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Wie wirkt sich Zeiterfassung auf die Arbeit im Homeoffice aus?Mittlerweile ist sie gang und gäbe, die Arbeit im Homeoffice. Ob und wie die Arbeitszeit dabei erfasst wird, ist jedoch sehr unterschiedlich. Fakt ist, dass im Falle einer betrieblichen Zeiterfassung weniger Überstunden gemacht werden.

Eine Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böcker-Stiftung hat das Phänomen der Überstunden anhand der Ergebnisse einer repräsentativen Erwerbstätigenbefragung untersucht. Es zeigte sich, dass flexibles Arbeiten dann problematisch werde, wenn in den Unternehmen mit zu wenig Personal, häufiger Projektarbeit oder knappen Fristsetzungen gearbeitet werde.

Kollektivarbeitsrecht

Überstunden - und das ohne BezahlungNa klar, fast jeder macht mal Überstunden, wenn einfach viel zu tun ist oder eine Aufgabe noch fertiggestellt werden muss. Manche Mitarbeiter leisten diese freiwillig, anderen sind ihre festen Arbeitszeiten sehr wichtig und sie lehnen jede Form von Überstunden ab. Wenn schon kein Weg daran vorbeiführt, bzw. die Mehrarbeit angeordnet wird, dann aber bitte auch mit Bezahlung oder einem entsprechenden Freizeitausgleich.

Das scheint aber nicht die Regel zu sein in deutschen Unternehmen.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Wofür Mütter und Väter flexible Arbeitsarrangements nutzenFlexible Arbeitszeit oder sogar Homeoffice für Eltern, Juchhu? Denkste!Ja, zweifelsohne: Familie und Beruf lassen sich damit erheblich besser vereinbaren als mit starren Arbeitszeitmodellen. Und gleichzeitig nein, einen Freizeitgewinn gibt es nicht!

Die Gender- und Arbeitszeitforscherin am Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, Dr. Yvonne Lott, hat in einer Studie unter die Lupe genommen, ob mehr Selbstbestimmung über Arbeitsort, Ar­beitsbeginn und -ende auch mehr Spielraum für Freizeitaktivitäten schaffen.

Kollektivarbeitsrecht

Überstunden deutscher ArbeitnehmerZwei Kollegen sind krank, einer hat Urlaub und der Schreibtisch quillt über. Kommt Ihnen das bekannt vor? Der pünktliche Feierabend und das gemeinsame Abendessen mit der Familie sind in weite Ferne gerückt. Stattdessen sind Überstunden vorprogrammiert.

Für mehr als die Hälfte der deutschen Arbeitnehmer gehört Mehrarbeit zum Berufsalltag. Das ist das Ergebnis einer Untersuchung der Vergütungsberatung Compensation Partner „Arbeitszeitmonitor 2017“, in der mehr als 220.000 Vergütungsdaten des vergangenen Jahres analysiert wurden.

Recht für Betriebsräte

Mit den Überstunden ist das so eine Sache. Als Arbeitnehmer möchte ich für meine Überstunden natürlich einen Ausgleich bekommen. Entweder Freizeitausgleich oder Geld. Wobei der Vergütungsanspruch grundsätzlich vorrangig ist. Aber nicht jeder braucht Geld. Der ein oder andere hat auch gerne mal ein paar Tage frei. Ist das Arbeitsverhältnis aber bereits beendet, macht ein Freizeitausgleich keinen Sinn. Wichtig, nicht vergessen. 😉 Bietet uns der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses großzügig Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden an, sollten wir dieses Angebot höflich aber deutlich ablehnen. Dürfte in der Praxis natürlich nicht vorkommen, weil es Quatsch ist. Was anderes gilt selbstverständlich, wenn ich für die geleisteten Überstunden vergütet werden möchte. Habe ich aber nicht mehr auf dem „Schirm“, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten ich über die übliche Arbeitszeit hinaus auf Anweisung des Arbeitgebers gearbeitet habe, habe ich ein Problem. Das will das Arbeitsgericht nämlich wissen. Doch was, wenn ich nicht mehr weiß, wann ich meine zusätzliche Arbeit geleistet habe und obendrein auch keinen Schimmer habe, was ich dafür an Vergütung verlangen könnte. Könnte ich diese Informationen von meinem Arbeitgeber verlangen? Könnte schon! Der wäre aber nicht gut beraten, wenn er diese Informationen rausgibt. Könnte ich an diese Informationen im Wege einer Stufenklage gem. § 254 ZPO gelangen? D. h. ich beantrage erst die Abrechnung der Überstunden (1. Stufe) und beantrage dann die Zahlung (2. Stufe) des sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrages. Läuft nicht, sagt das LAG Köln in einer Entscheidung vom 03.06.2013 Az. 1 Ta 92/13.

„Ein Arbeitnehmer muss seine Ansprüche konkret beziffern und kann diese Darlegungspflicht nicht auf den Arbeitgeber verlagern (BAG v. 12.07.2006 – 5 AZR 646/05).“

Dann doch den nachträglichen Freizeitausgleich? 😉 Besser man dokumentiert seine Überstunden sehr genau. Das hilft schon mal weiter.

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