LAG Hamm, Urteil vom 27.1.2022 -5 Sa 1030/21
Zeiten der Quarantäne während des bewilligten Urlaubs sind nicht auf den Urlaubsanspruch anzurechnen.
Der Fall:
Der Arbeitnehmer beantragte Urlaub, der ihm vom Arbeitgeber auch bewilligt wurde. Während des Urlaubs musste sich der Arbeitnehmer wegen einer möglichen Corona Infektion in Quarantäne begeben und beantragte beim Arbeitgeber die „Nichtanrechnung“ dieser Urlaubstage auf seinen Urlaubsanspruch (§ 9 BUrlG analog). Der Kläger war während der Quarantänezeit nicht arbeitsunfähig erkrankt.
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