Betriebsrat 2024 Beiträgen

Wahlvorstand…das freut den Künstler. Ist rechtlich aber eher kritisch. Zumindest dann, wenn man per Akklamation den Wahlvorstand bestellt. Dazu sollte man wissen, dass der Wahlvorstand grundsätzlich aus drei Mitgliedern besteht. Dies regelt § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Es dürfen auch mehr sein. Voraussetzung ist aber, dass die erhöhte Zahl zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich ist. Soweit ok. Weitere Voraussetzung ist dann natürlich ein Betriebsratsbeschluss, § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Haben wir noch keinen Betriebsrat, setzt dies eine Abstimmung im Rahmen einer Betriebsversammlung voraus. Soweit so gut. Kurz gesagt: Wollen wir einen Wahlvorstand aus fünf Personen haben, so benötigen wir einen Betriebsratsbeschluss oder eine Abstimmung auf einer Betriebsversammlung. Und jetzt stellen wir uns folgende Situation vor: Wir befinden uns auf einer Betriebsversammlung. Fünf Personen, die als Wahlvorstand fungieren sollen, werden vorgestellt. Tosender Applaus!! Lauter Beifall von allen Seiten. Zustimmung, wo das Auge hinschaut. Nur eben keine Abstimmung. Ich gebe zu, meine Phantasie ist etwas mit mir durchgegangen. Aber so oder so ähnlich hat sich die Szenerie wohl abgespielt. Und das alles nur, weil man fünf statt drei Personen im Wahlvorstand haben wollte. Nun denn, manchmal ist weniger halt mehr. Der Wahlvorstand wurde damit nicht wirksam gebildet, so das LAG Nürnberg Beschluss vom 17.05.2013 Az. 5 TaBVGa 2/13.

Die Sache hatte zudem noch eine unangenehme Nebenwirkung. Der Wahlvorstand kann vom Arbeitgeber nicht die für die Wählerliste benötigten Angaben verlangen, da er ja nicht wirksam bestellt wurde.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Langzeit-LeiharbeiterKlingt gut. Gibt es auch Kurzzeit-Leiharbeiter? Bestimmt. Muss es ja. Langzeit-Leiharbeiter sind solche Leiharbeiter die schon sehr lange -seit vielen Jahren- im gleichen Betrieb arbeiten (vermute ich, lässt sich auch nicht anders erklären). Das kommt einem doch schon irgendwie verdächtig vor. Nun, die Deutsche Telekom will sich jetzt ihrer Langzeit-Leiharbeiter entledigen. So berichtet die Tageszeitung Die Welt. Bei T-Systems sollen beispielweise 1000 hochqualifizierte und spezialisierte Kräfte wie Systemadministratoren als Leiharbeiter beschäftigt sein. Die Telekom plant mindestens 500 von ihnen durch interne Kräfte zu ersetzen. Diese müssen allerdings erst noch für ihre neuen Aufgaben geschult werden. Ok. Soweit der Sachverhalt in der gebotenen Kürze. Mir stellen sich aber doch einige Fragen. Wie kann es überhaupt Langzeit-Leiharbeiter geben, wo doch § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nur von vorübergehender Überlassung spricht. Wieso hat man diesen Leiharbeitnehmern nicht längst einen Arbeitsvertrag angeboten. Denn offensichtlich muss es sich ja um Dauerarbeitsplätze handeln. Ansonsten wären die Leiharbeiter ja nicht schon seit Jahren im Betrieb. Und eine letzte Frage drängt sich mir auch noch auf. Wo kommen denn jetzt plötzlich die 500 internen Mitarbeiter her, die man entsprechend schulen will. Gab es Personalüberhang?

Na, auf jeden Fall müssen wir uns um die IT-Leiharbeiter keine Sorgen machen. Wie heise online berichtet, suchen viele mittelständische Unternehmen IT-Experten.

Als Leiharbeiter?

