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AusbildungsvergütungWann ist eine Ausbildungsvergütung angemessen? Mit dieser Frage musste sich das BAG mit Urteil vom 29.04.2015 beschäftigen. Ein Auszubildender klagte, weil er während seiner Ausbildung nur 55 vH der Ausbildungsvergütung nach den Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern bekam. Mit seiner Klage verlangte der Auszubildende die Zahlung weiterer 21.678,02 EUR. Zu Recht, wie das BAG nun befand. Wichtigster Anhaltspunkt für die Angemessenheit einer Vergütung sind die einschlägigen Tarifverträge. Werden diese um mehr als 20 vH unterschritten, gilt eine Ausbildungsvergütung in der Regel als nicht mehr angemessen. Ausnahmen kann es dann geben, wenn die Ausbildung durch Spenden Dritter finanziert wird. Der Status als gemeinnütziger Verein reicht hierfür alleine aber nicht aus, so das BAG.

Ach ja. Es handelt sich vorliegend nicht um den ADAC. Der ist auch nicht gemeinnützig, sondern ein Idealverein.

Hier gehts es zur Pressemitteilung des BAG.

 

Allgemein Individualarbeitsrecht

Liebe…fällt sie manchmal auch an oder auf den Arbeitsplatz. Wir wollen uns heute mal wieder mit seriösen Dingen beschäftigen. Der Liebe. Speziell der Liebe am Arbeitsplatz. Der Liebe zwischen Kollegen und auch der Liebe mit dem Chef. Inspiriert von der Frankfurter Rundschau müssen wir uns ernsthaft folgende Fragen stellen:

  1. Darf mein Chef etwas über mein Liebesleben wissen?
  2. Darf ich was mit meinem/er Kollegen/in haben?
  3. Und mit dem Chef auch? Alternativ nicht kumulativ. Vielleicht auch kumulativ.

Fangen wir mit Frage 1 an. Wie -man ist geneigt zu sagen absurd- diese Frage ist, verdeutlicht folgende Situation:

Na Herr Müller, mit wem … sie es denn gerade wieder?

Noch delikater ist diese Frage, wenn sie an eine Frau gerichtet ist.

Na Frau Meier, mit wem…

Antwort von Frau Meier und Hern Müller: „Das geht sie einen … an.“

Oder

Antwort Frau Meier: „Mit Herrn Müller“

Antwort Herr Müller: „Mit Frau Meier“

Näheres dazu unter Frage 2.

Laut FR verleitet eine Tätigkeit am Computer dazu, dem oder der Liebsten schnell mal eine Email zu schreiben. Email für so etwas? Retro! Mein Tipp: Benutzen Sie ihr privates Smartphone und einen gängigen Messenger und vermeiden sie das Firmen-WLAN.

Zu Frage 2:

Klar darf ich was mit dem Kollegen oder der Kollegin haben. Und der gut gemeinte Rat, dass man privates und berufliches trennen sollte, ist auch nichts Neues, aber manchmal schwierig umzusetzen.

Und jetzt die Sache mit Chef. Wer sollte etwas dagegen haben? Der Chef etwa? Wohl kaum. Der ist ja Beteiligter. Nicht am Verfahren, sondern an der Liebe. Auch hier wieder mein gut gemeinter Rat. Vermeiden Sie den dienstlichen Email-Account und nutzen besser das private Smartphone.

Dann klappt’s auch mit der Liebe. Ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen!

 

Allgemein

Erst mal wünsche ich allen Lesern ein frohes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2015. Doch nun zur Frage. Wie geht es weiter mit Betriebsrat 2015. Nun, auf jeden Fall geht es weiter. Und ich habe mir für das Jahr 2015 vorgenommen, wieder mehr Beiträge zu schreiben. In den letzten Monaten hatte ich etwas wenig Zeit (was häufig eine Ausrede ist 🙂 ). Doch ich gelobe Besserung. Mehr Seriosität kann ich dagegen nicht versprechen. Ist nicht meine Art. Das Blog soll auch optisch ein neues Gewand bekommen. Ich welcher Art, weiß ich noch nicht. Auch denke ich darüber nach, das Blog als App zu veröffentlichen. Und nein!! Nicht für iOS und Android. Ich bin überzeugter Windows Phone Nutzer, also Randgruppe. Wie schon mit dem Blackberry Playbook. Die Wahrheit ist aber eine ganz andere. Ich habe keine Ahnung, wie man Apps entwickelt, so dass ich mich auf fertige Werkzeuge stützen muss. Und die stehen mir aktuell nur für Windows Phone und Windows 8.1 zur Verfügung. Daher. Mal sehen, ob es klappt.

