…sie müssen nicht stempeln. Sie sollen es auch gar nicht. Nein, sie dürfen es gar nicht. Und warum, wird da der freigestellte Betriebsrat seinen Arbeitgeber fragen. Nun, wird dieser Antworten, wir haben ja eine Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Zeitdatenmanagementsystems (BV Taris) eingeführt, und nach dieser Vereinbarung dürfen nur Mitarbeiter ihre Arbeitszeit erfassen, die auch arbeiten. Und sie arbeiten ja nicht. Sie sind ja freigestellter Betriebsrat und was die den ganzen Tag machen, weiß ich eh nicht. So oder so ähnlich könnte die Kommunikation zwischen einem Arbeitgeber und seinem freigestellten Betriebsrat abgelaufen sein.
Wir müssen uns also mit der Frage auseinandersetzen, ob ein freigestellter Betriebsrat arbeitet. Sicher tut er das. Zwar wird er für die Dauer der Freistellung von der Arbeitspflicht befreit. Anstelle der Arbeitspflicht tritt aber die Tätigkeit als Betriebsrat.
„Soweit ein Betriebsratsmitglied nicht in diesem Sinne im Umfange seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit erbringt, kann dies zu Abzügen vom Arbeitsentgelt führen, weil die Freistellung nicht für Betriebsratstätigkeit genutzt wurde und deshalb der Anspruch auf Leistung von Arbeitsentgelt ohne berufliche Arbeitsleistung entfällt.“
Der Zweck einer Zeiterfassung, An- und Abwesenheiten zu erfassen und diese zum Zwecke der Vergütungsabrechnung an das Abrechnungssystem zu übergeben, trifft auch auf freigestellte Betriebsratsmitgleider zu.
Also! Stempeln!
Was lernen wir daraus? Auch Betriebsratsarbeit ist Arbeit. Das dürfte klar sein.
Den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts gibt es hier.
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