Kategorie: <span>Recht für Betriebsräte</span>

Oder „Zählen“ Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten für Massenentlassungen gemäß § 17 Abs. 1 KSchG?

Diese Frage bleibt laut Pressemitteilung des BAG vom 12.06.2018 höchstrichterlich bis auf Weiteres unbeantwortet.

 § 17 Abs. 1 KSchG lautet:

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

  1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
  3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.“

Dafür, Leiharbeitnehmer bei den hier genannten Schwellenwerten („mehr als 20/mindestens 60/mindestens 500“ Arbeitnehmern“) nicht mitzuzählen (so LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 08.09.2016, 11 Sa 705/15), spricht, dass § 17 Abs. 1 KSchG auch dazu dient die Agentur für Arbeit bezüglich anstehender Fälle von Arbeitslosigkeit „vorzuwarnen“. Da Leiharbeitnehmer beim Leiharbeitgeber angestellt sind, werden sie durch eine „Entlassungswelle“ beim Entleiher nicht arbeitslos und sollten daher wohl für die entsprechende Einbeziehung der Agentur für Arbeit im Rahmen des § 17 Abs.1 KSchG auch nicht „hinderlich“ sein. Das könnte bei ihrem „Mitzählen“ bei den Schwellenwerten jedoch der Fall sein.

Bei der Beantwortung dieser Rechtsfrage ist allerdings auch EU-Recht zu beachten. Insofern wäre eine Antwort  durch den EuGH interessant und war bereits in die Wege geleitet: Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte mit Beschluss vom 16. November 2017 (2 AZR 90/17 (A)) das Revisionsverfahren zur o. g. LAG-Entscheidung ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt. Die Beklagte hat allerdings nunmehr – mit Zustimmung der Klägerin – die Revision zurückgenommen. Damit wurde das Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht beendet und auch eine Entscheidung des EuGH (Aktenzeichen C-57/18) bleibt aus.

Details zum konkreten Fall finden Sie hier.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

„Wir brauchen unbedingt einen Betriebsrat. Hier geht es sonst drunter und drüber!“ oder „Es kann so nicht länger angehen, keiner hilft uns!“ – so oder ähnlich ertönen die Stimmen immer häufiger unter den Mitarbeitern.

Aber warum eigentlich keinen Betriebsrat wählen?

Immerhin haben empirische Untersuchungen der Hans-Böckler-Stiftung (https://www.boeckler.de/1359_1370.htm) gezeigt, dass mitbestimmte Betriebe oft produktiver, innovativer und familienfreundlicher sind.

„Dann lasst uns doch endlich die Initiative ergreifen und einen Betriebsrat wählen, das kann doch nicht so schwer sein!“

Dies mag man annehmen. Tatsächlich gibt es aber sowohl rechtliche, also auch tatsächliche Hürden, die die Belegschaft „erklimmen“ muss.

Recht für Betriebsräte

Arbeit 4.0 in deutschen UnternehmenWie sind deutsche Unternehmen für die Digitalisierung und den demografischen Wandel gerüstet? Das untersuchte das WSI, ein Institut der Hans-Böckler-Stiftung auf Basis einer Umfrage von ca. 2.000 Betriebsräten im Jahr 2016.

Das Ergebnis enttäuscht leider: In rund 70 % der Großbetriebe wird großer Arbeitsdruck, damit verbundene psychische Belastungen und Defizite bei der Weiterbildung bemängelt. Das könne die Gesundheit und Zukunftschancen der Beschäftigten gefährden. In erster Linie fehle es an ausreichend Personal und flexiblen Arbeitszeitmodellen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern. Auch der Gesundheitsschutz lasse zu wünschen übrig, 76 % führen die gesetzlichen Gefährdungsabschätzungen nicht vorschriftsmäßig durch.

Gesundheit Recht für Betriebsräte

Wer sich dauerhaft nicht als weiblich oder männlich empfindet, der fällt aus der traditionellen Geschlechterzuordnung, die uns seit Adam und Eva vertraut ist, heraus. Etwa 80.000 – 160.000 intersexuelle Menschen leben in Deutschland – je nachdem, welcher Statistik man glaubt und welche Form der Intersexualität die Statistik zählt.

Für sie gab es bisher nur die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag als „männlich“ oder „weiblich“ im Geburtenregister vollständig streichen zu lassen. Einen Eintrag stattdessen als „inter“ oder „divers“ konnten sie nicht verlangen.

Das muss sich zukünftig ändern – so hat es kürzlich das Bundesverfassungsgericht entschieden (Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nach dieser Entscheidung auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2018 im Personenstandsgesetz eine entsprechende Regelung schaffen.

So weit so gut. Was aber bedeutet die Entscheidung für den Alltag und das Arbeitsleben?

Recht für Betriebsräte

Es ist das gute Recht des Arbeitgebers zu wissen, wann und wie die Arbeitnehmer seines Betriebes arbeiten, keine Frage. Aber rechtfertigt das eine lückenlose und grenzenlose Überwachung?

Die Antwort ist einfach – natürlich nicht. Auch der Arbeitnehmer muss das Recht haben, sich frei zu bewegen und auch mal unbeobachtet zu sein. Dies gebietet das im Grundgesetz verankerte Allgemeine Persönlichkeitsrecht, aber auch der zwischenmenschliche Respekt untereinander.