Allgemein

Update Streik

Wie ich soeben aus zuverlässiger Quelle erfahren haben, gibt es nicht nur die Varianten A und B, sondern auch noch C. Variante C ist Polen. Dort gibt es seit diesem Herbst drei Amazon-Zentren, die auch Bestellungen aus Deutschland bearbeiten. Näheres dazu können sie hier nachlesen.

Weihnachten kann kommen…

Allgemein

„Und was kommt jetzt, wie lebst du weiter
Willst du jetzt etwa Klassik hören
Bach oder Beethoven
Oder so tun als ob man Jazzfan wär“

So singen es die Toten Hosen in ihrem Lied „Popmusik“.

Ich werde älter oder ich bin alt, je nach Sichtweise. Insbesondere nach dem soeben geführten Telefonat (beruflich!!) mit meiner deutlich jüngeren Kollegin, wird einem das Alter wieder bewusst oder gnadenlos vor Augen geführt. 🙂 Was bleibt einem also? Richtig! Jazzfan werden. Jazzmusik ist ein weites Feld. Hab ich mir sagen lassen. Ich mache es mir da einfach. Ich unterscheide zwischen Jazz und Kaufhaus-Jazz (easy listening). Und weil ich schon gestern Abend wusste, dass ich alt bin, habe ich mir Till Brönners „The Movie Album“ heruntergeladen (Legal!! Ich bezahle dafür!!). Ob dieses Album nun Jazz oder Kaufhaus-Jazz ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Aber egal, mir gefällt es. Darunter finden sich solche Perlen wie „Raindrops Keep Fallin‘ On My Head“ aus dem wunderbaren Film „Butch Cassidy and the Sundance Kid“ mit Paul Newman und Robert Redford.

Und wer sagt, dass ihm dies alles zu soft ist, dem empfehle ich das Album „Oceana“ von Till Brönner. Insbesondere „Love Theme From Chinatown“ ist eine Wucht.

Deshalb hier und jetzt der besondere Erlebnis-Tipp zum nahenden Wochenende. Fahren sie nach Berlin und besuchen sie zu später Stunde eine Bar. Trinken sie etwas. Nach Möglichkeit alkoholhaltig. Aber nicht zu viel! Verlassen sie nach einiger Zeit das Lokal und fahren mit dem Taxi (möglichst auf dem Rücksitz) durch das nächtliche Berlin. Dazu hören sie „Love Theme From Chinatown“.
So haben sie Berlin noch nie erlebt. Glauben sie es mir. Probieren sie es aus.

Nachtrag: Klappt aber nur, wenn der Taxifahrer nicht redet.

Allgemein

Und nicht Knöllchen als Arbeitslohn. Wie das gehen soll, weiß ich nicht. Diesmal haben wir es mit einem großzügigen Arbeitgeber zu tun. Der ist so großzügig, dass er sogar die Bußgelder seiner Arbeitnehmer übernimmt. Natürlich nicht die privat verursachten Bußgelder, sondern nur die dienstlich verursachten. Das ist nett, aber im vorliegenden Fall nicht ganz uneigennützig. Die Bußgelder wurden nämlich deshalb verhängt, weil die Mitarbeiter ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten haben. Und wenn alle so fleißig unterwegs sind, dann bezahlt man auch mal gerne die Bußgelder. Der Arbeitgeber hat aber nicht damit gerechnet, dass das Finanzamt solche Zahlungen als Arbeitslohn behandelt und somit Lohnsteuer entrichtet werden muss. Denn hierbei handelt es sich um Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden und deshalb zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und damit zum Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof war auch nicht der Auffassung, dass die Übernahme der Bußgelder aus überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei. In einem solchen Fall, wäre keine Lohnsteuer zu zahlen. Rechtswidriges Handeln der Arbeitnehmer kann aber grundsätzlich kein eigenbetriebliches Interesse begründen.

Wer jetzt glaubt, dass sich der Arbeitgeber die gezahlte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer „zurückholen“ kann, der irrt. Gut gelaufen. Zumindest aus Sicht der Arbeitnehmer.

Bundesfinanzhof Urteil vom 14.11.2013 Az. VI R 36/12

Allgemein

…ist eine schöne Alternative zum Arbeitsrecht. Ja, wirklich! Wer will sich schon immer mit diesem juristischen Kram beschäftigen. Also machen wir heute mal was anderes. Wir befassen uns mit Lautsprechern, und zwar besonderen Lautsprechern. Nämlich Hornlautsprechern. Und weil ich selbst keine Ahnung davon habe, verweise ich auf den Blog (angeblich heißt es das Blog) von Heiwa http://heiwa-gets-loud.tumblr.com/. Dort finden wir sehr interessante Exemplare. Ob schön, ist eine andere Frage. 🙂 Mein Favorit ist eindeutig das Ufo. Ich kann mich noch sehr gut daran erinnern, wie das Ufo auf den Oberstufenpartys das Foyer unserer Aula beschallte. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass ich selbst auch noch zwei kleine Hornlautsprecher im Keller habe. Ursprünglich mit Lowther Chassis vom Typ PM6 bestückt und einem Musical Fidelity Verstärker angetrieben, ergab diese Kombination einen durchaus ordentlichen Klang.

