Schlagwort: <span>Mitbestimmung</span>

Bild von freepik

Ein bedeutender Schritt hin zur Gleichbehandlung aller Geschlechter ist gemacht: Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ist in Kraft getreten. Es erleichtert nicht nur die Anpassung des Vornamens und der Geschlechtsangabe in offiziellen Dokumenten, sondern stärkt auch das Recht auf Selbstbestimmung. Doch was bedeutet das konkret – und welche Verantwortung haben Unternehmen und Betriebsräte?

 

Allgemein

Bild von freepik

Als Betriebsratsvorsitzende*r oder Mitglied des Gremiums sind schwierige Gespräche unvermeidlich. Sei es mit der Geschäftsführung, Vorgesetzten oder auch innerhalb des eigenen Betriebsrats – Konflikte gehören zur täglichen Arbeit. Die Art und Weise, wie diese Gespräche geführt werden, entscheidet oft über ihren Ausgang. Ein professionelles Konfliktmanagement ist daher essenziell. In diesem Artikel geben wir praxisnahe Tipps, wie Sie schwierige Gespräche souverän führen und Eskalationen vermeiden.

 

Allgemein

Foto von Ante Hamersmit auf Unsplash

Die Zahl der Betriebsratsgremien in Deutschland ist auf einem historischen Tiefstand. Laut einer aktuellen Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) haben nur noch sieben Prozent der Betriebe einen Betriebsrat. Diese Entwicklung bedroht die betriebliche Mitbestimmung und damit die Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Warum schrumpfen Betriebsräte, welche Folgen hat dies für Beschäftigte und Unternehmen – und wie kann die Entwicklung gestoppt werden?

 

 

Allgemein

Positiver Effekt von Betriebsräten auf den MindestlohnSeit Anfang des Jahres beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,41 €. Ab Januar 2025 wird er auf 12,82 € steigen. Das hat die Mindestlohnkommission beschlossen.

Leider werden diese Vorgaben aber nicht von allen Unternehmen umgesetzt. Wirtschaftswissenschaftler der Universität Trier und der Hochschule Bielefeld haben jetzt untersucht, welche Rolle Betriebsräte dabei spielen. Mit dem Ergebnis, dass Beschäftigte in mitbestimmten Betrieben eher auf den Mindestlohn zählen können.

Recht für Betriebsräte

Inwieweit beeinflussen Erfahrungen demokratischer Handlungsfähigkeit im Betrieb die politischen Einstellungen der Beschäftigten in Ostdeutschland?

Diese Frage steht im Fokus der neuesten Studie der Otto Brenner Stiftung „Arbeitswelt und Demokratie in Ostdeutschland“. Anknüpfend an die Leipziger Autoritarismus Studie 2020, in der das Ausmaß und die demokratiepolitische Wirkung von Beteiligung, Anerkennung und Solidarität in der Arbeitswelt für Gesamtdeutschland untersucht wurde, ist dieser Zusammenhang in der aktuellen Studie erstmalig speziell für die ostdeutschen Bundesländer beleuchtet worden.

Allgemein

Sie wünschen sich mehr Mitbestimmung bei der Personaldecke?Fragt man Beschäftigte unterschiedlicher Unternehmen, bekommt man immer wieder zu hören, dass sich die Arbeit zunehmend verdichte. Immer neue Aufgaben kommen hinzu. Und die Aufgabenbereiche werden deutlich komplexer. Auch der Zeitdruck wächst. So hat der ein oder andere das Gefühl, sich permanent vierteilen zu müssen.

Natürlich bleibt das nicht ohne Auswirkung auf das Wohlbefinden. Gesundheitliche Beschwerden sind oftmals die Folge.

