Kategorie: <span>Allgemein</span>

frog-1161672_640Der FC Bayern München durfte in den letzten Wochen ganze zwei Mal zu einem Auswärtsspiel in Oberhausen antreten. Die Gegner waren in beiden Fällen allerdings nicht Spieler von Rot-Weiß Oberhausen, sondern Mitarbeiter des örtlichen Fan-Shops. Austragungsort war das Arbeitsgericht Oberhausen und zu beiden Fällen gibt es inzwischen auch den Endstand.

Im ersten Fall geht es um den Videobeweis. In der Bundesliga gibt es den noch nicht. Im Fan-Shop in Oberhausen macht der FC-Bayern allerdings bereits ausgiebig Gebrauch davon. Einer Mitarbeiterin wurde das zu viel. Ihre Beschwerde bezog sich auf die Überwachung des Sozialbereichs der Mitarbeiter mit Kameras. Sie verlangte den Abbau der Kameras, die Löschung sämtlicher gespeicherter Daten, sowie Schadensersatz. Insgesamt ist der Fan-Shop mit elf Kameras ausgestattet. Neun Kameras im Verkaufsbereich und zwei Kameras im Pausenraum der Belegschaft, der anscheinend auch zu Umkleidezwecken genutzt wird. Das Pikante daran: Die Bilder werden direkt nach München geschickt und die Mitarbeiter vor Ort haben keinen Zugriff auf die aufgenommen Bilder. Das Arbeitsgericht gab dem Verein Recht. Der überwachte Raum wird allenfalls als Lager mit Sozialbereich genutzt und nicht als reiner Sozialraum. Das Interesse des Arbeitgebers an der Diebstahlsaufklärung wird höher bewertet, als eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung. Wenn man dieser Argumentation folgt, also kein Foul und 1:0 für den FC Bayern.

Der zweite Fall betrifft den Fan-Shop Leiter, der nach einigen internen Problemen nach der Eröffnung des Shops im letzten Jahr vorschlug einen Betriebsrat zu gründen. Dies bekundete er sogar in einem persönlichen Brief an Uli Hoeneß und an die Geschäftsführung in München. Die Tatsache, dass Uli Hoeneß, in seiner Funktion als Unternehmer, in der Vergangenheit nicht unbedingt ein Fan von betrieblicher Mitbestimmung gewesen ist, hat der Mitarbeiter wahrscheinlich einfach verdrängt. Pech gehabt. Die Quittung folgte relativ zügig. Der Mitarbeiter sah die rote Karte und durfte das Spielfeld mit einem Kündigungsschreiben in der Hand verlassen. Als Gründe wurden u.a. Unregelmäßigkeiten während der Inventur genannt. Man hat sich inzwischen auf ein Unentschieden geeinigt. Oder um es im Arbeitsrechtsvokabular zu sagen: Es gab einen Vergleich zwischen den Parteien.

Allgemein

NotdurftDa gibt es ganz erhebliche Unterschiede, so das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 27.10.2015 Az. S 4 U 1189/15. Eine Zigarettenpause ist grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen, weil sie regelmäßig unabhängig von jeglicher betrieblicher Tätigkeit durchgeführt wird. Der Gang zur Toilette, mit dem Ziel seine Notdurft zu verrichten, ist dagegen dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Aber auch nur, um seine Notdurft zu verrichten. Wer zur Toilette geht um dort etwas anderes zu machen -was, bleibt der uneingeschränkten Phantasie des Lesers überlassen-, landet schnell wieder im privaten Bereich. Wer also zur Toilette geht, um sich dort mal kurz einen zu genehmigen, wird nicht mit der Gnade des Karlsruher Sozialgerichts rechnen dürfen. Wohl auch nicht mit allen anderen Sozialgerichten. Außer er verrichtet dabei seine Notdurft. Denn anders als bei der Zigarettenpause, handelt es sich bei der Notdurft um eine regelmäßig unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran dient und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liegt, so das SG Karlsruhe. Ergebnis: Pipi machen ist versichert. Rauchen nicht. Einen genehmigen auch nicht.

Und jetzt der Praktiker Hinweis. Rauchen oder genehmigen sie sich einen, während sie ihre Notdurft verrichten. Das müsste eigentlich versichert sein.

Ach ja, erzählen sie mal einem Raucher, das rauchen keine unaufschiebbare Handlung ist. Der wird ihnen was erzählen.

Allgemein Recht für Betriebsräte

2016… im Jahr 2016? Nun, erstmal mit den üblichen Glückwünschen für das neue Jahr. Gesundheit, Glück, Erfolg, immer einen vollen Tank. Den Betriebsräten natürlich eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit. Viele lehrreiche und schöne Schulungen usw. usw.

Und das Blog? Ihr habt sicherlich gemerkt, dass ich in den letzten Monaten etwas schreibfaul geworden bin. Das hat viele Gründe, auf die ich aber nicht näher eingehen möchte. Aber ich gelobe Besserung. Versprochen!!!!!

 

 

Allgemein

SeminarVerbindet man in der Regel mit was? Richtig! Autos! Wer hier auf andere Gedanken kommt, liegt aber gar nicht soweit daneben. Stellen wir uns folgende Frage: Kann ein Auto erotisch sein? Klar, wird der ein oder andere sagen. So’n gei… Sportwagen… Übrigens eines meiner liebsten Seminarthemen. Zumindest beim Abendessen. Leider wurde ich beim letzten Seminar schmerzlich aber unmissverständlich darauf hingewiesen, dass mein Auto weit von einem Sportwagen entfernt ist. Aber gut, lassen wir das. Kommen wir zurück zur Ausgangsfrage. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um Sportwagen, sondern um zehn Firmenfahrzeuge einer Kaffeefirma mit einer besonderen Lackierung, die ihr euch hier näher anschauen könnt. Einer der Mitarbeiter fand diese Lackierung zu gewagt und weigerte sich mit einem „Puffauto“ rumzufahren. Anschließend ließ er sich nach einer Auseinandersetzung mit dem Chef krankschreiben. Was folgt ist klar: Die Kündigung! Ergebnis? Keine Ahnung. Eine gütliche Einigung scheiterte. Der Fall ist derzeit noch nicht entschieden.

Wie findet ihr so eine Lackierung? Zu gewagt? Oder bei weitem noch nicht scharf genug? Da geht mehr!

Also ich finde sie ok. Aber der Wagen ist mir nicht tief, breit und hart genug! 🙂

Allgemein Kuriositäten

AusbildungsvergütungWann ist eine Ausbildungsvergütung angemessen? Mit dieser Frage musste sich das BAG mit Urteil vom 29.04.2015 beschäftigen. Ein Auszubildender klagte, weil er während seiner Ausbildung nur 55 vH der Ausbildungsvergütung nach den Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern bekam. Mit seiner Klage verlangte der Auszubildende die Zahlung weiterer 21.678,02 EUR. Zu Recht, wie das BAG nun befand. Wichtigster Anhaltspunkt für die Angemessenheit einer Vergütung sind die einschlägigen Tarifverträge. Werden diese um mehr als 20 vH unterschritten, gilt eine Ausbildungsvergütung in der Regel als nicht mehr angemessen. Ausnahmen kann es dann geben, wenn die Ausbildung durch Spenden Dritter finanziert wird. Der Status als gemeinnütziger Verein reicht hierfür alleine aber nicht aus, so das BAG.

Ach ja. Es handelt sich vorliegend nicht um den ADAC. Der ist auch nicht gemeinnützig, sondern ein Idealverein.

Hier gehts es zur Pressemitteilung des BAG.

 

Allgemein Individualarbeitsrecht

Liebe…fällt sie manchmal auch an oder auf den Arbeitsplatz. Wir wollen uns heute mal wieder mit seriösen Dingen beschäftigen. Der Liebe. Speziell der Liebe am Arbeitsplatz. Der Liebe zwischen Kollegen und auch der Liebe mit dem Chef. Inspiriert von der Frankfurter Rundschau müssen wir uns ernsthaft folgende Fragen stellen:

  1. Darf mein Chef etwas über mein Liebesleben wissen?
  2. Darf ich was mit meinem/er Kollegen/in haben?
  3. Und mit dem Chef auch? Alternativ nicht kumulativ. Vielleicht auch kumulativ.

Fangen wir mit Frage 1 an. Wie -man ist geneigt zu sagen absurd- diese Frage ist, verdeutlicht folgende Situation:

Na Herr Müller, mit wem … sie es denn gerade wieder?

Noch delikater ist diese Frage, wenn sie an eine Frau gerichtet ist.

Na Frau Meier, mit wem…

Antwort von Frau Meier und Hern Müller: „Das geht sie einen … an.“

Oder

Antwort Frau Meier: „Mit Herrn Müller“

Antwort Herr Müller: „Mit Frau Meier“

Näheres dazu unter Frage 2.

Laut FR verleitet eine Tätigkeit am Computer dazu, dem oder der Liebsten schnell mal eine Email zu schreiben. Email für so etwas? Retro! Mein Tipp: Benutzen Sie ihr privates Smartphone und einen gängigen Messenger und vermeiden sie das Firmen-WLAN.

Zu Frage 2:

Klar darf ich was mit dem Kollegen oder der Kollegin haben. Und der gut gemeinte Rat, dass man privates und berufliches trennen sollte, ist auch nichts Neues, aber manchmal schwierig umzusetzen.

Und jetzt die Sache mit Chef. Wer sollte etwas dagegen haben? Der Chef etwa? Wohl kaum. Der ist ja Beteiligter. Nicht am Verfahren, sondern an der Liebe. Auch hier wieder mein gut gemeinter Rat. Vermeiden Sie den dienstlichen Email-Account und nutzen besser das private Smartphone.

Dann klappt’s auch mit der Liebe. Ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen!