Allgemein

Es ist wieder soweit. Wir schreiben den 31.12. Silvester!! Dies ist der Tag an dem wieder Berge von kaltem Dosengemüse mit Käse bedeckt werden, um anschließend mittels Oberhitze erwärmt zu werden. Der Feinschmecker nennt dies Raclette. Über den Geschmack kann man sich streiten. Wie man sich über so vieles streiten kann. Aber es ist nun mal ein Silvester-Klassiker. Aber! Wer sich das Raclette-Gerät einmal genauer anschaut, wird eine „Besonderheit“ feststellen, nämlich die heiße Platte auf der Oberseite des Gerätes. Sofort denken wir an Sommer, Bier und Grill. Also, statt unser Dosengemüse mit Käse zu erwärmen, nehmen wir lieber ein schönes Steak, packen dies auf die heiße Platte und… Empfehlenswert ist auch ein schönes Stück Thunfisch oder Jakobsmuscheln. Und wer mutig ist, sollte sich nicht scheuen sein Grillwürstchen auf die Platte zu legen. Aber Vorsicht! Nicht unbedingt mit Bier ablöschen. Bier besser trinken.

Silvester mitsamt Raclette / Männer-Raclette kann kommen…

Ich wünsche allen einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Allgemein Kuriositäten

Lohnanspruch…und mich hat er nicht sehr hart getroffen. Während die Zugstrecken gesperrt waren, habe ich ein Bierchen (oder zwei oder…) getrunken, und nach dem letzten Bier waren auch die Strecken wieder halbwegs frei. Andere hat es bestimmt schlimmer erwischt. Und nach jedem Sturm -oder was auch immer- sind die juristischen Medien vollauf mit der Frage beschäftigt, was passiert, wenn Mitarbeiter A wegen Hochwasser nicht zur Arbeit kommen kann oder er seiner Arbeit nicht nachgehen kann, weil „sein“ Betrieb gerade unter Wasser steht. Man nennt so etwas das Betriebs- und Wegerisiko. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist dabei entscheidend, ob er einen Lohnfortzahlungsanspruch hat, oder eben nicht. Dabei muss man die zuvor bereits genannten Fälle unterscheiden, was ich an dieser Stelle einmal kurz (sehr) machen möchte.

1. Variante: Der Betrieb ist überschwemmt und Mitarbeiter A kann nicht arbeiten, obwohl er das gerne möchte. (Anm. des Verfasser: Ja, so was gibt es.) Nach wohl herrschender Ansicht, handelt es sich bei der Arbeitspflicht um eine Fixschuld, so dass eine Nachholung unmöglich ist, § 275 I BGB. Das wäre für unseren Arbeitnehmer bitter, denn nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, hätte er keinen Lohnanspruch. Ungerecht meinen sie. Schließlich kann ja der Arbeitnehmer nichts dafür, wenn „sein“ Betrieb absäuft. Aber da hilft uns das Gesetz. § 615 S. 1 BGB sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch nicht verliert, wenn der Arbeitgeber aus Gründen, die in seinen Bereich fallen, daran gehindert ist, die Dienste (Arbeit) in Anspruch zu nehmen. Er trägt also das Betriebsrisiko. Und als Betriebsrisiko ist auch der Fall anerkannt, dass die Arbeitsleistung aufgrund einer Naturkatastrophe nicht erbracht werden kann.

2. Variante: Anders liegt der Fall aber, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, weil etwa der Weg zur Arbeit überschwemmt ist. In diesem Fall trifft es den Arbeitnehmer hart. Er trägt das Wegerisiko. Der Anspruch erlischt nach § 326 I 1 Halbs. 1 BGB.

3. Variante: Wie sieht es aus, wenn der Weg zur Arbeit überschwemmt ist und gleichzeitig der Betrieb wegen Überschwemmung geschlossen ist. Was machen wir dann? Unser Arbeitnehmer kann nicht zur Arbeit kommen und verliert seinen Lohnanspruch und unser Arbeitgeber kann die Arbeit nicht annehmen, muss aber nach § 615 S. 3 BGB den Lohn weiterzahlen. Vereinfacht gesagt: Der eine muss zahlen und der andere hat keinen Anspruch darauf. Lösen könnte man den Fall über § 297 BGB. Danach kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Leistung (Arbeit) zu erbringen, weil er z. B. wegen Überschwemmung nicht zur Arbeit kommen kann. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Lohn nicht fortzahlen. Ein Ergebnis, das mich nicht beglückt.

Ich würde den Fall gerne über § 254 BGB lösen. In diesem Fall müsste man schauen, wer dafür verantwortlich ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Einfache Antwort: Beide! Das würde dazu führen, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die Hälfte seines Lohnes hätte. Diese Lösung ist sehr salomonisch, rechtlich aber bedenklich. Denn § 254 BGB sprich von einem Schaden und vorliegend geht es nicht um Schadensersatzansprüche, sondern um vertragliche Ansprüche.

Bliebe eine analoge Anwendung…

Eine ausführliche Auseinandersetzung mit diesem Thema findet sich in der NZA vom 25.10.2013 Heft 20/2013 auf Seite 1120.

Allgemein Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Dank des Arbeitsgerichts Wuppertal Urteil vom 15.10.2013 Az. 5 Ca1287/13 weiß ich, wie Städte (oder zumindest eine Stadt) über ihre Politessen denken. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Eingruppierung einer Politesse. Drei oder fünf lautet die Frage aller Fragen. Und die Antowrt ist fünf. Nicht 42. Die Antwort gab es bei Douglas Adams Per Anhalter durch die GalaxisEs gibt auch keine 42 Entgeltgruppen. Jetzt wissen wir auch worum es geht. Es geht um die Frage, in welche Entgeltgruppe eine Politesse einzuordnen ist. Darüber entschied das Arbeitsgericht Wuppertal. Und ich will ehrlich sein. Ich habe das Urteil nicht oder nur quer gelesen. Der Inhalt interessiert mich nicht besonders. Aber einige Sachen fand ich dann doch interessant. Laut dem Arbeitsgericht Wuppertal ist eine Politesse in Entgeltgruppe 5 einzuordnen. Und ob jemand in drei oder fünf eingestuft wird, hängt davon ab, ob für die Verrichtung der Tätigkeit (überwiegend min. 50%) gründliche Fachkenntnisse notwendig sind. Böse Zungen behaupten auch, mit „gründlichen Fachkenntnissen“ ist gemeint, ob ich bei meiner Arbeit nachdenken muss, oder eben nicht.

Die Beklagte Stadt meint dazu:

„Für die Arbeitsvorgänge „bewirtschafteter Parkraum“ und „Halte-/Parkverbot“ seien gründliche Fachkenntnisse nicht erforderlich, da diese Verwarnungen nach einem intern festgelegten Prozessablauf abgearbeitet würden. Auch für die Ahndungen der weiteren Ordnungswidrigkeiten gemäß Ziff. 1.3 bis 1.6 der Arbeitsplatzbeschreibung könne keine Erforderlichkeit von gründlichen Fachkenntnissen angenommen werden.“

Aha!!

Die offizielle Arbeitsplatzbeschreibung einer Politesse sieht übrigens so aus:

„Nach einer von der Beklagten erstellten Arbeitsplatzbeschreibungen teilen sich die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten wie folgt auf: Feststellung und Einleiten von Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren a) im bewirtschafteten Parkraum: 22%, b) im Halt-/Parkverbot: 17%, c), bei Schwerbehindertenparkplätzen: 2%, d) bei Sperrzonen, Einfahrten, Rettungswesen: 2%, e) nach externen Anzeigen, Aufträgen (Bürgerbeschwerden, Politik): 9%, f) im Rahmen allgemeiner Ordnungswidrigkeitenverfahren: 31%. Ferner umfasst die Durchführung von Verwaltungsverfahren, insbesondere Abschleppmaßnahmen (Ersatzvornahmen) 3%, die Ausbildung, Schulung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter 3%, die Wahrnehmung und Vorbereitung von Gerichtsterminen/Stellungnahmen 6% sowie die Wahrnehmung als allgemeiner Ansprechpartner 5%.“

Oha!! Sehr schön finde ich die „Wahrnehmung als allgemeiner Ansprechpartner“. Nach dem Knöllchen ne Runde plaudern.

Es gibt aber auch Tätigkeiten einer Politesse, die eine gründliche Fachkenntnis erfordern. Wenn auch nur zu 12%, so die beklagte Stadt. Das Arbeitsgericht sieht aber in allem einen einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“.

Dafür gibt es natürlich auch mehr Geld.

 

Allgemein Individualarbeitsrecht