Allgemein Kuriositäten

…naja, zumindest führt das nicht zwangsläufig zur Kündigung. Und schon gar nicht, wenn ich Betriebsrat bin. So entschied das LAG Düsseldorf mit Beschluss vom 04.09.2013 Az. 4 TaBV 15/13. Daran, dass das LAG Düsseldorf im Wege des Urteil entschieden hat, erkennt man auch, worum es ging. Nämlich um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats gem. § 103 Abs. 1 BetrVG. Und diese Zustimmung kann die Arbeitgeberin vom Arbeitsgericht nur dann verlangen, wenn die beabsichtigte Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist, § 103 Abs. 2 Satz 1BetrVG i.V.m. § 15 Abs. KSchG. So, und nun schauen wir einmal, ob im nachfolgenden Fall die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre. Es geht um eine Betriebsrätin, die als Kundenbetreuerin bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt ist. Dort betreute sie bis zum 30.04.2011 das Objekt X oder A oder B. Ganz wie sie möchten. Darauf kommt es nicht an. Zumindest darauf nicht. Viel wichtiger ist, dass die Arbeitgeberin das Objekt zum 01.05.2011 an einen Mitwettbewerber verlor, bei der auch der Ehemann der Betriebsrätin als Reinigungskraft beschäftigt ist oder war. Seit dem 01.03.2012 war unsere Betriebsrätin freigestellt. Das soll noch erwähnt werden. Doch nun kommt es, wie es denn kommen soll. Seit August 2011 putzte unsere Betriebsrätin in dem oben erwähnten Objekt für die Konkurrenz. Zwar nur 19 Stunden in der Woche, aber sie tat es. Die Arbeitgeberin erfuhr davon im Herbst 2012 und war nicht begeistert. Kündigung wegen Nebentätigkeit bei der Konkurrenz. Doch weil es sich um eine Betriebsrätin handelt, braucht man eben die Zustimmung des Betriebsrats und die wollte der nicht geben. Also beantrage ich die Ersetzung der Zustimmung beim Amtsgericht. Das LAG Düsseldorf hob den Beschluss des ArbG Duisburg auf und wies den Antrag der Arbeitgeberin zurück. Zwar stellte das LAG einen Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot fest, hielt diesen Verstoß aber unter Berücksichtigung aller Umstände für nicht gravierend. Erstaunlich soll man meinen.

Erstes Argument des LAG: Putzen wird häufig als Nebentätigkeit toleriert

Zweites Argument: Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin hat selbst in der mündlichen Anhörung angegeben, dass eine „irgendwo ausgeübte Reinigungstätigkeit noch hinnehmbar gewesen wäre“. Nur halt nicht bei dem Objekt, das man an den Wettbewerber verloren hat.

Ergebnis des LAG: Abmahnung hätte ausgereicht, daher keine Zustimmung.

Was lernen wir daraus? Einzelfallentscheidung. Es kommt halt darauf an. Bei Kündigungen nicht selten.

Allgemein Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Natürlich nicht was sie denken. Ich darf ja wohl bitten. 🙂 Nein, es geht um Betriebsratswahlen. Dürfte klar sein. Oder nicht? Konkret geht es darum, was passiert, wenn ich in meinem Betrieb nicht genug wahlberechtigte Arbeitnehmer habe. Ich brauche sieben, habe aber nur fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer. Dann habe ich zwei Möglichkeiten. Ich vergesse die Betriebsratswahlen. Das freut den Arbeitgeber, ist aber nicht empfehlenswert und muss auch nicht sein. Zweite Möglichkeit ist, ich schaue ins Gesetz und finde § 11 BetrVG. Danach wird der Betriebsrat nach der nächstniedrigeren Stufe der Staffel aus § 9 BetrVG gebildet. Aha! Also statt eines 7-köpfigen Betriebsrats, kann ich auch einen 5-köpfigen bilden. Und wie sieht es aus, wenn ich zwar genug wahlberechtigte Arbeitnehmer habe, die aber nicht wollen bzw. nicht genug wollen. Dann wende ich § 11 BetrVG analog an. Das machen Juristen immer gerne. Wenn irgendetwas nicht so richtig passt, wenden wir es analog an. Habe ich im obigen Beispiel nicht einmal fünf willige Arbeitnehmer, die sich zur BR-Wahl aufstellen, kann ich nach der Rechtsprechung sogar auf die übernächste Stufe springen und einen  3-köpfigen Betriebsrat wählen.

