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Das Arbeitsplatzkonzept „Desk-Sharing“ wird in immer mehr Unternehmen eingeführt. Die Idee: flexible Arbeitsplätze statt fester Schreibtische. Das spart (Büro-)Raum und damit Kosten. Doch welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat in Bezug auf die Einführung und Ausgestaltung von Desk-Sharing-Modellen? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte dazu kürzlich ausgeführt, dass der Betriebsrat unter bestimmten Bedingungen durchaus ein Mitbestimmungsrecht hat – insbesondere, wenn es um Regelungen zu persönlichen Gegenständen und die Nutzung von Betriebsflächen für Pausen geht.

Das Urteil im Überblick: Wo beginnt die Mitbestimmung beim Desk-Sharing?

Recht für Betriebsräte

Nicht jeder ist mit einer neuen Betriebsvereinbarung einverstanden. Als Betriebsrat kann ich nicht alle glücklich machen. Auf Einzelschicksale nehmen wir keine Rücksicht, heißt es da gerne mal. Geht in der Praxis auch häufig nicht, denn der Betriebsrat hat die Interessen der Belegschaft zu berücksichtigen. Besonders kritisch wird es, wenn der Betriebsrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine neue BV „Schichtarbeit“ abschließt. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Hier kann es den einzelnen Mitarbeiter „erwischen“. So auch im vorliegenden Fall, entschieden vom LAG Schleswig-Holstein Urteil v. 17.06.2014 Az. 2 Sa 95/14. Was ist passiert? Nun, der BR hat gemeinsam mit dem Arbeitgeber die bereits genannte neue BV „Schichtarbeit“ abgeschlossen. Alle waren zufrieden (so behaupte ich mal), nur einer nicht. Und der zog vor das Arbeitsgericht, erlitt in der ersten Instanz Schiffbruch (Arbeitsgericht Lübeck) und auch die zweite Instanz beglückte ihn nicht. Nun, warum? Was könnte der Kläger hier vorbringen, um nicht unter die BV zu fallen?

  1. Die BV ist nicht wirksam zustande gekommen. (-)
  2. Die BV verstößt gegen ein Gesetz. Z. B. ArbZG. (-)
  3. Die BV verstößt gegen einen geltenden Tarifvertrag. (-)
  4. Die BV berührt ihn in seinen erworbenen Rechten. (-) Welche?
  5. Die BV verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. (-)

Im vorliegenden Fall griff keiner diese Punkte. Aber als Arbeitnehmer können wir uns ggf. hieran orientieren. Da hilft nur eins: Zähne zusammenbeißen und bei der nächsten BR-Wahl jemand anderes wählen. An der wirksamkeit der BV ändert das aber auch nichts.

Der Betrieb stellt übrigens Bremsbeläge her.

Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

… ist ein Italo-Western von Sergio Leone aus dem Jahr 1965Auszubildenden. In der Hauptrolle der junge Clint Eastwood. Klasse Western!! Wer ihn nicht kennt, sollte ihn unbedingt anschauen. Doch transformieren wir die Überschrift mal ins Arbeitsrecht. Für ein paar Dollar (besser Euro) mehr klingt doch ein wenig nach Ziel- und Leistungsvereinbarung. Erreiche ich dieses und jenes Ziel, bekomme ich dieses und jenes zusätzlich. Im Arbeitsverhältnis nicht selten, aber in der Handhabung durchaus schwierig. Insbesondere wenn es um die Frage geht, welche Ziele ich festlege und wie ich die Erreichbarkeit messe. Einfacher ist es da bei Auszubildenden. Ja, sie lesen richtig. Bei Auszubildenden! Da ist das einfach. Zum Teil zumindest. Wer gute Leistungen in der Berufsschule (messbar) und im Betrieb (weniger messbar) erbringt, erhält bis zu 50 Dollar (natürlich Euro) mehr im Monat. Gefunden habe ich dies bei einer deutschen Tochtergesellschaft eines amerikanischen Unternehmens, dessen Namen ich jetzt nicht nenne. Erstaunlich, finde ich. Muss man schon Auszubildende einem solchen Druck aussetzen? Nun gut. Noch erstaunlicher ist aber der Umstand, dass dies im Wege einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde. Laut eigenen Angaben zwischen der JAV (Jugend- und Auszubildendenvertretung) und der Geschäftsführung. Die JAV kann keine Betriebsvereinbarungen abschließen. Sie ist lediglich Hilfsorgan des Betriebsrats. So viel dazu.