So entschied das BAG in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer durch technische Mittel dauerhaft überwacht wurde (Beschluss vom 25. April 2017 – 1 ABR 46/15), dass eine derartige Dauerbeobachtung mit den Grundrechten der Arbeitnehmer nicht vereinbar ist, obwohl der Betriebsrat der Überwachungsmaßnahme zugestimmt hatte.

Recht für Betriebsräte

Jeder kennt sie, die Slogans zur Wahl. In unserem Fall der Betriebsratswahl.

In nicht mehr ganz vier Monaten ist es wieder soweit, deutsche Arbeitnehmer wählen ihre Betriebsräte. Damit der wahlberechtigte Arbeitnehmer wählen kann, muss er aber wissen, welche Kandidaten zur Wahl stehen.

Doch wie präsentiert man sich als Kandidat? Welche Arten der Wahlwerbung sind zulässig?

Pauschal kann man schon mal sagen, behindert die Wahlwerbung den betrieblichen Ablauf oder beleidigt sie Gegenkandidaten oder den Arbeitgeber, ist sie zu unterlassen. Wenig überraschend bisher.

Recht für Betriebsräte

Zunehmende Beschäftigung älterer MenschenGeringe Geburtenraten, längere Lebensarbeitszeit und häufig auch mangelnde soziale Absicherung führen dazu, dass mehr und mehr ältere Menschen in Deutschland einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Im internationalen Vergleich holt Deutschland laut einer OECD-Studie damit auf. Die Beschäftigungsrate der Menschen zwischen 55 und 64 Jahren, stieg zwischen 2000 und 2016 um mehr als 30 %. Das ist der höchste Anstieg im Vergleich zu allen 34 OECD-Staaten.

Betrachte man die 55- bis 59-Jährigen, gehen davon etwa 80 % einer Berufstätigkeit nach, bei den 60- bis 64-Jährigen seien es 56 %. Erfreulich, da beides über dem OECD-Durchschnitt liege. Unterdurchschnittlich sei allerdings die Beschäftigungsquote der 65- bis 69-Jährigen mit nur 18 %. Spitzenreiter seien hier Island, Schweden, Schweiz, Tschechien, Dänemark, Neuseeland, Japan und Norwegen.

Allgemein Recht für Betriebsräte

Videokonferenzen für Betriebsräte Endlich- Der Gesetzgeber erlaubt die Betriebsratssitzung per Skype und Videochat!

Ich gebe zu, liebe Leserinnen und Leser, dass ich Sie mit dieser Überschrift – ohne zu lügen – etwas in die Irre führen wollte. Tatsache ist, dass sich viele Betriebsräte genau das wünschen. Gerade für Gesamt- oder Konzernbetriebsräte hätte eine Sitzung mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologie (kurz: IKU) deutliche Vorteile. Zeitnahe Sitzungen wären jederzeit möglich, lange Anfahrtswege könnten entfallen und die Arbeit auf dem Schreibtisch müsste nicht unendlich lange liegen bleiben. Sogar der Arbeitgeber würde sich über die gesparten Reise- und Personalkosten freuen. Auch technisch gesehen sind Videokonferenzen zwischen verschieden Betriebsstätten oder Betrieben heutzutage kein Problem mehr.

Recht für Betriebsräte

Elterngeld: Ziel erreicht?Mehr und mehr Frauen nehmen nach der Geburt des Kindes die Elternzeit in Anspruch und kehren anschließend deutlich eher an den Arbeitsplatz zurück, als es früher der Fall war. Das belegen Zahlen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW Köln).

Das gilt allerdings nicht für das erste Lebensjahr des Kindes. 2014 gingen nur 8,5% der Mütter mit unter einjährigen Kindern arbeiten. 2006, ein Jahr vor Einführung des Elterngeldes, waren es noch 22,5%. Die berufliche Aktivität der Mütter im zweiten Lebensjahr des Nachwuchses ist hingegen gestiegen, von 35% auf 43%. Die Tendenz setzt sich auch im dritten Lebensjahr fort. Eines der Ziele des Elterngeldes, im ersten Jahr einen Schonraum für junge Familien zu schaffen, sei also erreicht worden.

Recht für Betriebsräte

Wofür Betriebsräte gut sindSie als Betriebsrat wissen, wie wichtig Ihre Tätigkeit ist. Aber bekommen Ihre Kollegen außerhalb des Betriebsrats das auch mit? Wissen sie wirklich, was Sie in Ihrer Amtsperiode bereits alles erreicht haben? Vielleicht sollten Sie das einfach häufiger kommunizieren, insbesondere jetzt, zum Endspurt Ihrer Amtsperiode.

Viele Studien haben z.B. nachgewiesen, dass die Mitarbeiterfluktuation in Unternehmen mit Arbeitnehmervertretung geringer ist. Hilfreich für Ihre Öffentlichkeitsarbeit dürfte sicherlich die Untersuchung von Christian Grund und Johannes Martin von der RWTH Aachen sein. Beide haben analysiert, welche Rolle Betriebsräte bei Kündigungen spielen.

Allgemein Recht für Betriebsräte