 

 

Allgemein Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

… ist ein Italo-Western von Sergio Leone aus dem Jahr 1965Auszubildenden. In der Hauptrolle der junge Clint Eastwood. Klasse Western!! Wer ihn nicht kennt, sollte ihn unbedingt anschauen. Doch transformieren wir die Überschrift mal ins Arbeitsrecht. Für ein paar Dollar (besser Euro) mehr klingt doch ein wenig nach Ziel- und Leistungsvereinbarung. Erreiche ich dieses und jenes Ziel, bekomme ich dieses und jenes zusätzlich. Im Arbeitsverhältnis nicht selten, aber in der Handhabung durchaus schwierig. Insbesondere wenn es um die Frage geht, welche Ziele ich festlege und wie ich die Erreichbarkeit messe. Einfacher ist es da bei Auszubildenden. Ja, sie lesen richtig. Bei Auszubildenden! Da ist das einfach. Zum Teil zumindest. Wer gute Leistungen in der Berufsschule (messbar) und im Betrieb (weniger messbar) erbringt, erhält bis zu 50 Dollar (natürlich Euro) mehr im Monat. Gefunden habe ich dies bei einer deutschen Tochtergesellschaft eines amerikanischen Unternehmens, dessen Namen ich jetzt nicht nenne. Erstaunlich, finde ich. Muss man schon Auszubildende einem solchen Druck aussetzen? Nun gut. Noch erstaunlicher ist aber der Umstand, dass dies im Wege einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde. Laut eigenen Angaben zwischen der JAV (Jugend- und Auszubildendenvertretung) und der Geschäftsführung. Die JAV kann keine Betriebsvereinbarungen abschließen. Sie ist lediglich Hilfsorgan des Betriebsrats. So viel dazu.

Kuriositäten Recht für Betriebsräte

Bewerbungsunterlagen… frage ich mich, und habe die Antwort nicht wirklich gefunden. Auch das Landesarbeitsgericht München konnte mir mit seiner Entscheidung vom 17.07.2013 Az. 11 TaBV 4/13 nicht gänzlich weiterhelfen. Nur soviel: Es handelt sich um Aufzeichnungen, die für die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers ohne jegliche Bedeutung sind, und somit dem Betriebsrat nicht vorgelegt werden müssen (BAG Beschl. v. 17.06.2008 – 1 ABR 20/07). Aha!! Wir befinden uns bei den personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG. Es geht um die Frage, welche Bewerbungsunterlagen der Arbeitgber dem Betriebsrat bei einer Einstellung vorzulegen hat. Diese Frage ist durchaus von Interesse und führt nicht selten zu Streit. Mit Beschluss vom 14.12.2004 zog das BAG (1 ABR 55/03) den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit § 2 BetrVG, sowie den Rechtsgedanken des § 80 Abs. 2 Satz 1 u. 2 BetrVG heran und stellte fest, dass der Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben den gleichen Informationsstand besitzen soll, wie der Arbeitgeber. Das sind also nicht nur die vom Bewerber selbst eingereichten Bewerbungsunterlagen, sonder auch solche, die der Arbeitgeber erst anlässlich der Bewerbung über die Person des Bewerbers erstellt hat. Dazu zählen etwa Personalfragebögen, schrifltiche Auskünfte von dritter Seite und Ergebnisse von Tests oder Einstellungsprüfungen. Nur halt eben keine formlosen und unstrukturierten Gesprächsnotizen. Alles klar??