Kuriositäten Recht für Betriebsräte

…sie müssen nicht stempeln. Sie sollen es auch gar nicht. Nein, sie dürfen es gar nicht. Und warum, wird da der freigestellte Betriebsrat seinen Arbeitgeber fragen. Nun, wird dieser Antworten, wir haben ja eine Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Zeitdatenmanagementsystems (BV Taris) eingeführt, und nach dieser Vereinbarung dürfen nur Mitarbeiter ihre Arbeitszeit erfassen, die auch arbeiten. Und sie arbeiten ja nicht. Sie sind ja freigestellter Betriebsrat und was die den ganzen Tag machen, weiß ich eh nicht. So oder so ähnlich könnte die Kommunikation zwischen einem Arbeitgeber und seinem freigestellten Betriebsrat abgelaufen sein.

Wir müssen uns also mit der Frage auseinandersetzen, ob ein freigestellter Betriebsrat arbeitet. Sicher tut er das. Zwar wird er für die Dauer der Freistellung von der Arbeitspflicht befreit. Anstelle der Arbeitspflicht tritt aber die Tätigkeit als Betriebsrat.

„Soweit ein Betriebsratsmitglied nicht in diesem Sinne im Umfange seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit erbringt, kann dies zu Abzügen vom Arbeitsentgelt führen, weil die Freistellung nicht für Betriebsratstätigkeit genutzt wurde und deshalb der Anspruch auf Leistung von Arbeitsentgelt ohne berufliche Arbeitsleistung entfällt.“

Der Zweck einer Zeiterfassung, An- und Abwesenheiten zu erfassen und diese zum Zwecke der Vergütungsabrechnung an das Abrechnungssystem zu übergeben, trifft auch auf freigestellte Betriebsratsmitgleider zu.
Also! Stempeln!

Was lernen wir daraus? Auch Betriebsratsarbeit ist Arbeit. Das dürfte klar sein.

Den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts gibt es hier.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Betriebsvereinbarungen machen vieles möglich und manches unmöglich. So auch das Arbeiten für immer. Soeben flattert mir die Pressemitteilung Nr. 14/13 auf den Tisch und ich muss zu meinem Erstaunen oder auch Entsetzen lesen, dass sich tatsächlich ein Arbeitgeber gegen eine Betriebsvereinbarung „wehrt“, die das Ende des Arbeitsverhältnisses mit erreichen des 65. Lebensjahres vorsieht. Der Mann wollte doch wirklich noch länger arbeiten. Da machte ihm unser BAG aber einen Strich durch die Rechnung und schützte des Mannes wohlverdienten langen Ruhestand. Betriebsrat (hier der Gesamtbetriebsrat) und Arbeitgeber können in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (Gesamtbetriebsvereinbarung) eine Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln. Zwar müssen dabei stets die Grundsätze von Recht und Billigkeit  i. S. v. § 75 Abs. 1 BetrVG beachtet werden. Diese sind aber gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch keine, die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängende einzelvertragliche Regelung, so das BAG in seiner Entscheidung vom 05.03.2013.

Was lernen wir aus diesem Urteil nicht? Wir lernen nicht, dass ab 65 keine Altersdiskriminierung mehr möglich ist. Vielmehr lernen wir, dass Betriebsvereinbarungen halt doch manches unmöglich machen.

Ich vergaß. Der Arbeitnehmer hatte im August 2007 seinen 65. Geburtstag.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

AGG bei der Lufthansa

Nein, nicht das was ihr denkt. Keine leicht oder gar nicht bekleideten Flugbegleiterinnen bei der Lufthansa. Es geht um die Mütze. Ach so heißt das jetzt. Nein, es geht wirklich um die Mütze. Um die Mütze des Kapitäns. Bei der Lufthansa gibt es eine „Betriebsvereinbarung Dienstkleidung“ die vorschreibt, dass die männlichen Piloten die Kapitänsmütze auf dem Flughafen tragen müssen. Diese Regelung gilt indes nicht für die Pilotinnen. Und darin sah ein Pilot bei der Lufthansa einen Verstoß gegen § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Warum müsse er eine Mütze tragen und seine Kolleginnen nicht?
Dies sah das Gericht aber anders. „Man dürfe die Mütze nicht isoliert sehen, sondern als Teil der Dienstbekleidung, die für Männer und Frauen nun einmal unterschiedlich sei, stellte das LAG Köln fest. Die Dienstbekleidung für Frauen habe auch ihre Besonderheiten. Frauen dürften einen Rock tragen, Männer nicht. Das stelle auch keine Benachteiligung der Männer dar. Andernfalls wäre unterschiedliche Dienstkleidung für Männer und Frauen generell unzulässig.“
Also bleibt die Mütze auf dem Kopf. Übrigens, die Lufthansa findet, dass die Mütze gut aussieht und das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen. Vielleich geht es weiter.
Mehr zum AGG hier. Das erstinstanzliche Urteil gibt es hier.

 

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte