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Feedbach durch den Arbeitgeber - auch in Krisenzeiten bitte!Wo und wann auch immer: Die Arbeit steht in der Regel nicht still – auch nicht zu Pandemiezeiten. Durch Kurzarbeit mögen die Arbeitszeiten zwar verkürzt und der Arbeitsplatz nicht zwangsläufig im Unternehmen sein, sondern ggf. auch im Homeoffice. Jeder Arbeitnehmer legt aber trotzdem großen Wert auf Feedback des Vorgesetzten zur geleisteten Arbeit.

Leistungsbeurteilungen sind also auch während der COVID-19-Krise gefragt. Vielen reicht ein Jahresgespräch nicht aus, Sie hätten gern häufiger ein Feedback.

Allgemein

Die Situation ist fast immer gleich. Der Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig krank geschrieben. Plötzlich klingelt das Telefon und der Vorgesetzte bittet dringend zu einem Personalgespräch in die Firma. Sowohl Betriebsräten als auch Führungskräften und Mitarbeitern stellt sich häufig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es erlaubt ist, dass der Arbeitgeber seinen erkrankten Mitarbeiter in die Firma einbestellt. Mit dieser Thematik hat sich nunmehr das BAG auseinandergesetzt (Urteil des BAG vom 02.11.2016 – 10 AZR 596).

Um es vorweg zu nehmen: Prinzipiell ist der Arbeitgeber natürlich nicht berechtigt, den Arbeitnehmer während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch einzubestellen. Grund hierfür ist, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers während dieser Zeit stark eingeschränkt ist und den Genesungsprozess des Arbeitnehmers nicht behindern darf. Aber wie im wirklichen Leben gilt auch hier „Ausnahmen bestätigen die Regel“.

Individualarbeitsrecht