Recht für Betriebsräte

MitbestimmungFontänenartig spritze das Blut…

Die Nadel brach mehrfach ab…

Mehr als 5 Liter gingen nicht…

Leichenblass…

und und und…

 

Man kann sich vieles bei der Blutspende vorstellen. Aber die zuvor genannten Aussagen sind totaler Quatsch, die hat es nie gegeben und wird es auch nicht geben. Reine Fantasie des Verfassers. Zu viel Walking Dead geschaut halt. Blutspende ist wichtig. Das ist unbestritten. Aus diesem Grund betreibt „unser“ Blutspendedienst auch eine Facebook-Seite. Auf dieser Seite können andere Facebook-Nutzer Beiträge posten. Wie das halt so ist bei Facebook. Natürlich kann man dann auch Kommentare über Mitarbeiter des Blutspendedienstes posten. Und die könnten ja im Einzelfall nicht immer positiv sein. Also sind wir wieder bei den fünf Litern… Juristisch gesagt, könnte eine solche Facebook-Seite mitsamt ihren Postings geeignet sein, das Verhalten oder die Leistung eines Arbeitnehmers zu überwachen. So sah es zumindest der Konzernbetriebsrat und bekam vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Recht.

Gesundheit Kollektivarbeitsrecht

Nehmen wir mal an, wir haben einen Betrieb, bei dem ab und an der ein oder andere Mitarbeiter zu spät kommt. Und das vielleicht sogar regelmäßig. Wie reagiert der Arbeitgeber? Lassen wir dabei mal so schlimme Dinge wie Abmahnung oder Kündigung außen vor. Also, was bleibt noch? Häufig werden die Mitarbeiter zunächst zum Gespräch geladen. Und so ein Gespräch verläuft natürlich immer unterschiedlich. Je nachdem, welcher Vorgesetzte das Gespräch führt, gelten andere Spielregeln. Mal gibt es Einzelgespräche, mal im Beisein des BR. Um so etwas zu vereinheitlichen, könnte man an allgemeine Regeln für Mitarbeitergespräche denken. Gute Idee. Funktioniert aber nur, wenn der Arbeitgeber mitspielt. Und wenn nicht, was dann? Dann gehen wir zur Einigungsstelle. Da gehen wir gerne hin. Anwälte übrigens auch… 😉 Doch zur Eingungsstelle können wir nur dann gehen, wenn es sich bei den „Allgemeinen Regeln für Mitarbeitergespräche“ um eine Mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 BetrVG handelt. In Betracht käme hier § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ordnung des Betriebs! Das passt immer. Alles ist irgendwie Ordnung. Meint man, ist aber nicht so. Hier passt es nicht. Hierzu das LAG München Beschluss vom 14.08.2014 Az. 4 TaBV44/14.

Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer…

Des Weiteren bezieht sich die „Ordnung des Betriebs“- die betriebliche Ordnung – i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auf ein betriebseinheitliches, generelles, Verfahren bei Reaktionen auf z. B. individuelles Fehlverhalten, ein standardisiertes, technisches oder formularmäßiges Vorgehen, das Vorliegen vereinheitlichter, allgemeingültiger, Regelungen außerhalb einzelfallbezogener Anordnungen hinsichtlich der individuellen Arbeitspflichterfüllung und Arbeitsausführung unmittelbar.
Damit scheidet eine Mitbestimmung bei Maßnahmen des Arbeitgebers/Vorgesetzten aus, die keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung haben, sondern allein das individuelle Arbeitsverhalten eines Arbeitnehmers, die Erfüllung seiner Arbeitspflicht, seiner Arbeitsleistung ohne Bezug zur betrieblichen Ordnung betreffen…
Ergebnis: Keine Mitbestimmung. Keine „Allgemeinen Regeln für Mitarbeitergespräche“. Nun denn…

