Zahlreiche Ausbildungsplätze bleiben in deutschen Unternehmen derzeit unbesetzt. 47 % der Unternehmen gaben an, Ihre Ausbildungsplätze nicht besetzen zu können. Erschreckende 37 % der Betriebe erhielten sogar keine einzige Bewerbung. Das ist das Ergebnis einer Online-Umfrage aus Mai 2023 der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Daran beteiligten sich mehr als 14.000 Betriebe.
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Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat in einer aktuellen Umfrage unter ca. 11.000 Unternehmen die gegenwärtige Ausbildungssituation untersucht. „Uns geht der Nachwuchs aus“ sagt deren Präsident Eric Schweitzer. Ein Drittel der Betriebe finde keine Auszubildenden mehr. „Heute können doppelt so viele Betriebe ihre Ausbildungsplätze nicht besetzen wie vor zehn Jahren“ und fast jeder zehnte Betrieb habe noch nicht einmal eine einzige Bewerbung erhalten. Das sei eine gefährliche Entwicklung für die gesamte Gesellschaft.
…und darf ich sie mal berühren? Mit dieser Frage sah sich eine Auszubildende konfrontiert. Sie ahnen, was kommt. Es geht schon wieder um die Oberweite. Wir hatten so etwas an dieser Stelle schon mal. Beim letzten Mal war es ein Kfz-Meister und diesmal ist es ein Krankenpfleger, der sich offenbar am Anblick einer Auszubildenden erfreute. Ob dies verwerflich ist, darüber kann man durchaus geteilter Meinung sein. Problematisch wird die Sache aber immer dann, wenn den Gedanken Taten folgen, so wie in diesem Fall. Einen Tag nach der pikanten Frage wollte der Krankenpfleger der Echtheit auf den Grund gehen und fasste der Auszubildenden an die Brust. Der Versuch, sie auch noch zu küssen, scheiterte allerdings. Die Auszubildende konnte sich dieser Situation entziehen.
Wer jetzt aber glaubt, dies sei ein Grund zur außerordentlichen Kündigung, der irrt. Zumindest zunächst. Das Arbeitsgericht Braunschweig, ist der Auffassung, dass die Kündigung unverhältnismäßig sei und eine Abmahnung ausgereicht hätte. Das LAG Niedersachsen sah in der Frage nach der Echtheit und der anschließenden Berührung eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG. Diese berechtige den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Näheres dazu gibt es auch im Beck-Blog.
…gibt es vermutlich bei Aldi-Süd. So zumindest berichtet der Stern in seiner Onlineausgabe vom 23.09.2013. Danach soll man den verantwortlichen Fesselkünstlern statt einer fristlosen Kündigung, Aufhebungsverträge samt Abfindung angeboten haben. Hintergrund: Missliebige Auszubildende wurden bei Aldi gefesselt und ihr Gesicht mit Filzstiften beschmiert, so zumindest hat es die Aldi-Zentrale in Mülheim an der Ruhr im Kern bestätigt. Nicht gerade die feine Art. Dass es dafür dann aber scheinbar auch noch Geld gibt, ist umso erstaunlicher. Nun denn… Aldi wird seine Gründe haben… Man wollte die Sache bestimmt nicht mehr so breit treten und sich schnellstmöglich der Fesselkünstler entledigen. Verständlich, aber doch irgendwie seltsam. Nun denn…
Auszubildende sind keine Houdinis.
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