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

…war es nicht, sondern offensichtlich wilder, leidenschaftlicher oder hemmungsloser Sex auf der Dienstreise. So geschehen… …nicht bei uns, sondern in Australien. Wir machen so was nicht, denke ich. Warum wild, leidenschaftlich und hemmungslos? Dazu muss man sich die Art der Verletzung und deren Hergang ansehen. Eine Beamtin Ende 30 traf auf einer Dienstreise einen alten Bekannten und im Hotelzimmer ging es dann hoch her. So hoch, dass die Beamtin dabei eine Glaslampe aus der Wand hinter dem Bett riss und sich dadurch an Mund und Nase verletzte. Donnerwetter! Respekt! Mir fehlen die Worte… Problem war nur, dass die Verletzungen nicht folgenlos blieben, sondern die Beamtin noch lange Zeit später an einem posttraumatischen Stress-Syndrom litt und nicht arbeiten konnte. Behauptete sie zumindest. Nun gut. Sie wollte Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber. Sie reiben sich die Augen? Ich auch! Vom Arbeitgeber? Warum denn? Nun, scheinbar war die Dame der Auffassung, dass der Arbeitgeber die Verletzung oder zumindest wenigstens den Sex direkt oder indirekt veranlasst habe und es deshalb zu diesen Folgen kam. Riecht so ein bisschen nach Kausalität. In der Form: Wenn ich nicht auf Dienstreise gewesen wäre, dann wäre das alles nicht passiert. Überzeugt mich nicht. Die australischen Richter auch nicht. Nach sechs Jahren kamen sie zu dem Ergebnis, dass Sex nicht zu den normalen Vorkommnissen einer Dienstreise gehört. Wer da anderer Ansicht ist, möge doch einen Kommentar hinterlassen. Gerne auch anonym. 🙂

Fundstück aus der FAZ.

Allgemein Kuriositäten

und das per Direktionsrecht. Wir reden hier nicht über einen Sportler, also einen Läufer, der von seinem Trainer von der Langstrecke, auf die Mittelstrecke gesetzt wird. Nein, vorliegend geht es um eine Flugbegleiterin, deren Einsatz seitens der Arbeitgeberin im Wege des Direktionsrechts, § 106 GewO festgelegt wird. Konkret also, ob sie Kurz,- Mittel,- oder Langstrecke fliegt. Das ist soweit in Ordnung. Beachten sollte man dabei aber, dass der Arbeitgeber (Arbeitgeberin im konkreten Fall) sein Direktionsrecht nach Maßgabe „billigen Ermessen“ auszuüben hat, also die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Wird gerne mal vergessen. Daher fettgeschrieben. So ein berechtigtes Interesse kann auch eine betriebsärztliche Bescheinigung sein, aus der hervorgeht, dass die Flugbegleiterin aus gesundheitlichen Gründen ihre Tätigkeit nur im Langstreckenverkehr ausüben kann. So etwas muss man akzeptieren, so das LAG Köln in einer Entscheidung vom 14.08.2013 Az. 7 Ta 243/13. Insbesondere kann die Arbeitgeberin der betriebsärztlichen Bescheinigung nicht entgegehalten, dass dort keine medizinische Begründung aufgeführt ist. Dies würde einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gleichkommen, auf die es keinen arbeitsvertraglichen Anspruch gibt.

„Bekanntermaßen kann dementsprechend auch die klassische ärztliche Arbeits- unfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs.1 EFZG vom Arbeitgeber nicht etwa mit der Begründung als unerheblich abgetan werden, dass sie keine Diagnose enthalte.“

Was bleibt uns dann noch? Klar, der übliche Hinweis auf ein Gefälligkeitsattest. Klassiker! Ist aber erstaunlich, wenn man das dem eigenen medizinischen Dienst unterstellt. Fruchtet nicht, sagt das LAG Köln.

„Bei einer solchen vom Arbeitgeber selbst vorgehaltenen medizinischen Institution kann unterstellt werden, dass sie den Belangen sowohl des Arbeitnehmers wie auch des Arbeitgebers neutral und sachlich gegenübersteht. Es kann ferner unterstellt werden, dass sie mit den Arbeitsplätzen des Betriebes und deren gesundheitlichen Anforderungen aus eigener Erfahrung und Anschauung vertraut ist, ohne auf – möglicherweise einseitige – Schilderungen der untersuchten Person angewiesen zu sein.“

Punkt! Ergebnis: Erstmal nur Langstrecke. Mehr zum Direktionsrecht auch hier.

