Krankenhauses) ein medizinisches Versorgungszentrum. In diesem Versorgungszentrum werden dem Krankenhaus an zwei bis drei Tagen pro Woche Operationssäle zur Verfügung gestellt. Außerdem stellt das Versorgungszentrum neben dem Anästhesisten und dem Anästhesiefachpersonal auch OP-Schwestern und -Pfleger, denen von den angestellten Ärzten der Arbeitgeberin ( dem Krankenhaus) bei den Operationen Anweisungen erteilt werden.

Jetzt stellt sich also die Frage, ob der Betriebsrat des Krankenhauses ein Mitbestimmungsrecht beim Einsatz des vom Versorgungszentrums bereitsgestellten Personals hat. Der Einsatz müsste dann eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG sein.

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor, wenn Personen in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Es kommt nicht auf das Rechtsverhältnis an, in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen.“

„Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen auch über Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat. Der Betriebsinhaber muss in diesem Sinne Personalhoheit besitzen und damit wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung gegenüber den betreffenden Personen wahrnehmen.“

Aha! Machen wir es kurz. Laut dem LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.08.2013 Az. 6 TaBV 953/13 besteht bei den OP-Schwestern und -Pflegern ein Weisungsrecht des Krankenhauses. Sie sind in den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert. Ähnlich den Leiharbeitnehmern. Aus diesem Grund besteht auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Anders verhält es sich lediglich hinsichtlich der Anästhesiefachkräfte, weil diese unter Anleitung eines vom GZB selbst eingesetzten Anästhesisten tätig werden.

Alles ganz seriös.

 

 

 

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte