Leiharbeiter auf Dauerarbeitsplätze – Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats
Wir haben an dieser Stelle schon einmal über dieses Problem gesprochen. Ein Arbeitgeber möchte einen Dauerarbeitsplatz mit befristet eingesetzten Leiharbeitern besetzen. Das Arbeitsgericht Cottbus entschied seiner Zeit, dass dies gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstoßen würde und der Betriebsrat deshalb der Einstellung des Leiharbeiters nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG widersprechen bzw. seine Zustimmung zur geplanten Maßnahme verweigern kann.
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