 

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

…welches der Kläger während einer Kopierpause zu sich nahm? Nach dem Ergebnis zu urteilen, scheinbar eher nicht. Zumindest erstaunt es mich. Das Bier (auch alkoholfreies) nach dem Öffnen der Flasche schäumt, ist bekannt, auf jeden Fall nicht selten. Seltener ist es aber sicherlich, dass man sich beim Abtrinken des Schaumes die Zahnspitzen wegsäbelt. Das kann passieren, so wie im vorliegenden Fall durch (vermutlich) Unachtsamkeit, bedingt durch Stress (vom Kopieren) oder großen Durst (auf alkoholfreies Bier). Einen Arbeitsunfall sah das SG Dresden Urteil vom 01.10.2013 Az. S 5 U 113/13 darin aber nicht. Die Nahrungsaufnahme (Bier also gleich Brot! Korrekt!) sei grundsätzlich nicht unfallversichert, sondern ein menschliches Grundbedürfnis (ähnlich wie telefonieren mit flotter Kollegin), das regelmäßig hinter betrieblichen Belangen zurücktrete. Der Kläger habe seine versicherte Tätigkeit (Kopieren?) unterbrochen. Das SG Dresden ist ferner der Ansicht, dass Kopieren kein besonderes Durst- und Hungergefühl hervorrufe, was ich allerdings vehement bestreite. Stehen sie mal mehrere Stunden am Kopierer, legen Blätter ein, sortieren Bläter und drücken verschiedene Knöpfe. Das bekommen sie nicht nur Hunger, sondern auch Durst. Und zwar nach richtigem Bier (das mit Alkohol 🙂 ) Und wenn man dann auf die Schnelle in der Kopierpause ein paar Bier trinkt, müssen vielleicht auch mal die Schneidezähne daran glauben. Ein Arbeitsunfall ist das dann aber trotzdem nicht. Wie sieht es aber aus, wenn ich während des Kopierens Bier trinke, also beim Blattwechsel zum Beispiel.

Arbeitsunfall oder nicht?

Nachzulesen auch in der Legal Tribune ONLINE.

Allgemein Kuriositäten

Wenn sie denken, ich bin jetzt völlig von der Rolle, so mag das sein. Ich will es nicht bestreiten. Und schon gar nicht substantiiert. 🙂 ← Das hier ist übrigens ein Smiley. Haben sie so einen Smiley schon mal in einem Arbeitszeugnis gesehen? Nein. Ich auch nicht. Soll es aber geben und hat es wohl auch gegeben. Und zwar im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Kiel. Dieses hatte darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis mit einem lachenden Smiley hat. Das Arbeitszeugnis des klagenden Arbeitnehmers wurde vom Arbeitgeber mit seiner Unterschrift unterzeichnet. Dabei befanden sich hinter dem ersten Buchstaben seines Namens G. (G-Punkt 🙂 ) zwei Punkte und ein nach unten gezogener Haken. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass ein Smiley mit negativen Gesichtszügen durch die Unterschrift wiedergegeben wird, wodurch seine Beurteilungen abschließend noch einmal schlecht dargestellt wurden. Zu erwähnen ist noch, dass der Arbeitgeber ansonsten ohne diesen Haken unterschreibt.
Das Arbeitsgericht Kiel Urteil v. 18.04.2013 Az. 5 Ca 80b/13 verurteilte den Arbeitgeber das Arbeitszeugnis im Sinne des Arbeitnehmers zu korrigieren und obendrein mit einem lachenden Smiley zu versehen. Gem. § 109 Abs. 2 GewO darf ein Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Der Smiley mit den heruntergezogenen Mundwinkeln stellt eine negative Aussage der Arbeitgebers über den Arbeitnehmer dar, so das Arbeitsgericht Kiel. Und da sich der Arbeitgeber selbst darauf berief, dass es sich bei seinem Smiley doch eher um einen lachenden Smiley gehandelt habe, wurde er zudem verurteilt einen lachenden Smiley in die Unterschrift unter das Arbeitszeugnis zu packen. Na denn…

Was lernen wir daraus? So geheimnisvoll sind G-Punkte gar nicht. 🙂

Kuriositäten Recht für Betriebsräte