 

Allgemein

Erst mal wünsche ich allen Lesern ein frohes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2015. Doch nun zur Frage. Wie geht es weiter mit Betriebsrat 2015. Nun, auf jeden Fall geht es weiter. Und ich habe mir für das Jahr 2015 vorgenommen, wieder mehr Beiträge zu schreiben. In den letzten Monaten hatte ich etwas wenig Zeit (was häufig eine Ausrede ist 🙂 ). Doch ich gelobe Besserung. Mehr Seriosität kann ich dagegen nicht versprechen. Ist nicht meine Art. Das Blog soll auch optisch ein neues Gewand bekommen. Ich welcher Art, weiß ich noch nicht. Auch denke ich darüber nach, das Blog als App zu veröffentlichen. Und nein!! Nicht für iOS und Android. Ich bin überzeugter Windows Phone Nutzer, also Randgruppe. Wie schon mit dem Blackberry Playbook. Die Wahrheit ist aber eine ganz andere. Ich habe keine Ahnung, wie man Apps entwickelt, so dass ich mich auf fertige Werkzeuge stützen muss. Und die stehen mir aktuell nur für Windows Phone und Windows 8.1 zur Verfügung. Daher. Mal sehen, ob es klappt.

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Update Streik

Wie ich soeben aus zuverlässiger Quelle erfahren haben, gibt es nicht nur die Varianten A und B, sondern auch noch C. Variante C ist Polen. Dort gibt es seit diesem Herbst drei Amazon-Zentren, die auch Bestellungen aus Deutschland bearbeiten. Näheres dazu können sie hier nachlesen.

Weihnachten kann kommen…

Allgemein

„Und was kommt jetzt, wie lebst du weiter
Willst du jetzt etwa Klassik hören
Bach oder Beethoven
Oder so tun als ob man Jazzfan wär“

So singen es die Toten Hosen in ihrem Lied „Popmusik“.

Ich werde älter oder ich bin alt, je nach Sichtweise. Insbesondere nach dem soeben geführten Telefonat (beruflich!!) mit meiner deutlich jüngeren Kollegin, wird einem das Alter wieder bewusst oder gnadenlos vor Augen geführt. 🙂 Was bleibt einem also? Richtig! Jazzfan werden. Jazzmusik ist ein weites Feld. Hab ich mir sagen lassen. Ich mache es mir da einfach. Ich unterscheide zwischen Jazz und Kaufhaus-Jazz (easy listening). Und weil ich schon gestern Abend wusste, dass ich alt bin, habe ich mir Till Brönners „The Movie Album“ heruntergeladen (Legal!! Ich bezahle dafür!!). Ob dieses Album nun Jazz oder Kaufhaus-Jazz ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Aber egal, mir gefällt es. Darunter finden sich solche Perlen wie „Raindrops Keep Fallin‘ On My Head“ aus dem wunderbaren Film „Butch Cassidy and the Sundance Kid“ mit Paul Newman und Robert Redford.

Und wer sagt, dass ihm dies alles zu soft ist, dem empfehle ich das Album „Oceana“ von Till Brönner. Insbesondere „Love Theme From Chinatown“ ist eine Wucht.

Deshalb hier und jetzt der besondere Erlebnis-Tipp zum nahenden Wochenende. Fahren sie nach Berlin und besuchen sie zu später Stunde eine Bar. Trinken sie etwas. Nach Möglichkeit alkoholhaltig. Aber nicht zu viel! Verlassen sie nach einiger Zeit das Lokal und fahren mit dem Taxi (möglichst auf dem Rücksitz) durch das nächtliche Berlin. Dazu hören sie „Love Theme From Chinatown“.
So haben sie Berlin noch nie erlebt. Glauben sie es mir. Probieren sie es aus.

Nachtrag: Klappt aber nur, wenn der Taxifahrer nicht redet.

Allgemein

Und nicht Knöllchen als Arbeitslohn. Wie das gehen soll, weiß ich nicht. Diesmal haben wir es mit einem großzügigen Arbeitgeber zu tun. Der ist so großzügig, dass er sogar die Bußgelder seiner Arbeitnehmer übernimmt. Natürlich nicht die privat verursachten Bußgelder, sondern nur die dienstlich verursachten. Das ist nett, aber im vorliegenden Fall nicht ganz uneigennützig. Die Bußgelder wurden nämlich deshalb verhängt, weil die Mitarbeiter ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten haben. Und wenn alle so fleißig unterwegs sind, dann bezahlt man auch mal gerne die Bußgelder. Der Arbeitgeber hat aber nicht damit gerechnet, dass das Finanzamt solche Zahlungen als Arbeitslohn behandelt und somit Lohnsteuer entrichtet werden muss. Denn hierbei handelt es sich um Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden und deshalb zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und damit zum Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof war auch nicht der Auffassung, dass die Übernahme der Bußgelder aus überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei. In einem solchen Fall, wäre keine Lohnsteuer zu zahlen. Rechtswidriges Handeln der Arbeitnehmer kann aber grundsätzlich kein eigenbetriebliches Interesse begründen.

Wer jetzt glaubt, dass sich der Arbeitgeber die gezahlte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer „zurückholen“ kann, der irrt. Gut gelaufen. Zumindest aus Sicht der Arbeitnehmer.

Bundesfinanzhof Urteil vom 14.11.2013 Az. VI R 36/12

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