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

TrinkgeldWas im ersten Moment etwas sonderbar klingt, hat durchaus einen ernsten Hintergrund. Blicken wir ins Gesetz, was man gelegentlich tun sollte, so finden wir § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dort sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats geregelt, wenn es um Fragen der betrieblichen Lohngestaltung geht. Und wenn der Betriebsrat hier ein Mitbestimmungsrecht hat und eine Einigung mit dem Arbeitgeber nicht zustande kommt, so kann er sich an die Einigungsstelle wenden. Dies sagt § 87 Abs. 2 BetrVG. Fragen wir uns also, ob die Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Verteilung von Trinkgeldern“ zuständig wäre. Mit dieser Frage musste sich das LAG Hamm Beschluss v. 14.05.2014 Az. 7 TaBV 31/14 auseinandersetzen. Dabei schaute sich das LAG Hamm erstmal an, um was es sich bei den Zuwendungen der Kunden in den Toilettenanlagen (Sie kennen den Fall?) eigentlich handelt. Handelt es sich dabei um Trinkgelder im Rechtssinne, so stehen diese dem Arbeitnehmer zu, der das Trinkgeld vom Kunden bekommen hat. So hat auch das LAG Rheinland-Pfalz entschieden. Somit fehlt dem Arbeitgeber jegliche Berechtigung darüber zu bestimmen, das Trinkgeld unter den übrigen Arbeitnehmern aufzuteilen.Fehlt aber diese Berechtigung, so gibt es auch keine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats. Ergebnis: Ohne Mitbestimmung auch keine Einigungsstelle.
Möglich wäre auch, dass die Zuwendungen dem Arbeitgeber gehören. Auch dann hätte der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Ein solches bestünde nur dann, wenn der Arbeitgeber die Zuwendungen nach bestimmten Kriterien an das Personal verteilen würde, was vorliegend aber nicht der Fall war. Ergebnis: Auch in diesem Fall keine Mitbestimmung des BR und somit keine Einigungsstelle.

Was merken wir uns: Keine Mitbestimmung beim Pipi machen 🙂 und beim Trinkgeld.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Ist nichts weiter als die völlig unjuristische grobe Bedeutung des § 87 Abs. 1 BetrVG. Das Ganze erinnert ein bisschen an die Türsteher einer Diskothek. Wobei dieser Vergleich wirklich mehr als schief ist. Das muss ich zugeben. Nun gut. Kommen wir zur Sache. Besser zum Auto. Zum Dienstwagen. Die Frage lautet: Ist der Betriebsrat bei der Privatnutzung von Dienstwagen zu beteiligen? Dieser Frage lag folgender Sachverhalt zugrunde. Die Arbeitgeberin stellte zwei ihrer Mitarbeiter jeweils einen Dienstwagen zu Verfügung. Die Mitarbeiter durften die Dienstwagen aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung  als Ergänzung zum Arbeitsvertrag auch zu privaten Zwecken nutzen. Das ist prima, wenn es da nicht den „bösen“ Betriebsrat gibt. Dieser pocht doch glatt auf sein Mitbestimmungsrecht und verlangt es zu unterlassen, den Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung zu überlassen. Na sowas aber auch. Zu Recht? Ja, sagt das LAG Hamm mit Beschluss vom 07.02.2014 Az. 13 TaBV 86/13.

„Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfasst das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu Fragen der betrieblichen Lohngestaltung alle vermögenswerten Arbeitgeberleistungen, bei denen die Bemessung nach bestimmten Grundsätzen oder einem System erfolgt. Die Mitbestimmung ist also nicht beschränkt auf die unmittelbar leistungsbezogenen Entgelte, sondern sie umfasst alle Formen der Vergütung, die dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf seine Arbeitsleistung gewährt werden. Denn auch in der letzteren Konstellation besteht die Notwendigkeit, durch die Beteiligung des Betriebsrates die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges zu gewährleisten und für die Wahrung betrieblicher Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu sorgen, so das LAG Hamm.“

Beim Dienstwagen mit privater Nutzung erstmal den Betriebsrat fragen. Das kann im ein oder anderen Fall durchaus zu Konflikten führen. Nun denn…

Ach ja. Nachinstanzlich landete die Sache beim Bundesarbeitsgericht Az. 1 ABR 17/14.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte